Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 2011 zum Zeitpunkt der Veräußerung im Sinne von § 17 EStG bei Call-Put-Vereinbarung

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Im Steuerrecht ticken die Uhren häufig anders als im Zivilrecht. Wenn nach Zivilrecht die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft noch nicht verkauft ist, sieht das Steuerrecht das häufig anders. Das Zauberwort lautet: wirtschaftliches Eigentum im Sinne von § 39 AO. Ein Kauf unter Eigentumsvorbehalt wegen fehlender Kaufpreiszahlung, da Eigentum an dem Kaufgegenstand noch nicht übergegangen ist, wird im Steuerrecht als bereits vollzogener Kauf behandelt. Denn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise hat es allein der Käufer in der Hand, die aufschiebende Bedingung durch Zahlung des Kaufpreises eintreten zulassen. Das Steuerrecht behandelt den Käufer in diesem Fall als wirtschaftlichen Eigentümer.

In dem von dem Finanzgericht Düsseldorf durch Teilurteil am 6. Dezember 2011 (9 K 4360/09 E, Efg 2012, 998) entschiedenen Streitfall hatte der Kläger einer Gesellschaft die von ihm gehaltenen Aktien an einer AG unwiderruflich zum Kauf angeboten. Der Kaufpreis war bereits festgelegt, sollte sich aber um eine Dividende erhöhen. Die Dividende sollte dem Käufer zustehen. Diese sogenannte Put-Option war auf Seiten der Käuferin durch eine Call-Option zusätzlich abgesichert. 2001 verhandelten die Parteien mit dem Ergebnis, dass die Optionen zeitlich um ein Jahr verlängert wurden. Das Finanzgericht nahm entgegen der Auffassung des Finanzamtes für das Jahr 2000 noch keine Veräußerung der Anteile im Sinne von § 17 EStG an. Maßgebend dafür war u.a., dass nach den Vereinbarungen der Parteien der Gewinn des Jahres 2000 noch dem Verkäufer zustehen sollte, und dass in der Zwischenzeit bis zur Optionsausübung der Kaufinteressent noch keinen entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben konnte. Außerdem hatten die Beteiligten die Optionsfrist verlängert, weil der Käufer seinerseits die Aktien Dritten anbieten wollte, die er noch gar nicht gefunden hatte.

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