Archiv für 2014

WoEigG: Sondernutzungsrecht kann nicht durch Beschluss begründet werden; auch eine Vereinbarung bindet späteren Käufer nicht (LG Hamburg vom. 09.04.2014, 318 S 117/13); das gilt auch für „Altfälle“

Samstag, 04. Oktober 2014
Download PDF

Vorsicht Falle: Sondernutzungsrechte können bei Wohnungseigentum durch Beschluss nicht „wasserdicht“ begründet werden. Der Beschluss bindet als Vereinbarung bestenfalls nur die Eigentümer, die ihn getroffen haben. Rechtsnachfolge, z.B. Käufer, sind daran nicht gebunden. Ein Bindung tritt nur ein, wenn das Sondernutzungsrecht als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch eingetragen worden ist.

Dem Urteil des LG Hamburg lag folgender Sachverhalt zugrunde: ein Wohnungseigentümer verlangte von einer anderen Wohnungseigentümerin, einen Kellerraum an die übrigen Wohnungseigentümer herauszugeben. Die Besitzerin des Kellers hatte ihre Wohnung 1981 mit dem Kellerraum gekauft. Zuvor hatten 1978 die Eigentümer einen einstimmigen Beschluss gefasst, den Kellerraum der Verkäuferin der jetzt beklagten Eigentümerin zur Sondernutzung zuzuweisen. Ein Wohnungseigentümer, der an der Beschlussfassung 1978 nicht beteiligt war, weil er sein Wohnungseigentum erst danach gekauft hatte, verlangte jetzt von der Eigentümerin, den Kellerraum geräumt und besenrein an die anderen Wohnungseigentümer herauszugeben.

Das LG kommt zu dem Ergebnis, dass die Eigentümerin den Kellerraum herausgeben muss, allerdings weder geräumt noch besenrein.

Der Herausgabeanspruch ergibt sich aus § 985 BGB. Bei dem Kellerraum handelt es sich um Gemeinschaftseigentum. Die Eigentümerin hat kein Recht zum alleinigen Besitz erworben, insbesondere kein Sondernutzungsrecht. Der 1978 gefasste Beschluss ist nach dem LG nichtig, weil es der Eigentümerversammlung an einer Beschlusskompetenz gefehlt hat. Auch dass die überwiegende Rechtsprechung seinerzeit davon ausging, Sondernutzungsrechte wirksam durch unangefochtenen Mehrheitsbeschluss begründen zu können und erst der BGH durch die „Jahrhundertentscheidung“ zum Zitterbeschluss vom 20.9.2000 Klarheit geschaffen hat, ändert daran nichts.

Da der Beschluss 1978 einstimmig gefasst wurde, könnte es sich materiell um eine Vereinbarung gehandelt haben. Aber auch dies half der beklagten Eigentümerin nicht weiter, da der jetzt klagende Eigentümer erst später Mitglied der WEG geworden ist. Vereinbarungen der Wohnungseigentümer wirken gegen den Sonderrechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Dies ist hier nicht der Fall.

Interessant: die beklagte Eigentümerin kann sich auch nicht auf ein „Gewohnheitsrecht“ berufen, weil sonst die Publizitätswirkung des Grundbuchs unterlaufen werden würde. Die Eigentümerin muss den Raum aber nicht in geräumtem und besenreinem Zustand herausgeben. Solche Räumungspflichten können sich nur als Rechtsfolgen eines Beseitigungsanspruchs aus §§ 1004 BGB, 15 Abs. 3 WEG ergeben. Ein Beseitigungsanspruch wäre aber verjährt, anders als der Herausgabeanspruch aus Eigentum. Die Eigentümerin muss den Raum daher nur in dem Zustand herausgeben, in dem sich dieser befindet.
ws

 

Ziel erreicht: notarielle Fachprüfung bestanden (das „dritte Staatsexamen“)

Montag, 25. August 2014
Download PDF

Dr. Wolfgang Sturm, Gesellschafter-Geschäftsführer unseres Unternehmens, hat nach dem schriftlichen Teil auch den mündlichen Teil der notariellen Fachprüfung im Rahmen der Bestenauslese bestanden. Sturm ist seit über 20 Jahren als Rechtsanwalt tätig, davon davon fast 10 Jahre bei uns. Er ist Fachanwalt für Steuerrecht und für Agrarrecht, nach dem Studim an der Fachhochschule für Finanzen 1982 Diplom-Finanzwirt. Er ist weiter Dozent für Wirtschafts-und Steuerrecht an der FHDW Fachhochschule der Wirtschaft. Seine Liebe gilt in erste Linie seiner Familie, danach kommt sein Beruf, den er aber im wahrsten Sinne als Berufung versteht, so dass manchmal auch die Familie leidet.

