„Wenn Benehmen Glücksache ist, dann sind Sie von einer permanenten Pechsträhne verfolgt“ – Wie weit dürfen Anwälte gehen?

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Gutes Benehmen ist nicht jedermanns Sache. Größeren Erfolg wird man mit schlechtem Benehmen aber sicher nicht haben. Wie weit aber dürfen Anwälte im Kampf ums Recht gehen? Der Anwaltsgerichtshof (AGH 15/11 (1 7) ist da recht großzügig. Eine Gerichtsvollzieherin schrieb einem Kollegen, er vertrete „rechtsirrige Ansichten„. Der so Getadelte ließ das nicht auf sich sitzen, sondern keilte daraufhin aus. Die Gerichtsvollzieherin solle die Bewertung doch Personen überlassen, „die über die gebotene Sachkunde“ verfügten. Da sie „nicht einmal das Abitur“ habe, seien Ihre Äußerungen gegenüber dem Anwalt als Studiertem „anmaßend„.

Die Kammer erteilte dem Kollegen eine missbilligende Belehrung. Der Anwaltsgerichtshof sah das anders und gab dem Kollegen recht. Er entschied, dass der Anwalt das aus  § 43 a Abs 5 BRAO resultierende Gebot der Sachlichkeit nicht verletzt habe. Der Anwalt habe lediglich eine polemische und überspitzte Kritik geübt. Das aber sei kein Verstoß gegen eine berufsrechtliche Verbots – oder Verhaltensnorm. Der Anwalt darf also weiterhin im Kampf um das Recht auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte verwenden. Er darf nur die Grenze zur Beleidigung nicht überschreiten.

 

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