Verantwortlichkeit im Internet – Google haftet für Erfahrungsberichte auf Google-Maps

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Nach einer neuen Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 5. April 2012 (Aktenzeichen: 27 O 455/11) haftet Google für rechtsverletzende Erfahrungsberichte auf Google-Maps. Denn nach Auffassung des Landgerichts Berlin treffen Google als Host-Provider von Google-Maps gewisse Prüfpflichten für eingestellte Inhalte. Diese Pflichten hatte Google nach Auffassung des Landgerichts verletzt, weil es  keine Stellungnahme des Erfahrungsberichtserstellers zur Beschwerde eingeholt hatte. Dieser Entscheidung ist zuzustimmen, orientiert sie sich doch an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Störerhaftung und zum Umfang der Prüfpflichten von Host-Providern (vgl. z.B. BGH-Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10).

Die Prüfpflichten des Host-Providers beginnen nach der Rechtsprechung dann, wenn der Betroffene den Host-Provider auf seinen Rechtsverstoß aufmerksam gemacht hat. Dabei muss auf den Rechtsverstoß klar und deutlich aufmerksam gemacht werden. Bevor nicht eine solche Beschwerde an den Host-Provider gerichtet worden ist, kann vom Host-Provider nicht verlangt werden, sich auf die Suche nach möglichen rechtsverletzenden Äußerungen zu machen. Der Host-Provider muss nicht selbst nach rechtsverletzenden Äußerungen suchen.

Was der Host-Provider nach Eingang einer Beschwerde tun muss, um seine Prüfpflichten zu erfüllen, hat der BGH mit seiner Rechtsprechung auch vorgegeben. Er muss die Beschwerde dem Verantwortlichen, zum Beispiel an den Blogbetreiber oder an den „Verletzer“, weiterleiten und um Stellungnahme bitten. Wenn dieser auf die Stellungnahme nicht in angemessener Frist antwortet, dann gilt die Beschwerde als berechtigt und der fragliche Eintrag muss gelöscht werden.

Erfolgt dagegen ein substantiierter Widerspruch gegen die Beschwerde, dann leitet der Host-Provider diesen an den Beschwerdeführer zurück. Dieser muss dann den Nachweis für die Berechtigung seiner Beschwerde führen. Die Berechtigung muss auch der Host-Provider einer Prüfung unterziehen. Ist der Vortrag des Beschwerdeführers danach begründet, so muss der beanstandete Beitrag auch gegen den Widerspruch des Betreibers gelöscht werden.

Vom Host-Provider wird also eine gewisse rechtliche Überprüfung verlangt. Dabei besteht für diesen aber immer die Gefahr, dass ein Gericht eine andere Beurteilung vornimmt. Deswegen wird der Host-Provider in den meisten Fällen die Löschung der Aufrechterhaltung der Äußerung vorziehen. Im Zweifel steht er mit der Löschung auf der sicheren Seite.

Im Verfahren des Landgerichts Berlin hatte Google aber erst gar nicht versucht, eine Stellungnahme des Verfassers des Eintrags einzuholen. Dies war Google aber möglich, da nur derjenige auf Google-Maps Erfahrungsberichte verfassen kann, der als Nutzer angemeldet ist. Für das Landgericht Berlin reichte dies als Verletzung der Prüfpflicht aus.

Dem Grunde nach ist dieser Entscheidung also zuzustimmen. Wie aber ist es zu beurteilen, wenn Google überhaupt keine Möglichkeit hatte, dem „Verletzer“ eine Stellungnahme zuzusenden, weil dieser anonym geblieben ist? Dann kann Google nicht an den Nutzer herantreten. Welche Pflichten den Host-Provider dann treffen, muss noch entschieden werden. Wir dürfen gespannt sein, welche Pflichten den Host-Provider dann treffen.

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