Finanzgericht erkennt konkludente Vereinbarung mit nahen Angehörigen als steuerlich wirksam an

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Finanzverwaltung und Rechtsprechung tun sich bei Vereinbarungen mit nahen Angehörigen schwer. Das gilt nicht nur, aber auch bei Rechtsbeziehungen zwischen einer GmbH und beherrschenden Gesellschaftern. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschied mit Urteil vom 13. Oktober 2011 (1 K 83/11, EFG 2012, 1543), dass der konkludente Verzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers gegenüber seiner GmbH steuerlich anzuerkennen ist.

In dem vom FG entschiedenen Streitfall waren Ehegatten an einer GmbH zu je 50 % beteiligt. Er war Geschäftsführer der Gesellschaft, seine Ehefrau Angestellte. Dem Ehemann standen Weihnachts- und Urlaubsgeld zu. In den Streitjahren sind diese Vergütungen aber weder ausgezahlt noch als Aufwand bei der Gesellschaft gebucht worden. Das Finanzamt wollte dennoch diese Beträge bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer als Einkünfte besteuern. Den erteilte das FG eine Absage.

Im Regelfall verlangen Rechtsprechung und Finanzverwaltung, dass Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihrem Gesellschafter schriftlich und im Voraus getroffen werden. Daran fehlte es hier im Streitfall. Denn eine schriftliche Vereinbarung zwischen der GmbH und dem Gesellschafter-Geschäftsführer gab es nicht.

Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen VI R 24/12 anhängig.

Für die Praxis bleibt es bei der Empfehlung, alle Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, aber auch alle Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen, schriftlich zu dokumentieren.

WS
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