Geschwindigkeitsbegrenzung mit Zusatzschild “Schneeflocke“ gilt auch, wenn es nicht schneit

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Tempolimit mit Schneeflocke

Das Zusatzschild “Schneeflocke“ zu einer Geschwindigkeitsbegrenzung erlaubt auch bei nicht winterlichen Straßenverhältnissen keine höhere als die angeordnete Geschwindigkeit. Das entschied das OLG Hamm mit Beschluss vom 4. September 2014 (1 RBs 125/14).

Der Betroffene befuhr im Januar 2014 mit seinem Auto eine Bundesstraße. An dem Tag begrenzte ein elektronisch gesteuertes Verkehrszeichen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h. Unter diesem Verkehrszeichen war das Zusatzschild “Schneeflocke“ angebracht. Bei einer Geschwindigkeitskontrolle wurde eine Geschwindigkeit von 125 km/h festgestellt. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung ahndete das Amtsgericht mit einer Geldbuße von 160,00 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. Der Betroffene erklärte in seiner Beschwerde, dass ihm keine Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 km/h angelastet werden könne, weil keine winterlichen Straßenverhältnisse geherrscht hätten. Die mit dem Zusatzschild “Schneeflocke“ angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h sei irreführend gewesen.

Die vom Betroffenen eingelegte Beschwerde ist erfolglos geblieben. Das OLG Hamm hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Das Zusatzschild „Schneeflocke“ enthalte lediglich den Hinweis darauf, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung Gefahren möglicher winterlicher Straßenverhältnisse abwehren solle. Dieser Hinweis diene nur einer Erhöhung der Akzeptanz der Geschwindigkeitsbegrenzung. Anders als das Zusatzschilf „bei Nässe“ besteht bei dem Zusatzschild „Schneeflocke“ keine Einschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf bestimmte Wetterverhältnisse. Autofahrer müssen angeordnete Höchstgeschwindigkeit deshalb auch bei nicht winterlichen Verhältnissen beachten.

ws/ng

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