„Eine Schwangerschaft stellt als solche keine Krankheit dar und berechtigt daher nicht zum Abzug privater Kinderbetreuungskosten“ (BFH-Urteil vom 05.07.2012, Leitsatz 3, III R 80/09)

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Recht haben Sie, die Richterinnen und Richter am BFH: dass eine Schwangerschaft eine Ausnahmesituatuon ist, ist unbestritten, ebenso unbestreitbar ist, dass eine Schwangerschaft keine Krankheit ist. Dennoch führt der vom BFH geraedezu schulmäßig vorgeführte Syllogismus zu Erheiterung. Die Richter haben nur das getan, was ihre Aufgabe ist: den Sachverhalt unter die Rechtsnorm zu subsumieren. Sie konnten also gar nicht anders, als das zu sagen, was sie gesagt haben. Dennoch ist das Ergebnis – bei allem Respekt vor dem höchsten deutschen Gericht in Steuersachen – ungelenk. Ich kann mir auch schon sehr gut vorstellen, wie die Verfasser des Leitsatzes mit sich gerungen haben, bis der Leitsatz aus der Feder floß. Die ungewollte Komik kann ihnen nicht verborgen geblieben sein.

Wie wäre denn folgender Leistsatz gewesen: „Eine Schwangerschaft berechtigt nicht zum Abzug privater Kinderbetreuungskosten“. Die Begründung („Schwangerschaft ist keine Krankheit“) hätte in den Gründen gestanden. Dort hätte die Aussage im Zusammenhang nicht nur besser gepasst, sie hätte auch  nicht den ungewollten Rohrkrepiererffekt gehabt wie der vom BFH gewählte Leitsatz.
ws

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