Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Zimmervermietung an Prostituierte

Download PDF

Mit Urteil vom 22. August 2013 (VR 18/12) hat der BFH entschieden, dass eine Zimmervermietung an Prostituierte nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterfällt.

Die Vermietung würde dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, wenn es sich um eine Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung handeln würde.

Im Streitfall war der Sachverhalt wie folgt: die vermieteten Zimmer waren mit Doppelbett, Waschbecken, WC, Bidet, Whirlpool und Spiegel ausgestattet. Der Tagespreis von 110 bis 170 € umfasste daneben die volle Verpflegung, Bettwäsche und Handtücher.

Finanzgericht und Finanzamt unterwarfen die Überlassung der Räume dem normalen Umsatzsteuersatz. Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Nach Auffassung des BFH fehle es am Tatbestandsmerkmal der Beherbergung. Die Zimmer seien zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten, und nicht zur Beherbergung überlassen worden.

 Der Entscheidung war nicht zu entnehmen, auf welcher Grundlage die Aussage des BFH beruhte.

ws

Wenn wir Sie über neue posts in unserem blog informieren sollen, tragen Sie sich bitte mit Ihrer E-Mail-Adresse in unseren Verteiler ein: >> hier eintragen!


JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs

Kommentar abgeben:

Sie müssen angemeldet sein um Kommentare abgeben zu können.