Dr. Wolfgang Sturm hält auf der GENIALE 2014 in Bielefeld für die FHDW eine Schnuppervorlesung zum Thema: „Spaß und Steuerrecht“

Mittwoch, 13. August 2014
Download PDF

Der Laie staunt, der Fachmann wundert sich. Für Praktiker ist es schwer sich vorzustellen, was am Steuerrecht spaßig sein soll. Bringt es doch meist eher Verdruß mit sich. Doch wer sich mal die Mühe macht, das Steuerrecht ein wenig mit Abstand zu betrachten, der stellt fest, dass es auch in in diesem Bereich spannende Themen gibt, und dass es bei aller Ernsthaftigkeit auch Spaß macht, sich mit diesen Themen zu befassen; denn wer weiß schon, dass die Currywurst an der Imbißbude nicht einem einheitlichen Umsatzsteuersatz unterliegt? und wer weiß auf Anhieb, ob die gewonnene Million bei Günter Jauch der Einkommensteuer unterliegt? Und dass selbst gesetzwidriges Handeln besteuert wird? Oder denken wir an die Sektsteuer, die vor langer Zeit (vor über 100 Jahren) zur Finanzierung der Marine des Kaisers gedacht war. Wir haben zwar schon lange keinen Kaiser mehr, die Steuer gibt es heute dennoch.

Diese und andere Themen hat Dr. Sturm am 11. August 2014 unterhaltsam vor einem sehr interessierten Publikum vorgetragen; es entwickelten sich bei vielen Themen teils lebhafte Diskussionen. Das zeigt: das Thema war gut gewählt, das Steuerrecht ist also doch nur vermeintlich eine trockene Materie. Und es ist gut bei der FHDW aufgehoben, die auf perfekte Weise Theorie und Praxis miteiandern verbindet.
ws

 

Erlass von Säumniszuschlägen zu 100% möglich (BFH-Urteil vom 24.04.2014, V R 52/13)

Freitag, 08. August 2014
Download PDF

Gute Nachricht für alle Steuerpflichtigen, denen die Finanzverwaltung im streitigen Verfahren die Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu Unrecht versagt hat, und die von der Finanzverwaltung zu allem Überfluss noch mit Säumniszuschlägen in Höhe von einem Prozent je angefangenen (!) Monat überzogen worden sind.

Am 24. April 2014 hat der BFH jetzt entschieden, dass zwar bei rechtswidriger Steuerfestsetzung die gesetzgeberische Wertung des § 237 AO zu beachten, wonach der Steuerpflichtige bei Gewährung der AdV grundsätzlich Aussetzungszinsen zu zahlen hat, dies aber dann nicht gilt, wenn der Steuerpflichtige mit seinem Rechtsbehelf Erfolg gehabt hat (§ 239 Abs. 1 Satz 1 AO).

Der BFH wörtlich: „Erweist sich eine im Eilverfahren gewährte AdV somit im Ergebnis als berechtigte Abwehr gegen eine rechtswidrige Steuerforderung, hat der Steuerpflichtige keinerlei Aussetzungszinsen –auch nicht zur Hälfte– zu tragen. Wird dem Steuerpflichtigen die gebotene AdV zu Unrecht versagt, ist er im Billigkeitsverfahren so zu stellen, als hätte er den gebotenen einstweiligen Rechtsschutz erlangt, sodass er nach § 237 AO keinerlei Säumniszuschläge zu zahlen hat (so auch BFH-Beschluss vom 2. Februar 2011 V B 141/09, BFH/NV 2011, 961, unter 3.b; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 240 AO Rz 57; Heuermann in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 240 AO Rz 114).“

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige alles getan, um Aussetzung der Vollziehung zu erlangen. Das hatte ihm die Finanzverwaltung aber rechtswidrig verwehrt.

