Interessante Entscheidung des BFH zum Teilbetrieb bei Freiberuflern

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Die Veräußerung eines Teilbetriebes hat den Vorteil, dass eine solche Veräußerung steuerbegünstigt erfolgen kann. Wird dagegen nur ein Teil des Betriebes verkauft, der kein Teilbetrieb im Sinne des Steuerrechts ist, führt das zu laufendem und steuerlich nicht begünstigten Gewinn.

Mit Urteil vom 26. Juni 2012 (VIII R 22/09, DB 2012, 2077) hatte der BFH über einen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zu entscheiden. Der Kläger hatte zwei Kanzleien zu unterschiedlichen Zeitpunkten an circa 30 Kilometer voneinander entfernten Orten erworben und weitergeführt. Außerdem hatte er eine dritte Praxis an einem anderen Ort gegründet und weiter aufgebaut. Der Kläger veräußerte einen dieser Standorte, behielt allerdings die Wirtschaftsprüfungsmandate zurück, die er vor dem Verkauf in eine GmbH überführte.

Das Finanzgericht sah in dem Verkauf nicht den Verkauf eines Teilbetriebes, weil die erworbene Praxis durch neue Mandate fortentwickelt worden sei. Das Finanzgericht meinte außerdem, es sei schädlich, dass die Wirtschaftsprüfungsmandate zurückgeblieben seien.

Der BFH verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Ihn machte stutzig, dass für die drei Standorte der Gewinn getrennt ermittelt wurde, teilweise wurden Gewinne gesondert festgestellt. Entscheidend für den BFH ist, dass die Praxen im Wesentlichen selbstständig und unverändert weitergeführt worden sind. Die endgültige Entscheidung des Finanzgerichts darf mit Spannung erwartet werden.

WS
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