Archiv für die Kategorie 'Internetrecht'

Bad-Salzuflen.de, Lemgo.de, Bielefeld.de, etc. – Vorrang der Gemeinden bei der Verwendung von Ortsnamen als Internetdomain?

Donnerstag, 05. April 2012
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Wenn man eine Internetdomain auf den Namen eine Stadt oder Gemeinde registrieren wollte, galt bisher, dass Städte und Gemeinden Vorrang bei der Verwendung ihres Namens. Das gilt aber nicht mehr uneingeschränkt, wie das Urteil des Landgerichts (LG) Lübeck vom 6. Juni 2011 zeigt (Az.: 6 O 340/10).

Anlass des Rechtsstreits vor dem LG Lübeck war, dass die kleine Gemeinde Worth vom Betreiber der Internetdomain worth.de, welcher dort seit längerem ein Werbeportal für Geld, Immobilien und Finanzen betrieb und den Namen Worth auch markenrechtlich hatte schützen lassen, verlangte, dass dieser die Domain an die Gemeinde freigibt.

Auf Freigabe der Internetdomain hat die Gemeinde Worth keinen Anspruch, entschied das LG. Es begründete seine Auffassung damit, dass im Rahmen einer Gesamtabwägung der Interessen der Gemeinde und des Betreibers vor allem der Grundsatz „first-come, first-served“, also wer zuerst kommt, mahlt zuerst, gilt. Dieser Grundsatz wird für Städte und Gemeinde nur durchbrochen, wenn die Gemeinde überregional bekannt und / oder bedeutend genug für eine Privilegierung ist. Der „first-come, first-served“ Grundsatz muss dann zurücktreten. Da das Gericht die Gemeinde Worth für klein und unbedeutend hielt, wies das Landgericht die Klage ab.

Gerade kleinere Gemeinden sollten also, solange der eigene Ortsname noch nicht als Internetdomain registriert wurde, dies schnellstmöglich nachholen.

Verantwortlichkeit von Seitenbetreibern bei Urheberrechtsverletzungen

Donnerstag, 22. März 2012
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Das Oberlandesgericht  Hamburg (OLG) hat am 16. März 2012 entschieden, dass Rapidshare, ein sog. Filehoster, welcher Dritten ohne Zustimmung des Urhebers Werke über einen Online-Speicher uneingeschränkt zur Verfügung stellt, für Urheberechtsverletzungen seiner Nutzer verantwortlich ist. Damit geht der Streit um die Frage der Verantwortlichkeit von Urheberechtsverletzungen im Internet in eine neue Runde. Denn andere Gerichte, wie z.B. das OLG Düsseldorf (Az. 1-20 U 8/10), haben Rapidshare als nicht verantwortlich für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer angesehen.

Das OLG Hamburg meint aber, dass Rapidshare verpflichtet ist, konkrete Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Rechtsverletzungen zu ergreifen, sobald ihr bekannt wird, dass Musikwerke urheberrechtswidrig öffentlich abrufbar sind. Denn das Geschäftsmodell von Rapidshare berge

„strukturell und insbesondere im Hinblick auf die in der Vergangenheit erfolgte besondere Förderung massenhaften Zugriffs auf einzelne Dateien die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich“, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar mache. Nach dem OLG Hamburg sei Rapidshare aber seinen Prüfpflichten nicht nachgekommen und habe so das illegale Treiben nicht verhindert.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das OLG Hamburg die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Dies ist auch zu begrüßen, da in der Frage der Verantwortlichkeit von Seitenbetreibern noch einiges unklar ist. Hilfreich wäre es dabei vor allem, wenn der BGH eine Grundsatzentscheidung zu den Prüf- und Kontrollpflichten treffen würde. Dies würde endlich Rechtsklarheit schaffen. Dabei muss der BGH dann auch dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)vom 16. Februar 2012 (Az: C-360/10) Beachtung schenken. Denn dieser hat entschieden, dass für die Betreiber eines sozialen Netzwerks im Internet eine allgemeine Prüfpflicht nicht gilt. Nach dem EuGH kann der Betreiber nicht gezwungen werden, ein generelles, alle Nutzer dieses Netzwerks erfassendes Filtersystem einzurichten, um die unzulässige Nutzung musikalischer und audiovisueller Werke zu verhindern. Dazu verweisen wir auch auf unseren BLOG vom 23. Februar 2012 („EuGH-Urteil zum Urheberrecht: EuGH lehnt Vorkontrolle durch Filter ab“).