Die Finanzverwaltung versucht nach unseren Erfahrungen nicht selten, in Fällen der vorliegenden Art die Säumniszuschläge nur zur Hälfte zu erlassen. Verständlicherweise haben Steuerpflichtige nur eine geringe Neigung, gegen Entscheidungen dieser Art gerichtlich vorzugehen. Denn die Entscheidung über einen Erlassantrag ist eine Ermessensentscheidung, die nur eingeschränkt nachprüfbar ist. Dennoch macht die Entscheidung des BFH Hoffnung.
ws

Vorsicht Falle bei Auslandsvermögen: die Rechtslage ist kompliziert. Erleichterungen in der EU ab dem 17. August 2015

Dienstag, 05. August 2014
Download PDF

Bei Erbfällen mit Auslandsvermögen, und sei es noch so klein  stellt sich die Frage, welches Erbrecht Anwendung findet. Die damit verbundenen Schwierigkeiten werden anhand des nachfolgenden deutsch-französischen Beispiels deutlich:
Nach deutschem Recht bestimmt sich das Erbrecht nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Bei Immobilien hingegen knüpft Frankreich an deren Belegenheit an, also französisches Recht. Bei sonstigen Nachlasswerten entscheidet der letzte Wohnsitz des Verstorbenen. Stirbt also eine Deutsche oder ein Deutscher mit Hausbesitz in Frankreich, wird derzeit das Haus nach französischem Recht vererbt. Der übrigen Nachlass unterliegt dagegen französischem oder deutschem Erbrecht. Die neue Europäische Erbrechtsverordnung regelt, welches nationale Erbrecht anzuwenden ist, wenn Vermögen in mehreren EU-Staaten zu vererben ist.

Das neue Recht gilt ab dem 17. August 2015. Es gilt das Recht des „gewöhnlichen Aufenthalts“. Lebt und stirbt ein Deutscher in Frankreich, unterliegt die Erbschaft dementsprechend französischem Recht. Ausnahme: im Testament wird ausdrücklich die Anwendung deutschen Erbrechts festgelegt. Ausländische Erbregelungen können stark von deutschem Recht abweichen. Sie können Nachteile, gegebenenfalls aber auch Vorteile für die Erben mit sich bringen. Jeder Betroffene sollte also jetzt schon prüfen lassen, welches Erbrecht für ihn günstiger ist. Wer möchte, dass das Erbrecht des Landes angewandt wird, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, muss dies ausdrücklich im Testament festlegen. Lebt also beispielsweise eine Deutsche oder ein Deutscher in Frankreich und möchte, dass deutsches Erbrecht im Erbfall angewendet wird, so muss dies klar aus dem letzten Willen hervorgehen.

Die neuen Vorschriften sehen außerdem ein Europäisches Nachlasszeugnis vor. Damit können Erben überall in der EU ohne weitere Formalitäten ihre Rechtsstellung nachweisen.

Ungelöst dagegen bleiben viele steuerliche Themen. Hier kassiert im Zweifel insbesondere bei Immobilien jeder Staat, und damit doppelt. DBAs in diesem Bereich sind rar gesät.
ws

random coil beendet in kurzer Zeit gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung

Freitag, 06. Juni 2014
Download PDF

random coil ist es gelungen, nach Übernahme des Mandates in nur wenigen Wochen eine teils erbitterte gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung in einer mittelgroßen Gesellschaft außergerichtlich und einvernehmlich durch Abschluss einer in mehreren Runden ausverhandelten notariellen Vereinbarung zu beenden. Dabei waren eine Vielzahl unterschiedlichster Fragen aus verschiedenen Rechtsgebieten zu klären. Wir freuen uns, dieses komplexe Mandat ohne Rechtsstreit beendet haben zu können.
Die Gegenseite war verteten durch das aus dem Markt bekannt Büro Brandi.
ws

Umsatzsteuer für Reiseleistungen an Schulen, Universitäten und Vereinen

Freitag, 06. Juni 2014
Download PDF

Mit der die Welt bewegenden Frage, wie Reiseleistungen, die Reisebüros an Schulen, Universitäten und gegenüber Vereinen erbringen, umsatzsteuerlich zu behandeln sind, hat sich der BFH in seinem Urteil vom 21. November 2013 (V R 11/11)beschäftigt.

