Archiv für die Kategorie 'Mandate | insight'

random coil vertritt erfolgreich GmbH gegen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB vor Landgericht Detmold (6 O 20/12)

Sonntag, 23. Februar 2014
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Unsere Mandantin hatte einer Handelsvertreterin fristlos gekündigt. In dem dagegen geführten Klageverfahren folgte das Landgericht aber nach fast 2 Jahren Prozessdauer unserer Auffassung. Es sah die fristlose Kündigung als wirksam an. Die Klägerin erhielt damit weder den geltend gemachten Ausgleichsanspruch noch die weiter geltend gemachten Schadernsersatzansprüche. Das Gericht sprach der Klägerin nur die der Höhe nach unstreitigen Provisionen zu, die aus der Zeit vor der fristlosen Kündigung stammten. Unsere Mandantin hatte diese Ansprüche nicht ausgezahlt, sondern mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet. Diedes von uns vorgetragenen Schadensersatzansprüche unserer Mandantin erkannte das Landgericht nicht an. Wir werden gegen das Urteil daher Berufung einlegen.
Die Gegenseite wird vertreten von der auf Vertriebsrecht spezialisierten Kanzlei Küstner v. Manteuffel &  Wurdack aus Göttingen.
ws

random coil baut Verzahnung von Praxis und Wissenschaft weiter zielstrebig aus

Samstag, 01. Februar 2014
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random coil hat schon immer Wert darauf gelegt, bei aller Praxisnähe zugleich einem hohen wissenschaftlichen Anspruch zu genügen. Nur so können wir den bei uns gelebten hohen Standard halten. Die Verzahnung von Praxis und Wissenschaft ist daher ein wichtiges credo und zugleich Aushängeschild unseres Hauses. Dr. Sturm ist daher schon seit einigen Jahren als Lehrbeauftragter in der Wissenschaft tätig. Im Jahr 2014 werden wir unser Engagement in der Wissenschaft planmäßig weiter ausbauen. Neben dem Wirtschaftsrecht werden wir ab 2014 in einer weiteren Kernkompetenz, dem Steuerrecht, lehren und forschen. Während wir in unser praktischen Arbeit mit den hohen Qualitätsstandards Wert auf die Wissenschaften legen, legen wir viceversa in unserem wissenschaftlichen Engagement großen Wert auf die Praxisrelevanz. Die wissenschaftliche Arbeit strahlt damit auf unsere tägliche Praxis aus, und wir schaffen so für unsere Mandanten einen weiteren erheblichen Mehrwert für unsere Beratungen.
ws

random coil berät und vertritt gemeinnützige Stiftung bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte (LG Detmold 9 O 282/13)

Sonntag, 26. Januar 2014
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Die von random coil beratene gemeinnützige Stiftung ist überregional bekannt. Bei dem – leider unvermeidlichen – Rechtssttreit geht es um Ansprüche der Stiftung gegen Personen, die Gelder aus dem Nachlass an die Stiftung herausgeben müssen. Mehrere Versuche einer außegerichtlichen Einigung, die zu einer sehr weitgehenden Annäherung der Parteien geführt hatten, scheiterten, weil die Anspruchsgegner sich „im Recht“ fühlten. In der Sache ist die Auslegung eines Testamentes streitig, und, ob die Anspruchsgegner einen ihnen anvertrauten namhaften Betrag für Grabpflege behalten dürfen. Wir vertreten dazu mit den vormaligen Testamentsvolllstreckern die Auffassung, dass die Grabpflege – nach Anordnung der Erblasserin – durch einen Dauergrabpflegevertrag  geregelt ist, so dass der verbleibende Betrag an die Stiftung zu zahlen ist. In Kürze wird in Detmold vor dem Landgericht die mündliche Verhandlung stattfinden.
Vertretung Gegner: Rechtsanwalt Tabarelli aus Herford, Rechtsanwälte Schütte aus Paderborn

ws

random coil vertritt Mittelständler im Klageverfahren vor dem Finanzgericht wegen Rückstellungen nach ElektroG – Rückstellung wegen Rücknahmeverpflichtungen bei Energiesparlampen

