Archiv für die Kategorie 'Heute schon gelacht ?'

Der (fast) vergebliche Anruf bei der vielbeschäftigten Polizei: es geht also doch!

Samstag, 06. April 2013
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Ein Bürger aus – sagen wir einmal – Bielefeld – ruft abends bei der Polizei an:  „Kommen Sie schnell, ich stehe am Fenster und sehe, wie zwei Männer gerade beginnen, mein Auto aufzubrechen“. Der Polizist antwortet, es tue ihm leid, aber man könne nicht kommen, alle Kräfte seien im Einsatz. Man käme, wenn Kräfte wieder verfogbar seien, so schnell es gehe. Nach zwei Minuten ruft der Bürger erneut an: „Sie brauchen nicht mehr zu kommen, ich habe die beiden soeben erschossen“. Der Polizist ist entsetzt und weist den Bürger an:  „Bleiben Sie, wo Sie sind, wir kommen sofort.“

Die mit drei Wagen und einem SEK-Team anrückende Polizei trifft an Ort und Stelle auf die beiden quicklebendigen Einbrecher und verhaftet sie. Der Polizist ist außer sich vor Wut und  schnaubt den Bürger an: „Was fällt Ihnen ein, Sie haben die beiden doch gar nicht erschossen! Sie haben mich angelogen“. worauf der Bürger ungerührt erwidert: „Sie mich aber auch“

Keine Frage ist zu dumm, als dass man sie nicht stellen dürfte: Verstößt das Paintball-Spiel gegen die Menschenwürde?

Donnerstag, 07. März 2013
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Der Kläger beantragte eine Baugenehmigung. Er wollte eine Gewerbehalle für Paintball-Spiele umbauen. Die Baugenehmigungsbehörde lehnte den Antrag ab. Sie vertrat die Auffassung, das Paintball-Spiel verstoße gegen die Menschenwürde. Denn wesentliches Element dieses Spiels sei es, in realitätsnaher Weise auf Menschen zu schießen und damit Tötungshandlungen zu simulieren.

Das Verwaltungsgericht Augsburg sah das anders. Es verpflichtete die Stadt, die Baugenehmigung unter bestimmten Auflagen zu erteilen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München bestätigte das Urteil. Auch er konnte einen Verstoß gegen die Menschenwürde nicht feststellen. Insbesondere würden die Spieler nicht zur bloßen Zielscheibe herabgewürdigt. Bei dem Spiel sei es vielmehr so, dass sich Spieler im Wettkampf chancengleich gegenüber stünden. Im Übrigen könne jeder Spieler auch entscheiden, ob er teilnehme oder nicht. Nicht relevant ist nach Auffassung des VGH München auch, ob das Paintball-Spiel moralisch verwerflich sei.

WS

Kein Betrag ist zu klein, keine Frist zu kurz, als dass der BFH darüber nicht entscheiden müsste, Ball paradox / Säumnis infolge gesetzlicher Fiktion, obwohl das Geld da ist

Freitag, 15. Februar 2013
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Der Laie staunt, der Fachmann wundert sich. Immer wieder werden insbesondere Finanzgerichte mit Fragen befasst, die wirtschaftlich völlig bedeutungslos sind. Mit seinem Urteil vom 28. August 2012, VII R 71/11, DStR 2012, 2385, hatte der BFH darüber zu entscheiden, ob eine Scheckzahlung fristgerecht war. In der Sache selbst ging es um einen Säumniszuschlag von sage und schreibe 8,50 EUR. Was war geschehen? Der Steuerpflichtige schuldete Umsatzsteuer. Er übergab dem Finanzamt am 8. November einen Scheck. Der Scheck wurde im Finanzamt am 10. November eingelöst. Die Zahlung am 10. November wäre fristgerecht gewesen, ein Säumniszuschlag von 8,50 EUR also nicht angefallen. Die Wirklichkeit half dem Steuerpflichtigen aber nicht weiter. Denn eine Steuerzahlung durch Scheck gilt nach der gesetzlichen Regelung in § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO erst drei Tage nach dem Tag des Scheckeingangs als geleistet.