Im Streitfall ging es um ein Reiseunternehmen, welches Schul- und Studienreisen durchgeführt hat. Auch Vereine waren Kunden des Unternehmens. Ein Teil der Leistungen wurden dem Regelsteuersatz von 19 % unterworfen. Klassenfahrten an Schulen wurden durch das Reiseunternehmen dagegen als nach § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei behandelt. Die Reiseleistungen, die das Unternehmen im Ausland erbrachte, sah es als nicht steuerbar an.

Der BFH ist in den letzten beiden Punkten deutlich anderer Meinung. Reiseleistungen an Schulen bei Klassenfahrten seien nicht nach § 4 Nr. 23 UStG steuerbefreit, da die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt seien. Um Steuerbefreiung zu erlangen, müsste der Reiseunternehmer bei der Durchführung einer Klassenfahrt mit Jugendlichen zu deren Erziehung, Aus- oder Fortbildung beitragen. Für die erbrachten Reiseleistungen käme laut BFH die besondere gesetzliche Regelung der Margenbesteuerung nach § 25 UStG in Betracht. Dies gilt sowohl für die Reiseleistungen an Schulen und Universitäten, wie auch für Leistungen, die gegenüber Vereinen erbracht werden.

Eine Margenbesteuerung errechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag, der sich durch die tatsächlich Kosten des Veranstalters und dem vom Reisenden gezahlten Betrag ergibt. Dabei werden alle Reiseleistungen des Unternehmens im In- und Ausland als eine einheitliche Dienstleistung zusammengefasst. Häufig wirkt sich diese Vorgehensweise für das Reiseunternehmen günstiger aus. Ein Reiseveranstalter wird nach deutschem Recht allerdings nur dann nach der Marge besteuert, wenn es an den endverbrauchenden Reisenden selbst leistet. Für Vereine wurde diese Art der Besteuerung von dem zuständigen Finanzamt und dem Finanzgericht daher zunächst abgelehnt. Anders sah es der Gerichtshof der Europäischen Union (26.9.2013 C-189/11). Die Margenbesteuerung soll auf Umsätze mit allen Arten von Kunden anzuwenden sein. Demnach auch auf Umsätze aus den Leistungen an Vereine. Doch was ist nun für den Reiseveranstalter im oben beschriebenen Streitfall günstiger? Im weiteren  Verfahren wird sich herausstellen, was für das Reiseunternehmen günstiger ist und ob sich der Veranstalter auf das Unionsrecht beruft.

ws / jb

Die doppelt vergebenen Steueridentifikationsnummern: wer keine Arbeit hat, macht sich welche

Freitag, 06. Juni 2014
Download PDF

 Es ist ein alter Hut: es ist nie genug Zeit, Dinge ordentlich zu Ende zu bringen. Für die Reparatur der so entstandenen Fehler scheint es aber alle Zeit der Welt zu geben. Weil aber Zeit eine begrenzte Ressource ist, geht das auf Kosten anderer wichtiger Dinge. Und so werden Behörden und Unternehmen, die dieses TheMA nicht im Griff haben, schnell unbewegliche, träge Einheiten. 2007 wurde die elfstellige Steueridentifikationsnummer eingeführt. Nicht nur ein Leben lang gültig, sondern auch einzigartig und unverwechselbar soll sie sein – hier darf einmal laut gelacht werden, denn dies ist nicht immer der Fall:

Seit 2010 ist es in 164.451 Fällen zur Vergabe ein und derselben Identifikationsnummer für mehrere Personen gekommen. Eigentlich sollte die Zuordnung der Nummer zu mehr als einer Person durch die eingesetzte Software ausgeschlossen sein. Ausgeschlossen und Unmöglichkeit scheinen aber für die Finanzbehörden nicht das gleiche zu sein. Durch eine „Datenvermischung“ sollen Steueridentifikationsnummern die Daten von mehr als einem Bürger zugeordnet worden sein. Auch manuelle Eingabefehler sind vorgekommen. So gebe es zum Beispiel Fälle, in denen zwei Personen mit ähnlichem Namen und gleichem Geburtsdatum dieselbe Nummer erhalten haben. Die Doubletten sind bisher nur aufgefallen, wenn die Doppelvergabe zu unmittelbaren Nachteilen für die Betroffenen geführt hat. Die Dunkelziffer liegt demnach viel höher als die Zahl der bekannten Fälle.

