Finanzgericht Münster bestätigt mit Urteil vom 18. August 2015 (10 K 3410/13 K, G): Hersteller und „Inverkehrbringer“ von Elektrogeräten, zu denen auch Beleuchtungsmittel wie Energiesparlampen zählen, die unter das Elektrogesetz (ElektroG) fallen, müssen eine Rückstellung für von ihnen zu tragende Entsorgungskosten bilden.

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91010_WS schwarz weißDass Batterien gesammelt und zurückgegeben werden können, ist vielen bekannt. Nicht so stark in den Fokus getreten ist dagegen das ElektroG, das die Hersteller und Verkäufer von Elektrogeräten, zu denen u.a. Energiesparlampen zählen, verpflichtet, diese Geräte zu entsorgen. Die Klägerin hatte auf Basis des seit 2005 geltenden ElektroG beginnend im Jahr 2005 in ihren Jahresabschlüssen Rückstellungen für von ihr zu tragende Entsorgungskosten für Energiesparlampen, die sie verkauft hatte, gebildet. Die Finanzverwaltung erkannte diese Rückstellungen zunächst so, wie von der Klägerin erklärt, an. Eine bei der Klägerin durchgeführte Betriebsprüfung vertrat für die Streitjahre 2007-2009 dagegen die Auffassung, dass eine Rückstellung schon dem Grunde nach nicht zu bilden sei. Denn die Klägerin könne sich der Pflicht, Entsorgungskosten zu tragen, schon dadurch entziehen, dass sie die in Rede stehenden Lampen nicht mehr vertreibe, und damit nicht mehr Marktteilnehmer sei.

Bereits in dem der mündlichen Verhandlung vorausgegangenen Erörterungstermin im Mai 2015 vertrat das Gericht gegen die Finanzverwaltung die Auffassung, dass eine Rückstellung für Entsorgungskosten dem Grunde nach zu bilden ist. Dabei komme es nicht darauf an, dass das jeweils betroffene Unternehmen für eine bestimmte Anzahl von Geräten eine Abholanordnung der zuständigen Behörde erhalten habe. Jedenfalls für die ab dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten und der zuständigen Stelle (Stiftung ear – Elektro – Altgeräte- Register) gemeldeten Stückzahlen sei zwingend dem Grunde nach eine Rückstellung zu bilden. Für die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten Geräte vertritt das Finanzgericht in seinem Urteil vom 13. August 2005 dagegen die Auffassung, dass dafür keine Rückstellung gebildet werden dürfe. Zwar sei die Klägerin auch für die Rücknahme der vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten Geräte verantwortlich. Die Verantwortung knüpfe nach dem Elektrogesetz aber nicht an das Inverkehrbringen vor einem bestimmten Stichtag an, sondern daran, dass das jeweils betroffene Unternehmen im Zeitpunkt des jeweiligen Jahres Marktteilnehmer sei.

In dem vom Finanzgericht Münster mit Urteil vom 18. August 2015 entschiedenen Rechtsstreit ging es darüber hinaus noch um weitere spannende Fragen. Die Frage der Höhe der Rückstellung haben die Parteien auf intelligenten Vorschlag des Gerichts pauschal gelöst. Dabei wurden eine bestimmte Rücklaufquote in % und ein bestimmter Betrag in € als pauschale Entsorgungskosten und brstimmte Stückzahlen zugrunde gelegt.

Streitig war weiter, ob das beklagte Finanzamt berechtigt war, die Steuerbescheide für zwei Streitjahre nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern. Dazu hatte die Klägerin vorgetragen, das beklagte Finanzamt sei daran nach Treu und Glauben gehindert gewesen. Denn es habe gegen seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, verstoßen. Das Gericht dagegen vertrat die Auffassung, die Klägerin treffe ein Mitverschulden. Sie habe die Rückstellung für die Entsorgungskosten nicht einfach in einem Posten unter „sonstige Rückstellungen“ zusammenfassen dürfen. Die Klägerin habe vielmehr diese Rückstellung für Entsorgungskosten nach ElektroG aufschlüsseln müssen. Das Argument der Klägerin, sie sei eine kleine Kapitalgesellschaft und daher nach Handelsrecht, aber auch nach Steuerrecht, nicht verpflichtet gewesen, die sonstigen Rückstellungen aufzuschlüsseln, ließ das Finanzgericht nicht gelten.

Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Es hat dem beklagten Finanzamt aber mit auf den Weg gegeben, dass die Klägerin nach seiner Einschätzung auch vor dem BFH obsiegen werde.

Bei dem vor dem Finanzgericht entschiedenen Verfahren handelt es sich augenscheinlich um ein von der OFD Münster betriebenes Pilotverfahren. Das beklagte Finanzamt legte großen Wert darauf, über die Rechtsfrage, ob eine Rückstellung dem Grunde nach zu bilden sei, ein Urteil zu erhalten. Über die Rückstellung der Höhe nach Haben die Parteien sich geeinigt. Sie haben sich auf eine bestimmte Rücklaufquote und einen bestimmten für die Entsorgung aufzuwendenden Betrag je verkaufter Lampe geeinigt. Wir gehen davon aus, dass das beklagte Finanzamt in die Revision gehen wird.
ws

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