Sonntag, 19. Januar 2014
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random coil berät und vertritt nach Abschluss des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens Mittelständler vor dem Finanzgericht Münster gegen das Finanzamt Wiedernbrück (Az. FG Münster: 10 K 3410 / 13 G, K). In dem Rechtsstreit geht es um die Frage, ob Rückstellungen für Pflichten von Herstellern zur Entsorgung und Rücknahme von Elektroartikeln (hier: Energiesparlampen) gebildet werden können / müssen. Der Gesetzgeber hatte die Pflicht zur Regelung der  Entsorung der wohlklingenden Stiftung ear“ – ausgeschrieben etwas sperriger „Elektro – Altgeräte – Register“ – übertragen. Die EU hatte beschlossen, die Sammelquote – wie bei den Batterien – in relativ kurzer Zeit auf 65% zu erhöhen.

Im Rahmen einer Bp meinte der Prüfer, unsere Mandantin haben eine entsprechende Rückstellunge nicht bilden dürfen. Die Finanzverwaltung stützt sich dabei ganz wesentlich darauf, dass die Pflichten nach ElekrtoG erst durch Bescheid (sog. Abholanordnung) konkretisiert werden müsse. Diese Frage wird jetzt das Finanzgericht zu  klären haben. Die BFH – Rechtsprechung ist dabei durchaus großzügiger geworden. Sie läßt z.B. Rückstellungen für Kosten im Zusammenhang mit einer künftigen Bp auch dann zu, wenn eine Prüfungsanordnung noch gar nicht vorliegt.

Im Rechtsstreit wird das Finanzgericht außerdem prüfen müssen, ob zwei der angefochtenen Änderungsbescheide aus formellen Gründen überhaupt noch erlassen werden durften. Wir bestreiten, dass insoweit die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vorlagen. Zudem berufen wir uns für unsere Mandantin darauf, dass die Finanzverwaltung bereits zugesagt hatte, die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
ws

Interview mit Dr. Wolfgang Sturm über „die Sprache der Juristen“

Mittwoch, 02. Oktober 2013
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Die Sprache der Juristen sollte eigentlich klar, präzise und verständlich sein. Das wird von den Nichtjuristen aber häufig ganz anders wahrgenommen. Behördendeutsch ist da noch freundlich formuliert. Hier gilt offenbar der Grundsatz: „Ein Manager hat für jedes Problem eine Lösung, ein Jurist für jede Lösung ein Problem“. Lesen Sie dazu mehr in dem von unserem Geschäftsführer gegebenen Interview zu diesem Thema.

random coil setzt für Mandanten vor dem Finanzgericht Münster Aufhebung eines Feststellungsbescheides aus verfahrensrechtlichen Gründen durch; Steuer entfällt damit endgültig.

Freitag, 14. Juni 2013
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random coil hat einen mittelständischen Mandanten erfolgreich vor dem Finanzgericht Münster vertreten. In dem Klageverfahren vor dem Finanzgericht zu Az. 6 K 41/10 F haben wir uns mit unserer Auffassung, dass ein Irrtum über den Verfahrensweg kein Irrtum im Sinne von § 174 Abs. 4 AO darstellt, durchgesetzt. Das Finanzgericht folgte der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, nach dem die Vorschrift des § 174 Abs. 4 immer nur innerhalb des gleichen Verfahrens gelte. So könnten die Konsequenzen bei Aufhebung eines Einkommensteuerbescheides nur durch Erlass eines anderen Einkommensteuerbescheides, nicht aber durch Erlass eines Feststellungsbescheides gezogen werden. So war es im Streitfall. Das Finanzamt Gütersloh wollte, nachdem wir für den Mandanten vor Finanzgericht und BFH einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1994 erfolgreich angefochten hatten, für das Jahr 1993 eine nach Auffassung des BFH notwendige Feststellung nachholen. Dabei war dem Finanzamt Gütersloh bereits eine Feststellung gegenüber weiteren Miterben, die ebenfalls an den Einkünften beteiligt waren, verwehrt, weil bei ihnen bereits Verjährung eingetreten war.