In einem Fall, wo einem Steuerzahler mehr als eine Steueridentifikationsnummer zugeordnet wurde, kann eine Übermittlung der aktuellsten Meldedaten an das Bundeszentralamt für Steuern nicht mehr garantiert werden. Durch die kuriose Verwaltungspanne kann es dazu kommen, dass Arbeitgeber beim Verfahren für Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) veraltete Meldedaten abrufen und so beispielsweise eine falsche Steuerklasse für Arbeitnehmer abrufen. Reagieren kann der Arbeitnehmer darauf frühestens beim genauen Studium seiner Lohnabrechnung.

Aber wie heißt es so schön: wer keine Arbeit hat, macht sich welche; in diesem Fall das zuständige Bundeszentralamt für Steuer. Die fleißigen Mitarbeiter haben immerhin bis Ende letzten Jahres etwa 106.000 der bekannten Fälle aufklären können. Weitere 14.000 seien in Bearbeitung. In diesem Sinne wünschen wir weiterhin: „Fröhliche Datenbereinigung“ und wir sind uns sicher, dass die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Hauses auch künftig mit ihrer Arbeit dafür sorgen werden, dass Ihnen die Arbeit nicht ausgehen wird.

ws / jb

Skandal: Justizminister hält nicht nur an Robenpflicht für Anwälte fest: empfohlen wird, die Tracht auch außerhalb der Gerichtssäle zu tragen. Dafür gibt es für Rechtsanwältinnen jetzt auch wahlweise die pinke Robe, auf Wunsch auch als kurzer Mini; auch Änderungen für Richter: bald sollen keine „Stachelbeerbeine“ mehr unter der Richter Robe hervorblitzen.

Dienstag, 03. Juni 2014
Download PDF

Wie aus gut unterrichteten Kreisen zu erfahren war, plante das Justizministerium tiefgreifende Änderungen, um der Rechtspflege ein besseres Ansehen zu verschaffen. Herausgekommen ist bei den Verhandlungen zwischen Ministerium, Kammern und Richterbund der in der Überschrift beschriebene Kompromiss. Diese Meldung ist natürlich eine Ente. Aber jede Geschichte hat auch einen wahren Kern, so auch diese hier.

Wer sich in Gerichten umschaut, kann die tollsten Varianten der Kleidung und des Verhaltens der Richterschaft sehen. Ich habe dabei immer den Eindruck, dass es nicht darum geht, eine gute Figur abzugeben. Verschlissene und nicht immer saubere Roben sind schon für sich genommen eine Katastrophe. Wer aber mal einen Blick auf die Kleidung unter die Robe wirft, den wird schnell klar, dass es sowohl weiten Teilen der Richterschaft (m/w) und der Anwaltschaft (m/w) nicht darauf ankommt, dass Kleider Leute machen.

Dabei legen beide Berufsgruppen großen Wert auf Respekt, die Anwaltschaft sogar darauf, dass ihre Mitglieder „Organe“ der Rechtspflege sind. Das ist auch gut so, weil es auch den Gerichten in das Bewusstsein ruft, dass Anwälte nicht irgendwelche Halunken sind (oder sein sollten), die nur (selbst wenn es unwahr wäre) das vortragen, was der eigenen Partei nützt.

Wer einen solchen Respekt einfordert, der sollte diesem Anspruch auch durch gute Kleidung Rechnung tragen. Das gilt aber nicht minder für die Gerichte. Eine sich auf den Tisch „fleezende“, gelangweilt auf die Ellenbogen stützende nicht sehr Richterin mit strähnigen Haaren, aber Richter, bei denen die weißen Socken und womöglich im Sommer noch die Stachelbeerbeine unter der Robe hervorlugen, sollten sich nicht wundern, dass sie damit die auch heute noch vorhandene Autorität und den geschuldeten Respekt nicht nur verlieren, sondern sogar untergraben.

Aber es gibt Ausnahmen, z.B. die junge Richterin im Amtsgericht Bielefeld, deren Namen ich nicht mehr erinnere, die ein weißes elegant gewickeltes Seidentuch trug. Das darauf gemachte Kompliment nahm sie mit großer ehrlicher Freude wie einem ebenso strahlenden Lächeln entgegen. Und da sag noch einer,  die Richterschaft und die Anwaltschaft verstünden einander nicht.

