Neue EU – Verordnung vereinfacht das Erbrecht mit internationalem Bezug deutlich, erfordert aber gute Beratung

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Nachdem das EU-Parlament bereits am 19. März 2012 die neue EU-Erbrechtsverordnung verabschiedet hatte, hat am 8. Juni 2012 auch der Rat der EU-Justizminister der Verordnung zugestimmt. Das ist erfreulich, bringt die Verordnung doch eine wesentliche Vereinfachung. Denn die Verordnung gibt klar vor, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist. Die derzeitigen Schwierigkeiten bei den grenzüberschreitenden Erbsachen werden also künftig beseitigt.

Nach dem neuen, ab 2015 geltenden Recht, gilt Folgendes:

Es wird das Erbrecht des Staates angewendet, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Für alle Menschen, die auf Dauer in Deutschland leben und dann versterben, gilt also künftig deutsches Erbrecht, gleichgültig, welche Staatsangehörigkeit sie besitzen. Durch Testament oder Erbvertrag kann der Erblasser aber stattdessen auch das Erbrecht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Künftige Erblasser, die im Ausland leben, sollten diese Möglichkeit auch nutzen, denn dass ausländische Erbrecht kann sehr stark vom deutschen Erbrecht abweichen.

Die Verordnung bringt aber auch weitere Vorteile. Es soll ein europäisches Nachlassverzeichnis eingerichtet werden. Dadurch soll ein Erbe seine Erbenstellung leichter nachweisen können. Außerdem wird mit Inkrafttreten der Verordnung ein nationaler Erbnachweis, zum Beispiel der deutsche Erbschein, in anderen Mitgliedstaaten nach den Regeln der Verordnung anerkannt. Künftig muss man also nicht mehr in jedem Mitgliedstaat einen neuen Erbnachweis beantragen.

Allerdings gilt es, auf der Hut zu sein. Hatte der Erblasser seinen Lebensabend auf Mallorca verbracht und die Anwendung deutschen Rechts nicht geregelt, sehen sich die Erben unerwartet mit spanischem Erbrecht konfrontiert. Und: das Erbschaftsteuerrecht bleibt weiterhin national.

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