Vorsicht Falle: Revisionen vor dem Bundesfinanzhof (BFH) müssen den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen

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Verfahren vor dem BFH weisen eine besondere Tücke auf. Die Nichtzulassungsbeschwerden (NZB) sind dabei eine ganz besonders hohe Hürde. Eine Vielzahl von NZB wird bereits als unzulässig verworfen, weil die NZB handwerklich nicht sauber gearbeitet ist. In seiner Entscheidung vom 10. Mai 2012 (IV R 47/10) hat der BFH eine Revision als unzulässig verworfen. Grund: Die Revisionsbegründung entsprach nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen. Die Revisionsbegründung muss die Umstände bestimmt bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Die erhobene Rüge muss eindeutig erkennen lassen, welche Rechtsnorm der Revisionskläger für verletzt hält. Außerdem muss er die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen.

Diesen Anforderungen ist die Revisionsbegründung in dem genannten Verfahren nicht gerecht geworden. Der BFH hatte schon Zweifel, ob die Revisionsbegründung überhaupt erkennen lässt, welche Rechtsnorm die Revisionsklägerin für verletzt hielt. Hinzu kam im Streitfall aber, dass die Revisionsbegründung die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, die das Urteil des Finanzgerichts als unrichtig erscheinen lassen, nicht ausreichend dargestellt waren. Die Revisionsbegründung gab teilweise wortlautidentisch den Tatbestand und die wesentlichen Entscheidungsgründe der Vorentscheidung wieder. Eine Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Urteils des Finanzgerichts enthielt die Revisionsbegründung daher nicht.

Quintessenz: Auch Revisionsbegründungen bedürfen einer besonderen Betreuung.

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