Archiv für die Kategorie 'Steuerrecht'

Gastbeitrag von Prof. Dr. Sturm „Steuerrecht für Entrepreneure“, im Buch „Entrepreneurship“ erschienen. Verlag Springer Gabler 2. Auflage 2015, Kapitel 10 S. 381 bis 433

Sonntag, 14. Juni 2015
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91010_WS schwarz weißDas Lehrbuch „Entrepreneurship“ von Pott / Pott ist im Juni 2015 bereits in 2. Auflage bei dem renommierten Verlag Springer Gabler erschienen. In 10 Kapiteln werden alle relevanten Themen rund um die Unternehmensgründung, Businessplan und Finanzierung dargestellt. Bisher fehlte in dem Buch das Steuerrecht. Diese Lücke konnte jetzt durch den genannten Gastbeitrag geschlossen werden. Kapitel 10 des Buches hat das Steuerrecht für Entrepreneure zum Gegenstand. Es geht aber weit über die steuerlichen Themen, die besonders für Gründer interessant sind, hinaus. Das Kapitel über die „Steuerfallen„, die angesichts der Komplexität des Steuerrechts ständig an Zahl zunehmen, wird jeden Unternehmer interessieren. Auf den ersten Blick für Gründer etwas früh, bei näherer Betrachtung aber nur konsequent: mit dem in dem Gastbeitrag auch behandelten Thema der Unternehmensnachfolge können Unternehmer sich nicht früh genug befassen. Denn auch dieses Thema ist eine sehr vielschichtige unternehmerische Herausforderung. Die Autoren des Buches sind Prof. Dr. Oliver Pott, Professor für Entrepreneurship, Unternehmensgründung und Startup Management, und Dr. André Pott, Rechtsanwalt aus Detmold. Das Buch enthält zusätzlich Gastbeiträge von Prof. Dr. Frank Wallau (Mittelstandspolitik, Unternehmensgründung/-nachfolge):  und Prof. Dr. Wolfgang Sturm (Steuer- und Wirtschaftsrecht in mittelständischen Unternehmen mit internationalen Bezügen, Steuerstrafrecht, Recht der Unternehmensnachfolge, Wissensmanagement in Kanzleien).
ws

 

BFH vom 05.11.2014: Ärzte dürfen für Honorarrückforderungen der Krankenkassen Rückstellungen bilden – da staunt der Laie und der Fachmann wundert sich?

Samstag, 06. Juni 2015
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91007 Linus fliege orange_1Nanu, was passiert denn jetzt? Ärzte dürfen Rückstellungen bilden? Aber nur keine Angst, wir Steuerrechtler müssen Gott sei Dank nicht alles, was wir einmal über Steuerrecht gelernt haben, nach dem Urteil vom 05.11.2014 über Bord werfen. Auch die Lehrbücher und Kommentare im Steuerrecht müssen nicht umgeschrieben werden. Denn bei näherer Betrachtung ist das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) zu Az. VIII R 13/12 nicht so erstaunlich, wie es auf den ersten Blick zu sein scheint. Der BFH hat nicht etwa, wie wir selbst zunächst vermutet hatten, und was ja auch wirklich eine Revolution gewesen wäre, bei der für Ärzte üblichen Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschussrechnung die Bildung von Rückstellungen zugelassen. Im Streitfall ging es um eine GbR, die den Gewinn im Streitjahr durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelte. Also, durchatmen und ruhig bleiben, denn jetzt kommt der angenehme Teil des Urteils:

das Urteil des BFH ist ein voller Erfolg für alle Steuerpflichtigen. Der BFH hat erneut für den Fall der Bildung von Rückstellungen gegen die Finanzverwaltung entschieden. Die Finanzverwaltung wollte für die Bildung der Rückstellungen nahezu unüberwindliche Hürden aufstellen. Dem hat der BFH eine klare Absage erteilt. Im Streitfall ging es darum, dass die klagenden Ärzte das so genannte Richtgrößenvolumen nach SGB überschritten hatten. Bei einer Überschreitung um mehr als 25 % nach Feststellung durch den Prüfungsausschuss ist eine Rückforderung in Höhe des Mehraufwandes der Krankenkasse gesetzlich vorgeschrieben. Dieses Überschreiten der Richtgrößen hat nach Auffassung des BFH die Wirkung eines Anscheinsbeweises für die Unwirtschaftlichkeit der Verordnungsweise. Dem gegenüber hätten sich die Ärzte entlasten müssen. Angesichts des eingeleiteten Prüfverfahrens sah der BFH das Drohen einer Rückzahlungsverpflichtung als hinreichend wahrscheinlich an, selbst wenn der tatsächlichen Inanspruchnahme noch ein Verfahren vorherzugehen habe.
ws

Sind (auch) Finanzgerichte weltfremd? BFH hält mündliche Verhandlung um 6:30 Uhr für zumutbar, auch wenn dies mit erheblicher Reisetätigkeit verbunden ist; praktisch: Einzelrichter entscheidet selbst über gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch

Samstag, 18. April 2015
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91010_WS schwarz weißWer schon einmal versucht hatte, bei einem Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung morgens um 06.30 Uhr zu erhalten, wird im besten Fall Gelächter geerntet haben. Der BFH und das FG in Leipzig dagegen halten einen Termin zu dieser Stunde für Rechtsanwälte für durchaus zumutbar. Ein Antrag auf Terminsverlegung komme nicht in Betracht.

In seinem Beschluss vom 10.3.2015 (V B 108/14) konnte der BFH in der m.E. doch krassen Ablehnung einer Terminsverlegung durch das Finanzgericht in Leipzig und den damit im Zusammenhang stehenden Äußerungen eines Einzelrichters („da lache ich aber“) keine Besorgnis der Befangenheit des Einzelrichters erkennen. Besonders praktisch dabei: Der Einzelrichter hatte über das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch selbst als Richter in eigener Sache entschieden. Nach der auf der Internetseite des Bundesfinanzhofes veröffentlichten Entscheidung hatte der Prozessbevollmächtigte beantragt, einen Termin zu verlegen. Der Bevollmächtigte hatte dazu vorgebracht, am Vortag einen Termin beim Bundespatentgericht zu haben, und am Terminstag einen weiteren beim Amtsgericht in D, und zwar um 9:30 Uhr. Den nächsten Satz der Entscheidung muss man sich allerdings auf der Zunge zergehen lassen:

zur Vermeidung einer Terminkollision hat das FG die mündliche Verhandlung von 11:00 Uhr auf 7:00 Uhr vorverlegt, eine Fahrzeit nach D von 2 Stunden berücksichtigt und sich überdies bereit erklärt den Termin von 7:00 Uhr auf 6:30 Uhr vorzuverlegen. Gründe, die den Kläger und Beschwerdeführer in dieser Zeit an der Teilnahme hinderten, hat er weder vorgebracht noch glaubhaft gemacht. Bloße Unannehmlichkeiten, um den Termin pünktlich wahrnehmen zu können (wie beispielsweise eine frühe Anreise oder eine Hotelübernachtung), reichen dagegen für die Annahme eines erheblichen Grundes nicht aus.“

Erste Frage: warum konnte denn der Termin nicht einfach auf einen anderen Tag verlegt werden? FG – Verfahren sind nicht für besonders kurze Dauern bekannt. Da kann es also auf ein oder zwei Wochen ankommen. Diese gilt umso mehr, als das Gericht ja bereit war, auch schon um 06:30 mit den Verhandlungen zu beginnen. Vielleicht wäre es auch bereits, einen Termin um 22:30 zu ermöglichen?

