Manchmal wünscht man sie sich doch: eine Norm, die Anwälten die weitere Vertetung im Prozess untersagt (wie § 62 Abs. 3 Satz 2 FGO)

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In einem Rechtsstreit vor einem Landgericht in B. haben wir es auf der anderen Seite mit einem Kollegen zu tun, der nicht nur über etliche Seiten immer das gleiche schreibt. Vom Gericht an ihn gerichtete Auflagenbeschlüsse erfüllt er nicht; alles. Stattdessen schreibt er immer wieder das Gleiche, das zudem unsubstantiiert. Was er liefern soll, liefert er nicht. Stattdessen versucht er abstrusen Begründungen in viel Seiten umfassenden Schriftsätzen, die Beweislast auf die von uns vertetene Partei abzuwälzen. In der Sache geht  es u.a. um die Frage der Verwirkung von Testamentsvollstreckerhonorar. Obwohl schon das OLG den Kollegen in einem vorausgegangenen sehr deutlich darauf hingewiesen hatte, dass die Vergütung nicht nach RVG und auch nicht nach Zeitaufwand, sondern nach der Neuen Rheinischen Tabelle berechnet werden muss, begründet der Kollege immer wieder seine angeblichen Ansprüche unter Bezug auf Stundensätze. All das ist für die übrigen am Prozess beteiligten Personen schon mehr als  eine Zumutung.

Ich würde mir dann schon wünschen, dass es eine Norm gäbe, die solchen Kollegen die weitere Vertretung untersagt. In § 62 Abs. 3 Satz 2 FGO findet man eine solche Regelung für finanzgerichtliche Verfahren, auch wenn sie nicht für Rechtsanwält gilt: „Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.“ Zur Sicherung der fachlichen Qualität anwaltlicher Arbeit wäre das bestimmt ein guter Beitrag.

 

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