Also: keine Scheu vor guter Kleidung für den souveränen Auftritt. Es wird das Klima im Gericht verbessern. Nur Mut. Es macht Spaß.
ws      

Von der Praxis für die Praxis: sind alternative Honorarmodelle für Rechtsanwälte attraktiv oder ein Irrweg?

Sonntag, 01. Juni 2014
Download PDF

Der Ruf der Rechtsanwaltschaft leidet darunter, dass diese Berufsgruppe von vielen Mandanten so beschrieben wird, dass sie keine Probleme löst, sondern den bestehenden noch weitere hinzufügt. Wenn diese Berufsgruppe dann für ihre unheilvolle Tätigkeit auch noch ein Entgelt verlangt, dann wird schnell klar, dass sich spätestens an diesem Punkt die Geister scheiden.

Die Abrechnung auf Basis der gesetzlichen Gebührenordnung, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, kurz RVG, basiert im Kern noch auf der 1957 geschaffenen Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, BRAGO. In der gesetzlichen Gebührenordnung kommt es weder auf die Komplexität noch auf den Zeitaufwand an. Die Gebührenordnung knüpft ganz einfach an den Streit-oder Gegenstandswert an. Ein Mandat mag einfach sein, wenn es um viel Geld geht, ist das Honorar nach der gesetzlichen Gebührenordnung hoch.

Der gesetzlichen Gebührenordnung liegt die Idee des Einheitsjuristen zu Grunde, der in der Lage ist, jedes ihm angetragene Mandat zu bearbeiten. Dass diese Vorstellung, die zwar von den Rechtsanwaltskammern immer wieder propagiert wird, schon längst überholt ist, ändert nichts daran, dass die gesetzlichen Gebührenordnungen noch immer genau dieses Bild vor Augen haben. Ein Rechtsanwalt hat danach relativ Mandate mit hohem Streitwert, dafür aber viele Mandate mit relativ kleinen Streitwerten.

Dem trägt die Gebührenordnung dadurch Rechnung, dass Mandate mit kleineren Streitwerten relativ gesehen ein höheres Honorar bringen als Mandate mit höheren Streitwerten. Wir haben kürzlich für die Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrages im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung bei einem Streitwert von knapp 2.000,0 € Honorar von knapp unter 600,00 € ohne Umsatzsteuer liquidieren können.

Der Nachteil der gesetzlichen Gebührenordnung besteht darin, dass das Interesse eines jeden Rechtsanwalts, der auch nur die vier Grundrechenarten beherrscht, schlagartig zurückgeht, sobald er erkennt, dass ein Mandat nicht mehr wirtschaftlich fortgeführt werden kann. Hinzu kommt, dass sich ein gut gemeint ist Element der gesetzlichen Gebührenordnung in ihr Gegenteil verkehrt. Die Gebührenordnung ist darauf angelegt, in jeder Lage des Verfahrens eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. Eine solche Einigung wird mit einer Einigungsgebühr belohnt. Nicht selten kommt es in Rechtsstreiten zu solchen Vergleichen und Einigungen, weil auch das Gericht ein massives Interesse an einer einvernehmlichen Erledigung hat. In diesem Fall muss der Richter kein Urteil schreiben. Man könnte auch von einer fast schon und unheilvolle Allianz zwischen Richtern und Anwaltschaft sprechen. Gerichte haben weniger Arbeit, und die Anwälte verdienen mehr Geld.

Ermittelt Sicht falsch verstehen: Wir können jedem Anwalt ein ordentliches Honorar. Wir haben aber ihr die Vorstellung bei unserer Arbeit, dass der Einsatz und die Leistung sich lohnen müssen. Ich würde es deutlich favorisieren, wenn es mit den Mitteln des deutschen Rechts möglich wäre, erfolgsbezogene Bestandteile in ein Honorar einzurechnen. Das aber ist nach deutschem Recht nahezu ausgeschlossen. Hier müssen kreative Gestaltung, die natürlich deutlich umständlicher sind, her.