Nachtrag zum BLOG-Beitrag Neues zum Facebook-„Friendfinder“ und zu „Facebook – AGBs“

Donnerstag, 22. März 2012
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In unserem BLOG-Beitrag vom 12. März 2012 Neues zum Facebook-„Friendfinder“ und zu „Facebook – AGBs“ hatten wir darüber berichtet, dass Facebook sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein umfassendes weltweites und kostenloses Nutzungsrecht an Inhalten hat einräumen lassen, die Facebook-Nutzer in ihr Profil einstellen.

Aber nicht nur Facebook hat sich umfassend Nutzungsrechte einräumen lassen. Dies scheint eine weit verbreitete „Masche“ zu sein. Spiegel-Online berichtete am 12. März 2012, dass sich auch der Webdienst „Pinterest“ umfassende Nutzungsrechte an Userinhalten eingeräumt haben lassen soll. Dabei durfte „Pinterest“ die vom User eingestellten Inhalte verändern, vertreiben, lizenzieren, verkaufen etc., und, wie auch schon Facebook, das alles vollkommen kostenlos.

Neues zum Facebook-„Friendfinder“ und zu Facebook – AGBs

Montag, 12. März 2012
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Facebook, Amazon & Co. sind im Internet omnipräsent und zählen oft zu den Marktführern in ihren Bereichen. Dass es gerade diese Firmen aber nicht immer so ganz genau mit dem Datenschutz nehmen, zeigt auch die Entscheidung des Landgerichts Berlin („LG“) vom 06.03.2012 (Az. 16 O 551/10). Das LG hat entschieden, dass der sog. „Friendfinder“ Facebook-Nutzer rechtswidrig dazu verleite, Namen und E-Mail-Adressen von Freunden zu importieren, die selbst nicht bei Facebook seien. Diese erhalten daraufhin eine Facebook-Einladung, ohne vorher eine nach BDSG erforderliche Einwilligung erteilt zu haben. Das LG hielt auch die Facebook-Einwilligung für unzulässig, mit der die Nutzer von Facebook der Datenverarbeitung zu Werbezwecken zustimmen. Dass LG entschied, dass Facebook sicherstellen müsse, dass Mitglieder über Änderungen der Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen rechtzeitig informiert würden.

Weiterhin verbot das LG Facebook, sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein umfassendes weltweites und kostenloses Nutzungsrecht an Inhalten einräumen zu lassen, die Facebook-Nutzer in ihr Profil einstellen. Nach Ansicht des LG sind die Mitglieder Urheber ihrer selbst komponierten Musiktitel oder eigenen Bilder, so dass Facebook diese Werke nur nach Zustimmung der Nutzer verwenden dürfe.

Gerade diese letzte Passage dürfte für Überraschung bei den Facebook-Nutzern hervorrufen, speziell bei den kommerziellen Nutzern von Facebook. Denn den meisten Nutzern wird nicht bewusst sein, dass sie Facebook ein so umfassendes Nutzungsrecht eingeräumt haben.

Impressumpflicht im Internet

Donnerstag, 23. Februar 2012
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Die Inhaltsanforderungen an ein Impressum auf einer Homepage ergeben sich aus § 5 Telemediengesetz (TMG). Zu den zwingenden Angaben gehören bei Gesellschaften auch die Registernummer und das Registergericht. Man sollte meinen, dass dies mittlerweile allgemein bekannt ist. Dass die nicht so ist, zeigen diverse Gerichtsverfahren.

Wer Pflichtangaben unterlässt, ist ein gefundenes Fressen für Abmahner. Denn das Unterlassen von Pflichtangaben ist wettbewerbswidrig. Zwar scheitern die Klagen der „Abmahner“ dann oft an der Relevanzklausel des § 3 Abs. 1 UWG, weil nur solche unlauteren geschäftlichen Handlungen unzulässig sind, die auch geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Diese Spürbarkeitsschwelle wird in den meisten Fällen nicht überschritten. Da es aber auch Fälle gibt, in denen die Gerichte die Spürbarkeitsschwelle als überschritten ansehen, wie z.B. das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 13.3.2008, Az.: I-4 U 192/07), sollte man auch bei den Pflichtangaben im Impressum nicht nachlässig sein. Denn Abmahnungen sind lästig und die Abmahnkosten hoch.

Ein besonderes Augenmerk auf die Impressumspflicht sollte diejenigen Unternehmen legen, die sog. „Social-Media-Kanäle“ wie z.B. Facebook geschäftlich nutzen. Denn auch die geschäftlich genutzte Facebookseite erfordert ein vollständiges Impressum.