Recht interessant: Das Hessische Finanzgericht (8 K 262/10) entscheidet am 25.01.2011: es ist nicht sachlich unbillig, wenn die Einkommensteuer dreimal so hoch ist wie die den Klägern tatsächlich zugeflossenen Gelder

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Das kann doch gar nicht sein, denken Sie ? Die Kläger hatten im Jahr 1999 ihre GmbH in eine börennotierte AG eingebracht. Sie erhielten dafür Aktien der AG. Die AG bewertete die GmbH mit dem Teilwert, den sie mit dem Kurswert der den Klägern gegebenen Aktien ermittelte. Wegen der in § 20 UmwStG angeordneten und vom BFH in einem vorausgegangenen Verfahren der Kläger im  Jahr 2007  (BFH-Beschluss vom 19.12.2007, I R 111/05)  bestätigten Wertverknüpfung setzte das Finanzamt für die Kläger diese Teilwerte als Veräußerungserlös für die Kläger an. Einen beachtlichen Teil der Aktien konnten die Kläger aber wegen einer ihnen auferlegten Sperrfrist nicht verkaufen. Sofort nach Ablauf der Sperrfrist begannen sie, die Aktien zu verkaufen. In der Zwischenzeit brach der Börsenkurs von über 50 EUR je Akte auf Werte um 1 EUR ein.  Ergebnis: statt des von ihnen tatsächlich aus den Verkäufen erzielten Erlöses von 600 TEUR sollten die Kläger rd. 3,0 Mio. EUR als Erlös der Einkommensteuer unterwerfen. Das führte zu einer Steuer, die mit über 1,6 Mio. EUR sich in etwa auf das dreifache der erzielten Erlöse aus den Verkäufen der Aktien belief. 

Die Kläger empfanden das als unbillig. Das Hessische Finanzgericht sollte den Gewinn aus Billigkeitsgründen herabsetzen. Es wies die Klage ab. Es fühlte sich nur berufen, über sachliche Billigkeitsgründe zu entscheiden. Es hielt das Ergbnis nicht für sachlich unbillig. Denn die Wertverknüpfung in § 20 UmwStG sei zwingend. Für die Kläger ein nicht fassbares Ergebnis: wenn die Biligkeit die Gerechtigkeit im Einzelfall ist, dann ist eine Steuer, die dem dreifachen der erzielten Erlöse entspricht, nicht mehr zu verstehen.

Es bleibt abzuwarten, wie das in dieser Sache parallel befasste Finanzgericht in München über den Erlassantrag der Kläger nach § 227 AO entscheiden wird.

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