BFH vom 05.11.2014: Ärzte dürfen für Honorarrückforderungen der Krankenkassen Rückstellungen bilden – da staunt der Laie und der Fachmann wundert sich?

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91007 Linus fliege orange_1Nanu, was passiert denn jetzt? Ärzte dürfen Rückstellungen bilden? Aber nur keine Angst, wir Steuerrechtler müssen Gott sei Dank nicht alles, was wir einmal über Steuerrecht gelernt haben, nach dem Urteil vom 05.11.2014 über Bord werfen. Auch die Lehrbücher und Kommentare im Steuerrecht müssen nicht umgeschrieben werden. Denn bei näherer Betrachtung ist das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) zu Az. VIII R 13/12 nicht so erstaunlich, wie es auf den ersten Blick zu sein scheint. Der BFH hat nicht etwa, wie wir selbst zunächst vermutet hatten, und was ja auch wirklich eine Revolution gewesen wäre, bei der für Ärzte üblichen Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschussrechnung die Bildung von Rückstellungen zugelassen. Im Streitfall ging es um eine GbR, die den Gewinn im Streitjahr durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelte. Also, durchatmen und ruhig bleiben, denn jetzt kommt der angenehme Teil des Urteils:

das Urteil des BFH ist ein voller Erfolg für alle Steuerpflichtigen. Der BFH hat erneut für den Fall der Bildung von Rückstellungen gegen die Finanzverwaltung entschieden. Die Finanzverwaltung wollte für die Bildung der Rückstellungen nahezu unüberwindliche Hürden aufstellen. Dem hat der BFH eine klare Absage erteilt. Im Streitfall ging es darum, dass die klagenden Ärzte das so genannte Richtgrößenvolumen nach SGB überschritten hatten. Bei einer Überschreitung um mehr als 25 % nach Feststellung durch den Prüfungsausschuss ist eine Rückforderung in Höhe des Mehraufwandes der Krankenkasse gesetzlich vorgeschrieben. Dieses Überschreiten der Richtgrößen hat nach Auffassung des BFH die Wirkung eines Anscheinsbeweises für die Unwirtschaftlichkeit der Verordnungsweise. Dem gegenüber hätten sich die Ärzte entlasten müssen. Angesichts des eingeleiteten Prüfverfahrens sah der BFH das Drohen einer Rückzahlungsverpflichtung als hinreichend wahrscheinlich an, selbst wenn der tatsächlichen Inanspruchnahme noch ein Verfahren vorherzugehen habe.
ws

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