Der dritte verbliebene Miterbe sollte aber über einen Feststellungsbescheid für das Jahr 1993 noch zur Steuer herangezogen werden. Dem erteilte jetzt das Finanzgericht Münster in dem Verfahren 6 K 41/10 F eine Absage. Es vertrat, unserer Argumentation folgend, die Auffassung, dass es für den Erlass des Feststellungsbescheides für 1993 keine Rechtsgrundlage gäbe. In der Konsequenz bedeutet das Urteil, dass der unseren Mandanten belastende Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1993 aufzuheben ist.
ws

FHDW Forum „Steuern im Bermuda-Dreieck“ am 06.06.2013 – Dr. Wolfgang Sturm trägt zur Selbstanzeige vor

Montag, 03. Juni 2013
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Dr. Wolfgang Sturm trägt im Rahmen des FHDW – Forums „Steuern im Bermuda-Dreieck“ zur Selbstanzeige und zu den dabei zu beachtenden Fallstricken und aktuellen Entwicklungen vor. Einige wenige Plätze sind bei der Veranstaltung noch frei. Anmeldungen dazu am 6. Juni 2013 sind über uns oder über die FHDW möglich. Dr. Sturm ist seit 2012 Dozent der FHDW und trägt dort auch im Wirtschaftsrecht vor.

random coil setzt für Mandanten im Rahmen einer Bp den Abzug von Zahlungen in Höhe von rd. 1,0 Mio. EUR als Betriebsausgaben durch

Sonntag, 12. Mai 2013
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random coil hat im Rahmen einer Bp für einen Mandanten den lange streitigen Abzug von Zahlungen als Betriebsausgaben durchgesetzt. Der Mandant führte in der  EU ein Bauvorhaben aus. Da er in dem Land weder die Strukturen kannte noch über Netzwerke verfügte, die zur vertragsgerechten Ausführung der Aufträge notwendig waren, engagierte der Mandant einen Berater, dessen Vergütung pauschal nach der Bausumme bemessen war. Die Bp akzeptierte den Abzug der Kosten als Betriebsausgaben nicht. Dabei mag relevant gewesen sein, dass der Berater nicht in Deutschland steuerpflichtig war, sondern seinen Wohnsitz in Monaco hatte.

Mit eidesstattlichen Versicherungen, mehreren Besprechungen und Schriftsätzen gelang es, die Finanzverwaltung von dem wirtschaftlichen Hintergrund zu überzeugen, so dass die Kosten jetzt nach längerer Zeit und ohne Rechtsstreit als Betriebsausgaben anerkannt wurden.
ws

Dr. Sturm trägt am 14. Mai um 18:00 in Lippstadt bei CarTec vor Unternehmern zum Thema Unternehmensnachfolge vor

Freitag, 10. Mai 2013
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Dr. Sturm nimmt am Dienstag, 14. Mai 2013, als Referent an einer Veranstaltung der CarTec GmbH in Lippstadt teil. Die Veranstaltung steht unter dem Titel: Vermögens – und Unternehmensnachfolge rechtzeitig angehen. Dr. Sturm wird dabei insbesonders sehr praxisbezogen die Fallstricke erläutern, die es zu vermeiden gilt, und auch Tipps geben, wie Sie die Klippen gekonnt umschiffen.

random coil berät und vertritt Ing.-Büro aus Detmold bei der Durchsetzung einer erheblichen Forderung gegen namhaften Kunden

Samstag, 06. April 2013
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In der Sache geht es darum, dass der Kunde einfach  nicht zahlt.