BFH gibt Klägern mit Urteilen vom 12.05.15 (VIII R 4/15 und VIII R 35/14) Recht: der kleine, aber feine Unterschied: „verbrieftes“ Gold ist steuerrechtlich auch Gold.

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Random_Coil_Logo_Blog_FacebookDer BFH hat entschieden, dass „Gewinne“ aus der Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen keine Einnahmen aus § 20 EStG, sondern allenfalls sonstige Einnahmen (§§ 22 Nr. 3, 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG) und damit nicht steuerbar, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf mehr als ein Jahr liegt

Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob der Gewinn (besser: „Überschuss“) aus der Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen, die dem Inhaber ein Recht auf Auslieferung von Gold gewähren, steuerbar ist, wenn zwischen Anschaffung und Realisation (Verkauf der Tausch in Gold) mehr als ein Jahr liegt. Die Sachverhalte in beiden Entscheidungen waren nahezu identisch. Der wesentliche Unterschied bestand darin, dass in dem einen Verfahren die Verschreibungen verkauft worden sind (VIII R 35/14), während der Kläger des anderen Verfahrens die Verschreibungen in Gold getauscht hatte (VIII R 4/15). Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass in beiden Fällen Maßstab der Prüfung der Steuerbarkeit nicht § 20 EStG (dann wären die Fristen unerheblich und die Kläger hätten ihre Überschüsse versteuern müssen), sondern die §§ 22 Nr. 3, 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG – sog. Spekulationsgeschäft) war.

Was sind Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen? Diese Papiere gewähren dem Inhaber das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold, das jederzeit unter Einhaltung einer Lieferfrist von zehn Tagen gegenüber der Bank geltend gemacht werden kann. Daneben besteht die Möglichkeit, die Wertpapiere an der Börse zu handeln. Zur Besicherung und Erfüllbarkeit der Auslieferungsansprüche waren die Inhaberschuldverschreibung jederzeit durch physisch eingelagertes Gold zu mindestens 95 % gedeckt.

Der BFH entschied gegen die Verwaltung. Der von den Klägern erzielte Überschuss aus der Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen (Tausch = Kauf) führt nach zutreffender Auffassung de BFH nicht zu steuerbaren Einnahmen aus Kapitalvermögen, da die Schuldverschreibung keine Kapitalforderung verbrieft, sondern einen Anspruch auf eine Sachleistung, die Lieferung physischen Goldes. Der Anspruch auf Lieferung von Gold werde auch nicht dadurch zu einer Kapitalforderung, dass eine Vielzahl von Anlegern Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen auf dem Sekundärmarkt gehandelt haben. Der BFH stellt richtigerweise den Erwerb und den Verkauf oder Tauch der Inhaberschuldverschreibungen dem unmittelbaren Erwerb oder Verkauf physischen Goldes gleich. Solche Geschäfte hat der BFH aber stets als private Veräußerungsgeschäfte i.S. von §§ 22 Nr. 3, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angesehen. Damit wird die dort genannte Frist von einem Jahr relevant.

ws

 

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