BFH entscheidet, dass fehlerhafte Rechnungen im Sinne von § 14 UStG mit umsatzsteuerlicher Rückwirkung nachgebessert werden können

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In einem Verfahren, gerichtet auf Aussetzung der Vollziehung, hat der BFH sich mit der Frage befasst, ob fehlerhafte Rechnungen im Sinne von § 14 UStG auch mit umsatzsteuerlicher Rückwirkung nachgebessert werden können. Bislang kommt es in Betriebsprüfungen immer wieder vor, dass die Prüfer Formalien der Rechnungen, aus denen die Steuerpflichtigen den Vorsteuerabzug begehren, bemängeln. Das kann ein falsch geschriebener Firmenname, eine angeblich nicht richtig bezeichnete Lieferung oder ein irrtümlich falscher Ausweis der Umsatzsteuer sein. Zwar ist es in diesen Fällen grundsätzlich möglich, die Rechnungen nachzubessern. Die Finanzverwaltung gewährt den Vorsteuerabzug aber erst in dem Voranmeldungszeitraum in dem die nachgebesserte Rechnung vorgelegt werden kann. Das bedeutet im Regelfall, dass die Betriebsprüfung den Vorsteuerabzug für die Vergangenheit streicht und für den Zeitraum bis zur Gewährung des Vorsteuerabzugs mit nachgebesserter Rechnung 6 % Zinsen p.a. erhoben werden. Nicht selten kommt es so zu 30 % und noch mehr Zinsen. Es liegt auf der Hand, dass dies ein Ärgernis aller erster Güte ist.

In seinem Beschluss vom 20. Juli 2012 (IV B 82/11) hat der BFH entschieden, dass eine rückwirkende Nachbesserung ebenfalls dann möglich sein muss, wenn die zunächst erteilte und beanstandete Rechnung die Mindestanforderungen an eine Rechnung enthält. Die Rechnung muss daher Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthalten.

Eine gleiche Entscheidung des BFH in der Hauptsache würde einen in der Tat sehr lästigen Streitpunkt, der bei Steuerpflichtigen zu  Recht zu erheblicher Verärgerung führt, beseitigen. Für Steuerpflichtige ist es nie recht nachvorziehbar, dass Formalien zu nicht unerheblichen Zahlungen führen sollen.

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