Hin- und hergerissen: der fliegende Gerichtsstand im Urheberrecht

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Mit fliegendem Gerichtsstand ist nicht etwa ein Gericht gemeint, das wie im Mittelalter von Stadt zu Stadt zieht,  um jeweils vor Ort Prozesse abzuhalten. Von einem fliegenden Gerichtsstand spricht man, wenn sich der Kläger aussuchen kann, an welchem Gericht er in Deutschland Klage erhebt. Bei den sog. Filesharing-Fällen (= Anbieten urheberrechtlicher geschützter Werken wie Musik auf Tauschbörsen) folgt dieser fliegende Gerichtsstand aus  § 32 ZPO. Danach ist das Gericht des „Begehungsortes“ zuständig. „Begehungsort“ ist jeder Ort, an dem das eingestellte Werke „bestimmungsgemäß“ öffentlich zugänglich gemacht wird (=Abrufbarkeit des Werkes). Da das Werk überall in Deutschland abrufbar ist, ist jedes Gericht in Deutschland örtlich zuständig.

Der Inhaber des Urheberrechts hat der die bequeme Situation, dass er sich aussuchen kann, bei welchem Gericht er gegen den Rechtsverletzer Klage erheben wird. Von dieser Möglichkeit wird auch Gebrauch gemacht, denn die Gerichte entscheiden auch in solchen Urheberrechtsfällen oft unterschiedlich. Ein Gericht geht von höheren Schadensersatzansprüchen aus als andere, ein anderes wiederum setzt den Streitwert nach Auffassung des Rechtsinhabers zu niedrig an. Wer die Wahl hat, sucht sich das für ihn „beste“ Gericht aus.

Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (31 C 2528/11 (17), juris) hatte eine Diskussion über den fliegenden Gerichtsstand losgetreten. Diese dürfte aber mit der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vom 18. Juli 2012 (Aktenzeichen2-06 S 3/12) wieder, und damit sehr schnell, zum Erliegen gekommen sein. Denn das Landgericht Frankfurt hat das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt aufgehoben und bestätigt, dass bei Urheberrechtsverletzungen im Rahmen von Filesharing weiterhin der Grundsatz des fliegenden Gerichtsstands gilt. Demnach können Kläger sich auch weiterhin „ihr“ Gericht in Deutschland aussuchen.

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