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige den Scheck am 8. November übergeben. Trotz Einlösung am 10. November gilt die Zahlung nach der gesetzlichen Regelung also erst am 11. November als bewirkt.

Das Finanzgericht Münster als Vorinstanz hatte noch die für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten, die dem „gesunden Menschenverstand“  entspricht: Wenn der Scheck am 10. November eingelöst worden ist und das Geld bei dem Finanzamt auf dem Konto gutgeschrieben wird, kann es doch nicht sein, dass eine gesetzliche Fiktion dazu führt, einen tatsächlich eingegangenen Geldbetrag als nicht eingegangen anzusehen.

Genauso sieht es aber der BFH. Ausdrücklich hat der BFH erkannt, dass die 3-Tages-Fiktion des § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO selbst dann gilt, wenn dem Finanzamt der Gegenwert bereits vor Ablauf der gesetzlichen 3-Tages-Frist gutgeschrieben wird.

Mit Abstand betrachtet könnte man dieses Urteil als Schildbürgerstreich werten.

WS

Aufregung in der Konditorei: Dunkle oder helle Arbeitskleidung?

Montag, 12. November 2012
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Das VG Berlin trifft eine bahnbrechende Entscheidung für ein ganzes Gewerbe.

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte mit Urteil vom 26. Juli 2012 (VG 14 K 342.11) in einer Sache zu entscheiden, bei der viele Menschen sich zu Recht die Frage stellen, ob Behörden keine andere Arbeit haben. Was war geschehen? Eine Konditorei beschäftigte Mitarbeiter in dunkler Arbeitsbekleidung. Das erschien der zuständigen Behörde derart suspekt, dass sie anordnete, die Konditorei müsse ihre Mitarbeiter in heller Arbeitskleidung präsentieren. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass die Arbeitsbekleidung hell sein müsse, damit man Verunreinigungen auf der Kleidung schnell und zuverlässig erkennen könne.

Die Konditorei wies dagegen darauf hin, dass die in der Konditorei typischerweise auftretenden Flecken hell seien. Auf dunkler Kleidung seien diese Flecken daher viel besser zu erkennen als auf heller. Die Behörde ließ nicht locker.

Das angerufene Verwaltungsgericht Berlin gab der Konditorei Recht. Die banale Frage, ob denn nun helle oder dunkle Kleidung in einer Konditorei getragen werden müsse, entschied das Verwaltungsgericht nicht. Es zog sich auf den Standpunkt zurück, dass dunkle Bekleidung unter Hygienegesichtspunkten nicht per se unangemessen sei. Wenn auf dunkler Bekleidung die Flecken schlechter zu erkennen seien, dann müssten eben strengere Maßstäbe an die Sicherstellung der Sauberkeit der Arbeitsbekleidung gestellt werden.

„Eine Schwangerschaft stellt als solche keine Krankheit dar und berechtigt daher nicht zum Abzug privater Kinderbetreuungskosten“ (BFH-Urteil vom 05.07.2012, Leitsatz 3, III R 80/09)

Donnerstag, 08. November 2012
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Recht haben Sie, die Richterinnen und Richter am BFH: dass eine Schwangerschaft eine Ausnahmesituatuon ist, ist unbestritten, ebenso unbestreitbar ist, dass eine Schwangerschaft keine Krankheit ist. Dennoch führt der vom BFH geraedezu schulmäßig vorgeführte Syllogismus zu Erheiterung. Die Richter haben nur das getan, was ihre Aufgabe ist: den Sachverhalt unter die Rechtsnorm zu subsumieren. Sie konnten also gar nicht anders, als das zu sagen, was sie gesagt haben. Dennoch ist das Ergebnis – bei allem Respekt vor dem höchsten deutschen Gericht in Steuersachen – ungelenk. Ich kann mir auch schon sehr gut vorstellen, wie die Verfasser des Leitsatzes mit sich gerungen haben, bis der Leitsatz aus der Feder floß. Die ungewollte Komik kann ihnen nicht verborgen geblieben sein.