Der Bevollmächtige telefonierte daraufhin mit dem Einzelrichter. In einem Telefonat habe der Einzelrichter eine telefonische Äußerung des Bevollmächtigten mit der Erwiderung quittiert: „da muss ich aber lachen“. Nach der veröffentlichten Entscheidung wies der Einzelrichter selbst den Befangenheitsantrag des Bevollmächtigten zurück.

Der BFH konnte darin keinen Verfahrensfehler erkennen. Er schloss sich der Entscheidung des Einzelrichters in Leipzig an und meinte, ein Termin um 7:00 Uhr, gegebenenfalls um 6:30 Uhr, sei durchaus zumutbar.

Wenn wir die Entscheidung richtig verstehen, mutet der BFH dem Bevollmächtigten folgendes zu: am Vortag des Termins hatte der Prozessbevollmächtigte einen Termin beim Bundespatentgericht, in München. Am Prozesstag sollte er zunächst um 07:00 Uhr oder um 06:30 Uhr in Leipzig zur mündlichen Fahndung erscheinen, um sodann nach 2 Stunden Fahrzeit nach D (wie Dessau?) zu gelangen. Das ist ersichtlich nach unserer Auffassung ein wenig weltfremd. Einfacher wäre es doch gewesen, einen anderen Tag zu finden, zumal bei der gezeigten richterlichen Flexibilität. Aber das wäre ja zu einfach gewesen. Oder ging es nur darum, Recht zu behalten? Ich hoffe nicht.

Interessant und zur „Nagelprobe“ wird die Sache, wenn man die Situation umkehrt. Wer es bis heute noch nicht versucht hat, kann ja mal bei einem Finanzgericht den Antrag stellen, dass er doch bitteschön um 6:30 Uhr oder um 22:30 Uhr verhandelt werden möge (das ist ja zumutbar). Ich werde das jetzt einmal bei nächster Gelegenheit machen. Ich möchte die Prognose wagen, dass dies in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle voraussichtlich abgelehnt werden wird. Das aber wäre möglicherweise eine wissenschaftliche Untersuchung wird.
ws

BFH bestätigt mit Beschluss vom 21.01.2015 ständige Rechtsprechung oberster Bundesgerichte zur Frage, wann Richter schlafen und, noch viel wichtiger, wann nicht.

Montag, 13. April 2015
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91007 Linus fliege orange_1In der vom BFH zu entscheidenden Sache ging es um die Frage, ob die bekanntlich nur kurzfristige Vermietung von Zimmern an Prostituierte dem ermäßigten Umsatzsteuersatz i.H.v. 7 % unterliegt. Die Klägerin unterlag mit ihrem Begehren bereits vor dem Finanzgericht. Die Revision hatte das Finanzgericht nicht zugelassen. Da der BFH die von der Klägerin eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde bereits als unzulässig ansah (das ist kein Makel, weil die Anforderungen an die Zulässigkeit sehr hoch sind), fiel der Beschluss des BFH vom 21.01.2015 (XI B 88/14) insoweit recht kurz aus.

Im Vergleich dazu nahmen die Ausführungen des BFH zu dem Vorbringen der Klägerin, „beim Vorlesen des Falles“ durch den Berichterstatter habe der Beisitzer Herr X die Augen geschlossen, einen deutlich größeren Raum ein. Dieses Vorbringen wertete der BFH als Rüge, das Gericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, um sich sodann genüßlich damit auseinandersetzen zu können. Wäre die Rüge begründet gewesen, hätte ein absoluter Revisionsgrund vorgelegen (§ 119 Nr. 1 FGO), der auch einen Verfahrensmangel dar gestellt hätte. Allerdings meinte der BFH, dass die Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben worden sei.

