Facebookeintrag kann zum Verlust des Arbeitsplatzes führen

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Nicht nur für die Piraten stellt sich die Frage, wie sie es mit dem Twittern und Bloggen während der Arbeitszeit halten. Auch Social-Networks wie Facebook haben so ihre Tücken. Sie werden nicht nur dazu verwendet, um mit Freunden in Kontakt zu bleiben, und allerhand tiefsinniges bis einfach nur Blödsinniges zu posten. Sie dienen auch zum Meinungsaustausch oder für reine Statusmeldungen, wie z.B. „wo bin ich“ oder „was mache ich gerade“. Diese Meldungen sind je nach Einstellung auch für Nutzer sichtbar, die nicht zu den „Freunden“ gehören. Dumm läuft es dann, wenn der Arbeitgeber sehen kann, was die Mitarbeiter so über ihn und die Arbeit denken und posten. Einem Facebook-User könnte ein solcher öffentlicher Eintrag den Verlust seines Arbeitsplatzes bedeuten, wie das „Westfalen-Blatt“ berichtete.

Der User hatte den Deichkind-Song „Bück Dich hoch“ veröffentlicht und dazu den Text:
„Hm, mal überlegen. Wieso gefällt mir ausgerechnet das Lied von Deichkind, my friends!!!“

gepostet. Das nahm der Arbeitgeber persönlich und kündigte dem Arbeitnehmer. Ob der Eintrag bei Facebook und die darin vom Arbeitgeber gesehene Anspielung auf die Arbeitsbedingungen als Kündigungsrund ausreichen, muss jetzt das Arbeitsgericht in Herford entscheiden. Der Mitarbeiter hat gegen die Kündigung Klage eingereicht.

Der Herforder Arbeitnehmer wäre nicht der Erste, den ein Interneteintrag seinen Job kostet. Das gleiche Schicksal traf einen Mitarbeiter, der sich über die Kunden seines Arbeitgebers in einem Social-Network öffentlich beschwerte (Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom  29.02.2012, Aktenzeichen: 12 C 12.264).

 

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