Wie wäre denn folgender Leistsatz gewesen: „Eine Schwangerschaft berechtigt nicht zum Abzug privater Kinderbetreuungskosten“. Die Begründung („Schwangerschaft ist keine Krankheit“) hätte in den Gründen gestanden. Dort hätte die Aussage im Zusammenhang nicht nur besser gepasst, sie hätte auch  nicht den ungewollten Rohrkrepiererffekt gehabt wie der vom BFH gewählte Leitsatz.
ws

Leben ist immer lebensgefährlich – die bissige Katze und die Halterhaftung

Mittwoch, 17. Oktober 2012
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Eine interessante Entscheidung aus der Tierwelt und der Welt der Haftung haben wir dem Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 21. März 2012 (21 S 38/11) zu verdanken. Der Stoff taugt auf jeden Fall für eine Filmszene. Klägerin und Beklagter waren in ein und demselben Hotel. Die Katze des Beklagten erschien ungebeten im Hotelzimmer der Klägerin. Versuche, die Katze aus dem Zimmer zu scheuchen, blieben ohne Erfolg. Das Tier ließ sich neben einem Sessel im Zimmer der Klägerin nieder. Der Versuch der Klägerin, das Tier hochzuheben und aus dem Zimmer zu tragen, endete mit einem Biss der Katze in die Hand der Klägerin. Die Klägerin erhob Feststellungsklage. Sie wollte vor dem Landgericht Bielefeld festgestellt wissen, dass der Beklagte auch für eventuelle Spätschäden des Katzenbisses haftet. Das Landgericht Bielefeld gab der Klägerin Recht. Ein Mitverschulden der Klägerin an dem Biss der Katze könne nicht festgestellt werden. Denn die Katze sei erkennbar nicht aggressiv gewesen. Die Klägerin habe daher sehr wohl versuchen dürfen, die Katze hochzuheben und aus dem Zimmer zu tragen.

Recht kurios: Paar trennt sich – Sie behält das Cabrio / BGB AT wird immer gebraucht!

Montag, 17. September 2012
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Die Rechtsprechung findet immer wieder Gelegenheit, über Sachverhalte zu entscheiden, die das Leben schreibt. In dem vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) am 12. Mai 2012 (3 U 69/11) entschiedenen Rechtsstreit ging es um die Nachwirkungen der Trennung eines Paares. Zugleich ist das Urteil ein Schulbeispiel für Liebhaber des BGB, allgemeiner Teil. Was war geschehen? Sie kaufte kurz vor dem 60. Geburtstag ihres (damaligen) Freundes ein Cabrio für 50.000 EUR. Am Geburtstag des Freundes fuhr sie mit diesem Cabrio zu seiner Arbeitsstelle. Das Auto war mit einer Schleife geschmückt. Zugleich übergab sie ihrem Freund den Fahrzeugschlüssel. Das Cabrio stellte sie danach wieder in ihrer Garage ab. Zweitschlüssel und KFZ-Brief bewahrte sie in ihrem Tresor auf. Das Cabrio nutzte ab da ihr Freund.

Nachdem es zwischen den beiden zu Streitigkeiten gekommen war, nahm sie das Fahrzeug mit dem Zweitschlüssel wieder an sich. Der Freund behauptete, sie habe ihm das Cabrio geschenkt. Sie vertrat dagegen die Auffassung, er habe das Cabrio nur nutzen dürfen. Das Eigentum habe sie nie übertragen wollen.

Das OLG folgte der von „ihr“ vertretenen Auffassung. Interessant sind die Ausführungen des Gerichts zur Auslegung der Handlungen. Denn eine auf die Schenkung des Cabrios gerichtete ausdrückliche Willenserklärung gab es nicht. Er behauptete, das Vorfahren der Beklagten in dem mit Schleife geschmückten Cabrio, der Gratulation zum Geburtstag und die Übergabe des Schlüssels nebst Cabrio sei dahin zu verstehen, dass darin konkludent ein Schenkungsangebot auf Übereignung des Cabrios gemacht worden sei. Das Ergebnis des OLG scheint uns, obwohl auf den ersten Blick überraschend, gut vertretbar. Dafür spricht insbesondere das Zurückbehalten des Zweitschlüssels und des KFZ-Briefes.