Wörtlich führte er dazu in seiner Entscheidung aus:
„a) Ein Gericht ist nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn ein Richter während der mündlichen Verhandlung schläft und deshalb wesentlichen Vorgängen nicht folgt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 4. August 1967 VI R 198/66, BFHE 89, 183, BStBl III 1967, 558, und BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2011 IV B 61/10, BFH/NV 2012, 246). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, kann im Allgemeinen jedoch erst dann angenommen werden, wenn sichere Anzeichen für das Schlafen wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder eindeutige Anzeichen von fehlender Orientierung gerügt werden (BFH-Beschluss vom 16. Juni 2009 X B 202/08, BFH/NV 2009, 1659). Denn ein Richter kann dem Vortrag während der mündlichen Verhandlung auch mit (vorübergehend) geschlossenen Augen und geneigtem Kopf folgen. Deshalb muss derjenige, der sich darauf beruft, ein Gericht sei wegen eines in der mündlichen Verhandlung eingeschlafenen Richters nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, konkrete Tatsachen vortragen, welche eine Konzentration des Richters auf wesentliche Vorgänge in der mündlichen Verhandlung ausschließen (BFH-Beschluss vom 17. Februar 2011 IV B 108/09, BFH/NV 2011, 996).
b) Aus der Begründung ergeben sich hierfür keine Anzeichen. Die Klägerin trägt selbst vor, es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob der beisitzende Richter X eingenickt sei oder nicht. Allein aus der Tatsache, dass dieser die Augen geschlossen hatte, ergibt sich nicht, dass er wesentliche Vorgänge in der mündlichen Verhandlung nicht hätte aufnehmen können.“

Was lehrt uns Anwälte die Entscheidung des BFH? Wenn wir in einer der nächsten mündlichen Verhandlungen feststellen, dass ein Richter oder eine Richterin beginnt, die Augen zu schließen, sollten wir unsere Aufmerksamkeit zumindest auch auf diesen Vorgang lenken. Sollten sich die Augen nach etwas längerer Zeit nicht mehr öffnen, wird es Zeit, die Angelegenheit zu protokollieren, um sie zu dokumentieren. Sollte der Zustand der geschlossenen Augen auf der Richterbank für insgesamt ca. 10 Minuten angehalten haben, wird es Zeit für einen Weckruf. Dafür könnte es sich empfehlen, an geeigneter Stelle der mündlichen Verhandlung energisch mit der Faust auf den Tisch zu hauen und plötzlich laut zu werden. Sollte man dann die von dem BFH in seinem Beschluss vorgezeichnete „fehlende Orientierung“ auf der Richterbank feststellen, hätte man gute Chancen, mit der Rüge, das Gericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, durchzudringen.

Es gilt auch hier: nicht die Rechtslage ist das Problem, sondern der Sachverhalt.
ws

Die Optik machts: dank BFH (Urteil vom 04.12.2014, V R 16/12) sind Schönheitsoperationen – nicht immer – steuerfrei

Freitag, 20. März 2015
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Bildergebnis für arztKeine Angst, die Steuerfreiheit gilt nicht für den Operateur. Der BFH entschied nur, dass ästhetisch-plastische Operationen umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen sind, wenn der Eingriff wegen einer Verletzung, Krankheit oder aber eines angeborenen körperlichen Mangels erfolgt. Darüber ist auf der Grundlage von anonymisierten Patientenunterlagen zu entscheiden. Dabei soll eine Beweiserhebung über ästhetische Operationen als Heilbehandlung nicht davon abhängig gemacht werden, dass Name und Anschrift des behandelten Patienten genannt werden. Möglich wird das über ein Sachverständigengutachten über die mit der Operation verfolgten Ziele. Zudem hat die Klinik oder der Arzt Mitwirkungspflichten. Diese müssen im Detail Angaben zu der Zielsetzung der Operation machen. Das Regelbeweismaß sei dabei auf eine „größtmögliche Wahrscheinlichkeit“ zu verringern.

