BVerfG: W-Lan-Enthaftung des Anschlussinhabers

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Die Frage der Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen durch im Haushalt lebende Familienangehörige hat schon viele Gerichte beschäftigt. Nun hat sich auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), jedenfalls indirekt, dazu äußern müssen. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 21. März 2012 (Az.: 1 BvR 2365/11) die Verurteilung eines Anschlussinhabers, der wegen einer über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung als Störer auf Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen wurde, aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Dabei rügte das Bundesverfassungsgericht, dass das Berufungsgericht die Revision zum BGH nicht zugelassen habe, obwohl es sich um eine umstrittene und höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage gehandelt habe, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stelle. In der Sache hat das Bundesverfassungsgericht keine Entscheidung getroffen. Für das BVerfG ist aber offensichtlich nicht geklärt, welche Prüfpflichten für den Anschlussinhaber überhaupt bestanden und wenn, ja, wie weit sie gingen. Diese Auffassung des BVerfG ist erfreulich, wird dies von den Rechteinhabern und ihren als „Abmahnanwälte“ bezeichneten Vertretern gerne anders dargestellt und, wie die Entscheidung des BVerfG zeigt, fälschlicherweise auch von einigen Gerichten anders gesehen.

Da die Entscheidung in jedem Fall dem Bundesgerichtshofs („BGH“) vorgelegt wird, bleibt zu hoffen, dass die Frage der Störerhaftung des Anschlussinhabers und dessen Prüfpflichten bald höchstrichterlich geklärt ist.

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