Ein Anwalt ohne Krawatte ist kein Anwalt (es sei denn, er trägt eine Fliege); und was tragen die Anwältinnen (nicht)? Nachtrag zur Gleichberechtigung

Freitag, 31. August 2012
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Am 30. August 2012 hatten wir in unserem Blogbeitrag berichtet, dass auch das Bundesverfassungsgericht der Auffassung ist, dass Rechtsanwälte vor Gericht bitte einen Land- oder Querbinder („Fliege“) zu tragen haben. In unserem Beitrag ein wenig zu kurz gekommen ist allerdings der Aspekt der Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen. Dabei erstaunt zunächst, dass Verfasserin des Beitrags im Magazin August 2012 der Bundesrechtsanwaltskammer auf Blatt 6 nicht ein Mann, den die Entscheidung jedenfalls als Rechtsanwalt brennend interessieren müsste, sondern eine Frau, Frau Rechtsanwältin Wilke, ist.

Leider hat die Kollegin in Ihrem Beitrag nicht erörtert, ob das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau verstößt.

Ich habe jedenfalls vor Gericht noch keine Anwaltskollegin erlebt, die dort, wie für Anwälte jetzt ja verfassungsgerichtlich bestätigt, mit einem für Männer zwingend vorgeschriebenen Langbinder erschienen wäre. Das würde (für mich) auch etwas lächerlich wirken. Und Querbinder („Fliegen“) sind bei den Kolleginnen vermutlich vermutlich noch viel seltener anzutreffen. Fliegen bei weiblichen Wesen sind Männern wohl auch eher im Zusammenhang mit deutlich knapperer Bekleidung und „Häschenohren“ geläufig.

Festzuhalten jedenfalls bleibt: Für Rechtsanwältinnen ist uns eine bestimmte Kleiderordnung nicht bekannt. Es sind keine Rocklängen in absoluten Maßen noch in Relation des Abstandes des Rocksaumes zu den Knien kodifiziert. Auch Vorschriften zu Form und Gestaltung von Krägen (oder gar ohne), Ärmeln (oder gar ohne), Halstüchern, Ohrsteckern, Haarlänge oder gar Haarfarbe, oder Heftigkeit oder Grellheit der aufgetragenen Farbe im Gesicht, bekannt. Es sind auch keine Beispiele von Kolleginnen bekannt, die einmal die „Grenzen des Erlaubten“ bei dem Weglassen von Kleidungsstücken getestet hätten (damit wir uns nicht falsch verstehen: das Pendant bei den Männern wäre der Lang – oder Querbinder).

Hier gibt es also ganz offensichtlich noch ein mit Phantasie auszufüllendes Betätigungsfeld für die Bundesrechtsanwaltskammer. Wir wünschen bei der Ausarbeitung viel Erfolg und stehen beratend gerne zur Verfügung.

Ein Anwalt ohne Krawatte ist kein Anwalt (es sei denn, er trägt eine Fliege); zugleich ein Beitrag zur Gleichberechtigung

Donnerstag, 30. August 2012
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Frau Rechtsanwältin Katja Wilke berichtet im Magazin August 2012 der Bundesrechtsanwaltskammer auf Blatt 6 über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, dass ein Anwalt vor Gericht die Krawatte zu tragen habe. Was war passiert? Ein Strafverteidiger hatte in einer Hauptverhandlung vor der Strafkammer in Bayern nur seine Robe und ein weißes Hemd, nicht aber einen Lang- oder Querbinder getragen. Nach vergeblicher Aufforderung durch den Vorsitzenden der Strafkammer schloss der Vorsitzende den Rechtsanwalt aus. Die von dem Anwalt bei dem OLG München erhobene Beschwerde wies das OLG zurück. Das von dem krawattenlosen Kollegen angerufene Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde (1 BVR 210/12) nicht zur Entscheidung an.