Anders noch die Vorinstanz (FG Neustadt, Urt. v. 12.01.2012 – 6 K 1917/07): sie entschied, dass eine Beweiserhebung von der Benennung der oder des behandelten Patienten abhängig sei. Ein weiteres Urteil folgte am gleichen Tag, bei dem der V. Senat auch zur Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen entschied (V R 33/12). Es wurde an das Finanzgericht zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Finanzgericht Düsseldorf vom 04.02.2015 (Az.: 15 K 1779/14 E): mit Tieren Steuern sparen – Tierbetreuungskosten und Einkommensteuer

Mittwoch, 18. März 2015
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Bildergebnis für paragraphHühner, Äpfel und Birnen…. das Finanzgericht Düsseldorf hatte die Freude, über die steuerliche Behandlung von Kosten für die Betreuung von Tieren zu urteilen. Die Kläger waren im Besitz einer Hauskatze, die sie in ihrer Wohnung hielten. Während ihrer Abwesenheit beauftragten sie zur Betreuung der Katze eine Tier- und Wohnungsbetreuerin, welche pro Tag 12,00 Euro in Rechnung stellte. Im Streitjahr 2012 waren das insgesamt 302,90 Euro. Die Kläger beantragten dafür eine Steuerermäßigung wegen haushaltsnaher Dienstleistungen. Das Finanzamt lehnte das ab. Es verwies auf ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen, das eine Steuerermäßigung für Tierbetreuungs-, -pflege und -arztkosten ausschließt.

Das sah das Finanzgericht Düsseldorf anders. Tierbetreuungskosten könnten als Aufwendungen  unter die haushaltsnahen Dienstleistungen gefasst werden, und damit abzugsfähig sein. Das Finanzgericht: die Versorgung von Haustieren habe einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters. Nach der einschlägigen Vorschrift im EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20% der Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Haushaltsnahe Dienstleistungen seien als Begriff im Gesetz nicht näher definiert. Nach der Rechtsprechung gehörten dazu hauswirtschaftliche „Verrichtungen“, welche gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder Beschäftigte in diesem Bereich erledigt werden und regelmäßig anfallen. Das FG Düsseldorf zählt dazu auch Leistungen, die ein Steuerpflichtiger für die Betreuung und Versorgung der Haustiere erhält. Tiere, so auch Katzen, die in einer Wohnung des Eigentümers leben, seien dessen Haushalt zuzurechnen. Tätigkeiten, die sich mit der Versorgung der Tiere beschäftigen, fielen regelmäßig an und gehörten damit zur Hauswirtschaft des Halters.

Nicht bekannt ist, ob die an dem Urteil mitwirkenden Richtet auch selbst Haustiere haben…. und ebenfalls nicht bekannt ist, ob die Vergütung von 12,00 Euro pro Tag (!) angesichts des Mindestlohngesetzes nicht sittenwidrig ist.

ws / jw

Urteil des Bundefinanzhofs vom 08.10.2014: Die Einkommensteuererklärung darf per Telefax übermittelt werden

Freitag, 13. März 2015
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Bildergebnis für SteuererklärungIn dem vom BFH 08.10.2014 (VI R 82/13) entschiedenen Fall erzielte die Klägerin im Jahr 2007 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie hatte sich über den Inhalt der von ihrer Steuerberaterin erstellten Einkommensteuererklärung nur telefonisch informiert und das ihr zugefaxte Deckblatt der Erklärung unterschrieben. Die Steuerberaterin der Klägerin übermittelte dem Finanzamt die Steuererklärung über ein Portal ohne Zertifizierung. Beim Finanzamt ging am 30.12.2011 die hierzu gehörende komprimierte Erklärung ein, deren erste Seite das zugefaxte Deckblatt mit der telekopierten Unterschrift der Klägerin war. An „Amtsstelle“ unterschrieb die Klägerin erst im Dezember 2012 erneut das Deckblatt der Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer für 2007 ab, da die Festsetzungsfrist am 31.12.2011 abgelaufen sei. Das Finanzgericht in Kiel gab der erhobenen Klage mit Urteil vom 19.09.2013 (1 K 166/12) statt. Der BFH folgte dem Finanzgericht.

