Flott unterwegs – Der Herr Veterinär, der Ferrari als Neidobjekt und die lieben Steuern – BFH – Urteil vom 29.04.2014, VIII R 20 / 12

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Sportwagen, also auch Ferraris, Porsches usw., sind – jedenfalls in Deutschland – leider immer auch Neidobjekte. Es wundert daher auch nicht, dass sich die Finanzverwaltung immer für solche Fahrzeuge interessiert.

Der BFH hatte jetzt über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Tierarzt mit Einkünften aus § 18 EStG den Aufwand für einen Ferrari Spider als Betriebsausgaben geltend gemacht hatte. Den geringen Umfang der betrieblichen Nutzung (20 Fahrten in drei Jahren) hatte er mittels eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches nachgewiesen. Genutzt hatte der den PKW im Wesentlichen für Fahren zu Fortbildungen.

Das Finanzamt hatte den Aufwand für die betrieblichen Fahrten nur pauschal mit 1,00 € je gefahrenen Kilometer zum Abzug zugelassen, das Finanzgericht dagegen immerhin 2,00 € je Kilometer. Den darüber hinausgehenden Aufwand, den der Kläger als Betriebsausgaben abziehen wollte,  sahen Finanzamt und Finanzgericht als unangemessen i.S.v. § Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG an.

Der BFH hat die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. § 4 und die Grenzen dessen Abs. 5 erfassen auch die Aufwendungen für ausschließlich betrieblich genutzte PKW. Für einen nur in geringem Umfang betrieblich genutzten PKW könne daher nichts anderes gelten. Der von dem Veterinär geltend gemachte Aufwand sei unangemessen. Der BFH hat es als aber als zulässig angesehen, zur Berechnung des angemessenen Teils der Aufwendungen auf durchschnittliche Fahrtkostenberechnungen für aufwändigere Modelle gängiger Marken der Oberklasse in Internetforen zurückzugreifen. Den Tierarzt wird die Entscheidung dennoch nicht so wirklich gefreut haben.
ws

 

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