Interessant in diesem Zusammenhang der Ratschlag der Kollegin Katja Wilke an der zitierten Stelle:

„Auch wenn sich in dieser Hinsicht in den letzten Jahren viel getan hat – die Kunst des Weglassens ist in der Justiz grundsätzlich noch immer wenig gefragt. Und mittlerweile ist das Thema im Grunde auch vor Gericht durchgekaut. Die Krawattengegner unter den Anwälten könnten es ja mal anders herum probieren: Nicht nachlässig, sondern overdressed auftreten. Zum Beispiel mit weißer Lockenperücke und Hermelinbesatz an der Robe. Die endlos dahindümpelnde Debatte um das würdevolle Auftreten vor Gericht könnte dann allein schon durch die mediale Aufmerksamkeit neu belebt werden.“

Der Kollegin Wilke ist uneingeschränkt Recht zu geben. Im Übrigen einmal Spaß beiseite: Das Gericht und auch die dort auftretenden Rechtsanwälte sollten sich darauf besinnen, dass sie als „Autoritäten“ wahrgenommen werden wollen. Von einer Autorität ist es nicht zu viel verlangt, angemessen gekleidet vor Gericht zu erscheinen.

Frage an Radio Eriwan: Sind die Schweizer die gründlicheren Deutschen? im Prinzip ja, zumindest was die Blitzer angeht

Donnerstag, 23. August 2012
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Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erzählen. Die Schweiz findet man in Deutschland in den Schlagzeilen fast nur im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung, Ankauf von Bank – CDS, ansonsten aber bestenfalls nur noch zum Thema Käse oder Intervention der Nationalbank, um das Verhältnis des Franken zum schwächelnden Euro bei 1,20 zu halten. Zu diesem Zweck kauft sich die Schweiz schwindelig. Kaum jemand dagegen weiß, dass die Schweiz, unser (vermeintlich) kleiner Nachbar, der größte Einzelgläubiger Deutschlands ist. Ebensowenig bekannt ist auch, dass die Schweiz das Phänomen Staatsverschuldung praktisch nicht kennt. Bestens bekannt aber ist auch hier die Strenge und Akribie, mit der „Raser“ in der Schweiz von der „Kapo“ (Kantonspolizei) verfolgt werden. Als Raser gilt dabei nach dem Behörden – Schwyzerdütsch jede(r), der auch nur einen einzigen km/h schneller fährt als erlaubt. Daruas folgt: auf der Autobahn muss man nicht nur mit ermüdenden 120 km/h dahintuckern, man wird häufig auf 100 oder 80 km/h heruntergebremst, um dann – zack!! – doch mit dem „Messgerät“ erfasst zu werden.

Unser Mandant hatte nach schlechter Erfahrung vorgebaut: Tempomat rein und los geht es, immer schön den Schildern nach und  bloss nicht einschlafen. Genützt hat es leider nichts. Ende einer Dienstfahrt: 114 km/h statt der erlaubten 100 km/h. Nach Abzug der Toleranz bleiben 60 CHF zu zahlen, kundenfreundlich umgerechnet auf 50 EURO, zahlbar weiter kundenfreundlich auf ein deutsches Konto. Na bitte. Quintessenz: demnächst am besten nur mit 30 km/h durch die Schweiz. Dann gibt es zwar keine Busse, dafür aber einen Totalschaden, weil man am Steuer eingeschlafen und den Berg runtergefahren ist.

Ihr lieben Nachbarn aus der Schweiz, lasst euch zurufen: es hat keinen Sinn, uns Deutsche nachzuahmen. Nur wir sind im Behördenwesen perfekt. Das könnt ihr auch nicht durch drakonische Bussen kompensieren. Ach ja, warum denn auch: ihr habt doch keine Staatsverschulung, die ihr mit unserer Hilfe abbauen müsstet. Oder ist es etwas die Angst des größten Einzelgläubigers, sein Geld nicht (zurück) zu bekommen?