Für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass eine Übermittlung per Telefax in allen Gerichtszweigen zulässig ist (GmS-OGB, Beschl. v. 05.04.2000 – GmS-OGB 1/98). Nach dem BFH gilt nichts anderes für die Einkommensteuererklärung.  Somit kann auch die Einkommensteuer-erklärung wirksam per Telefax an das Finanzamt übermittelt werden. Das Erfordernis der Schriftlichkeit soll sicherstellen, dass Person und Inhalt der Erklärung eindeutig sind und es sich nicht  nur um einen Entwurf handelt. Auch das wird bei der Übermittlung per Fax gewahrt. Mit der Unterzeichnung des Steuerpflichtigen auf der Einkommensteuererklärung mache sich dieser deren Inhalt deutlich und übernimmt dafür die Verantwortung. Es ist dafür nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige den Inhalt der Erklärung tatsächlich in vollem Umfang zur Kenntnis genommen hat. Der BFH und das FG Kiel.

Volksabstimmung in der Schweiz: die Zukunft des Steuerprivilegs für vermögende Ausländer in der Schweiz

Mittwoch, 11. März 2015
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Bildergebnis für steuern schweizDie Schweiz ist ein beliebtes Domizil Vermögender aus dem Ausland. Insbesondere Rennfahrer scheinen sich in der Schweiz wohl zu fühlen. Sebastian Vettel, Louis Hamilton, Kimi Räikönen und Michael Schumacher sind nur die berühmtesten Beispiele für ausländische Rennfahrer, die einen Wohnsitz in der Schweiz dem Heimatland vorziehen. Vermutlich liegt das nicht nur an der – unzweifelhaft – schönen Natur der Schweiz, sondern auch an einer anderen Schweizer Besonderheit: Die Pauschalbesteuerung von Ausländern.

Ausländer, die einen Wohnsitz in der Schweiz unterhalten, aber dort nicht arbeiten, werden in den meisten Kantonen der Schweiz nach ihrem Aufwand besteuert. Vereinfacht gesagt sind hier die Lebenshaltungskosten ausschlaggebend. Grundlage für die Bemessung ist bislang das 5-fache der Wohnkosten. Gegen die Pauschalbesteuerung von Ausländern richtete sich nun eine Volksinitiative, die eine eidgenössische Vorlage am 30. November 2014 erwirkte.

In den meisten Kantonen wird die Pauschalbesteuerung angewandt. Lediglich einzelne Kantone wie Schaffhausen, Basel oder Zürich lehnen die Pauschalbesteuerung ab. Im Jahr 2012 wurden mehr als 5.500 Personen in der Schweiz pauschalbesteuert.[1] Eine Abschaffung dieser Pauschalbesteuerung wäre ein Angriff auf die kantonale Steuerfreiheit im liberalen Steuersystem der Schweiz gewesen.

Die Abschaffung der Pauschalbesteuerung wurde jedoch klar abgelehnt. In der gesamten Schweiz stimmten 40,8 % für eine Abschaffung und 59,2 % dagegen. Lediglich die Bürger des Kantons Schaffhausen stimmten mehrheitlich für eine Abschaffung.

Die Besonderheit des Schweizer Steuerrechts bleibt also weiter bestehen.  Allerdings wird die Besteuerung ab 2016 erhöht. Ab dann gilt das 7-fache der Wohnkosten als Grundlage der Bemessung.

ws / ng

[1]Quelle: Internetauftritt der KPMG (Stand 04.12.2014) http://www.kpmg.com/ch/de/topics/saving-tax/seiten/lump-sum-taxation-in-switzerland.aspx

Wirtschaftsinstitute kritisieren Steuerpolitik des Bundes

Freitag, 06. März 2015
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Gleich drei Wirtschaftsinstitute haben sich in einem Beitrag der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ kritisch gegenüber der aktuellen Steuerpolitik des Bundes geäußert. Sie kritisieren vor allem die kalte Progression bei der Einkommensteuer.