Es wird eine Vielzahl alternativer Honorarmodelle diskutiert. Eine gute Zusammenfassung gibt es hier: http://www.lam.unisg.ch/law-and-management_inhalte/law-and-management_downloads.php

Das Pauschalhonorar hat immer den Nachteil, dass sich ganz sicher eine Seite schlecht behandelt fühlt. Der Mandant wird für das Pauschalhonorar im Zweifel ein Mehr an Leistung verlangen, der Rechtsanwalt wird umgekehrt im Zweifel weniger Leistung erbringen wollen. Das Pauschalhonorar ist im Übrigen auch nur für solche Mandate geeignet, bei denen der Aufwand seriös kalkulierbar ist.

Bei Mandaten, deren Aufwand im Voraus nicht abzuschätzen ist, ist ein Pauschalhonorar nicht sinnvoll.

Auch die weiter diskutierten Honorarmodelle, einen „Deckel“ zu vereinbaren, haben den gleichen Nachteil sie ein Pauschalhonorar.

Am Ende kann man es drehen und wenden wie man will: Es kulminiert in der Frage, ob die Abrechnung nach RAVG oder nach Zeitaufwand erfolgen soll. Dass gegen eine Abrechnung nach Zeitaufwand immer wieder vorgebrachte Argument, der Anwalt hätte in diesem Fall gar kein Interesse daran, die Angelegenheit schnell zu erledigen, sondern die Angelegenheit möglichst in die Länge zu ziehen, ist nur auf den ersten Blick gut. Auf den zweiten Blick kann es sich kein Anwalt erlauben, in einem Mandat Zeit zu vertrösten. Die Zeitausschreibungen werden von den Mandanten teilweise sehr akribisch geprüft. Entsprechend akribisch werden Zeit Ausschreibungen auch hinterfragt. Und das ist auch gut so. Im Übrigen: Wer als Rechtsanwalt einmal den Ruf hat, ein Honorarschneider zu sein, der wird es auch schwer haben, weiterhin Zulauf zu haben. Mit anderen Worten: Dieses Thema regelt der Markt.

Was im deutschen Recht aber unbedingt verankert werden müsste, ist die Möglichkeit, eine Erfolgskomponente bei der Höhe des Honorars zumindest teilweise berücksichtigen zu dürfen. Die Mandanten würden ein ganz erhebliches Interesse an einer solchen Regelung haben. Denn ihm geht es hier nicht darum, dass ein All ein Anwalt an einem Mandat möglichst lange arbeitet aber ihnen geht es darum, dass möglichst schnell einen Erfolg erzielt wird. Nach unseren Erfahrungen ist es häufig möglich, Rechtsstreite zu vermeiden und einvernehmliche Lösungen zu finden. Das ist er häufig auch sehr zeitaufwändig, nimmt man aber einmal die gesamte Zeitspanne in den Blick, entziehen sich Klageverfahren, womöglich über mehrere Instanzen, deutlich länger in als eine intensive ein bis zweimonatige Verhandlungsrunde außergerichtlicher Art zwischen zwei Parteien. Nach unserer Einschätzung ist ja gerade die hohe Kunst, solche außergerichtlichen Einigungen zum Wohle der Mandanten zu erzielen.

Interessant ist auch das von Benno Heussen favorisierte Modell, den Mandanten einen hohen Festpreis vorzuschlagen, und ihm dann anzubieten, stattdessen nach Erledigung des Mandates das zu zahlen, was ihm die Arbeit wert gewesen ist. Dazu gehört allerdings ein wenig Mut. Justitiabel ist eine solche Abrede sicherlich nicht. Am Ende wird sich, wenn der Mandant sagt, die Arbeiter im gar nichts wert gewesen, die Frage nach der Bemessung des Honorars stellen.

Wir gehen in unserer Praxis zunehmend dazu über, mit Mandanten zunächst monatliche Pauschalen zu vereinbaren, um dann nach Abschluss einer Angelegenheit oder vorher fest vereinbarter Intervalle unter Berücksichtigung der Vorschriften des RVG, des erzielten Erfolges, und der Zufriedenheit des Mandanten ein angemessenes Honorar zu vereinbaren. Wir werden diese Abrechnungsmethode und ihre Auswirkungen nach halten und darüber berichten.

Um die eingangs gestellte Frage zu beantworten: Alternative Honorarmodelle sind kann Irrweg, der Gesetzgeber müsste aber den Boden dafür bereiten, dass alternative Honorarmodelle auch wirklich wirksam und justitiabel zum Einsatz kommen können.
ws