Leben ist immer lebensgefährlich: „Rechts vor Links“ auf Parkplätzen gilt nur in Ausnahmefällen

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Die NJW berichtet in Heft 32 / 2012 in der Rubrik NJW-aktuell auf Seite 10 über eine Entscheidung des LG Detmold vom 2. Mai 2012 (10 S 1/12), nach der die Regel „Rechts vor Links“ auf Parkplätzen nur in Ausnahmefällen gilt.

In dem vom LG Detmold entschiedenen Fall befuhr der Kläger mit seinem PKW einen Parkplatz. Der Parkplatz war mit dem Hinweisschild „Auf diesem Parkplatz gelten die Bestimmungen der StVO“ gekennzeichnet. Kurz nachdem der Kläger auf den Parkplatz aufgefahren war, kollidierte er mit einem anderen PKW, der sich ihm von links genähert hatte.

Das Landgericht Detmold vertrat die Auffassung, die Regel „Rechts vor Links“ könne auf Parkplätzen nur angewendet werden, wenn die einander kreuzenden Verbindungswege etwa aufgrund der Markierungen und der Verkehrsführung eindeutig den (Straßen-)Charakter einer Fahrbahn aufwiesen. In dem vom LG Detmold entschiedenen Fall war es aber so, dass nur die Parkflächen markiert waren. Damit gilt die Regel „Rechts vor Links“ nicht.

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