Bildergebnis für Steuern FinanzamtDie kalte Progression entsteht dadurch, dass der persönliche Steuersatz auf das Einkommen mit wachsendem Ein- kommen steigt. Durch inflationsbedingte Lohnerhöhungen steigt deswegen der Steuersatz des Bürgers, obwohl seine Kaufkraft im Vergleich zu den Vorjahren gleich bleibt. Andere Länder gleichen diese kalte Progression automatisch aus. Die deutsche Bundesregierung lehnt einen automatischen Ausgleich der kalten Progression bislang ab. Das führt dazu, dass der Bund, nach Berechnungen des Rheinisch Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI) der Jahre 2007 – 2014, im Jahr 2014 etwa 7,6 Milliarden Euro einnimmt.[1]

„Absolut betrachtet werden zwar Bezieher hoher Einkommen stärker entlastet als Geringverdiener. Die höchste relative Entlastung erfahren jedoch Bezieher niedriger Einkommen [Anm.: Bruttoeinkommen zwischen 10.000 und 30.000 €]“, so das RWI in einer Position zur kalten Progression.[2]

Der Abbau der kalten Progression würde nicht nur Großverdiener entlasten. Der breite Teil der Bevölkerung mit mittleren oder niedrigen Einkommen würde relativ stärker von dem Abbau profitieren. Er wäre also nicht nur ein wichtiger Schritt zu einer transparenten Steuerpolitik, sondern zugleich auch eine Entlastung für breite Teile der Bevölkerung.

ws/ng



[1] Pressemitteilung des Rheinisch Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung vom 01.12.2014 (http://www.rwi-essen.de/presse/mitteilung/178/)

[2] RWI Position #60, 30. Juli 2014, (http://www.rwi-essen.de/media/content/pages/publikationen/rwi-positionen/RWI_Position_60_Kalte-Progression.pdf)

BFH – Urteil vom 01.07.2014: keine Abzug von Zinsen bei dem Verkauf von Beteiligungen nach 2009

Montag, 02. März 2015
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Der BFH entschied mit Urteil vom 01.07.2014 (VIII R 53/12), dass Schuldzinsen für Beteiligungen, die auf den Zeitraum nach der Veräußerung der Beteiligung entfallen, nach 2009 nicht als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden.

Bildergebnis für SteuernIm Jahr 2009 wurde die pauschale Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge eingeführt, das Finanzamt schränkte im gleichen Zug den Werbungskostenabzug ein. Nun ist nur noch der sog. „Sparer-Pauschbetrag“ von 801,00 EUR pro Steuerpflichtigem abzugsfähig. Die tatsächlichen Werbungskosten werden vom Finanzamt nicht mehr berücksichtigt. Nun kam es zum Streit zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt, da es dem Steuerpflichtigen auch den Abzug für Zinsen  verwehrte, die für ein – vor der Einführung der pauschalen Abgeltungssteuer – aufgenommenes Darlehen zu zahlen sind.

Im Streitfall hielt der Kläger ab 1999 eine Beteiligung an einer GmbH in Höhe von 15 Prozent. Zwei Jahre später verkaufte er diese Anteile zum Preis von 1,00 DM, wobei er der GmbH im Verkaufsvertrag eine bestimmte Eigenkapitalausstattung garantierte. Der Kläger musste daraufhin einen Ausgleichsbetrag an die GmbH entrichten. Diese Ausgleichsbeträge finanzierte er mit Hilfe eines Bankdarlehens.

Seit 2005 machte er nun diese Kosten als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.  In den Jahren 2005 bis 2008 erkannte das Finanzamt diese auch an. Ab dem Jahr 2009 versagte das Finanzamt jedoch einen Abzug.

Der Kläger klagte dagegen und bekam in erster Instanz Recht. Der BFH entschied nun jedoch gegenteilig. Die Berücksichtigung des „Sparer-Freibetrages“ in Zusammenhang mit dem pauschalisierten Steuertarif von 25 Prozent sei verfassungsgemäß.

ws/ng