Witze über Anwälte in den USA und in Deutschland – Ein Ländervergleich

Freitag, 13. Oktober 2017 09:36

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RichterAnwälte genießen in den USA keinen guten Ruf. Ihnen wird nachgesagt, dass es ihnen nicht um das Recht, sondern nur um das Geld geht. Dass dies im Vergleich zu Deutschland nur die halbe Wahrheit ist, liegt auf der Hand. Auch unter den Rechtsanwälten in Deutschland dürften die Anwälte, denen es jedenfalls nur um das Recht, deutlich in der Minderheit sein. Es ist eben doch nicht jedem möglich, nur von der Lust am Recht zu leben, insbesondere dann, wenn man eine Familie hat.

Es verwundert daher nicht, dass es in den USA über Anwälte eine Menge Witze gibt, in denen insbesondere dieses Streben nach Geld statt nach Recht seinen Ausdruck findet. Hier ein paar Beispiele:

How do you tell if it is REALLY cold outside?
A lawyer has his hands in his own pockets.

A priest and a lawyer died and went to heaven.  They were met by Saint Peter at the gate, who told them he would be giving them some transportation to get around in.  He gave the lawyer a big white limousine.  The priest was given a bicycle.  The priest said „wait a minute“ you gave the lawyer a limousine and me a bicycle. Why is that? St. Peter replied, oh we get a lot of priests in Heaven, but this is the first time a lawyer has made it.

In Deutschland dagegen gibt es zwar Witze über Anwälte, vieles aber scheint einfach aus den USA übersetzt worden zu sein. So wie dieser hier, der im Kern dem oben geschilderten Witz aus den USA entspricht:

Zwei Männer treffen sich auf der Straße. „Heute morgen war es aber eisig kalt.“
„Wie kalt war es denn?“
„Ich weiß es nicht genau, aber ich habe einen Anwalt gesehen, der seine Hände in den eigenen Taschen hatte.“

In der Tat bietet das Dasein der Juristen in Deutschland jedenfalls keine so große Angriffsfläche, um richtig bösen Humor zu verbreiten. Anwälte in Deutschland werden eher zur Zielscheibe des Spotts wegen der in der Tat nicht selten anzutreffenden Eigenschaft, Probleme nicht zu lösen, sondern Dinge noch komplizierter zu machen, wie der folgende Witz zeigt:

„Ein Manager findet für jedes Problem eine Lösung, während ein Anwalt an jeder Lösung ein Problem findet.“

Die Komik dieser Aussage entsteht im Wesentlichen durch Unwissen und / mangelnde Erfahrung. Natürlich ist es richtig, jede Lösung darauf zu untersuchen, ob sie nicht noch Haken und Ösen hat. Das ist unbequemer als schnelle ein – nur scheinbar gute – Lösung zu akzeptieren, die sich aber bei späterem Streit als nicht so gut erweist, weil wesentliche Teile nicht bedacht und auch nicht gelöst worden sind. Wenn man aber eine gefundene Lösung untersucht, dann darf man sich dabei nicht durch Problematisieren unwichtiger Dinge lächerlich machen, sondern nur solche Themen ansprechen, die als Probleme später im Streitfall wirklich einmal relevant werden können. So verstanden, sprechen wir von gutem Anwaltshandwerk. Die Aussage allein, dass etwas kompliziert und riskant ist, ist dagegen ersichtlich wenig hilfreich.

Wir sehen also, dass in jedem Witz auch immer ein Funken Wahrheit steckt. Vielleicht ist auch einfach nur jenes Gespräch mit einem US -Mandanten über Witze und Anwälte wahr:

„Why do you only have few jokes about lawyers in Germany?“
„because almost all stories are true“.

ws

 

Das „Handy“ im Straßenverkehr – Digitalisierung und Recht erfordern neue Wortschöpfungen: OLG Hamm entdeckt „Negativfunktion“ eines iphone – ein Beitrag zur Digitalisierung in der Welt der Juristen

Freitag, 13. Oktober 2017 09:33

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imagesDem OLG Hamm ist die Schöpfung des Wortes „Negativfunktion“ eines „Handys„, hier eines iphone, zu verdanken (Beschluss OLG Hamm vom 29.12.2016, 1 RBs 170/17- juris). Was hat das OLG zu dieser Wortschöpfung veranlasst? Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss (§ 23 Abs. 1a StVO). Zu der Frage, was denn ein „Benutzen“ in diesem Sinne ist, gibt es eine unfassbare Masse an Entscheidungen. So ist bereits entschieden ist, das sowohl das Ein- als auch das Ausschalten eines „Handys“ ein Bennutzen ist. In dem von dem OLG zu entscheidenden Verfahren ging es aber darum, dass der Betroffene bei seinem iphone nur den „home-button“ gedrückt haben wollte, um sicherzustellen, dass das „Handy“ ausgeschaltet war. Das OLG sah auch diese Handlung als Benutzen im Sinne der StVO an. Das OLG wörtlich:

Auch bei der von dem Betroffenen nach seiner Einlassung durchgeführten Kontrolle des „Ausgeschaltetseins“ handelt es sich um eine Benutzung des Mobiltelefones. Der Home-Button des Mobiltelefones dient in eingeschaltetem Zustand in seiner bestimmungsgemäßen aktiven Funktion unter anderem dazu, das mit einem verdunkelten Bildschirm im Ruhezustand befindliche Telefon „aufzuwecken“ und die Bildschirmanzeige zu aktivieren. Gleichzeitig ermöglicht er dadurch eine Kontrolle, ob das Handy ein- oder ausgeschaltet ist. Dementsprechend ist er mithin zur Erfüllung dieser letztgenannten ebenfalls bestimmungsgemäßen Nutzungsfunktion auch in ausgeschaltetem Zustand in der Lage, da der weiterhin verdunkelt bleibende Bildschirm die zuverlässige Information liefert, dass das Gerät tatsächlich ausgeschaltet ist. Es handelt sich letztlich um eine Art „Negativfunktion“ des ausgeschalteten Gerätes, deren Abruf allerdings nach Bewertung des Senats ohne Weiteres als Benutzung des Mobiltelefones bzw. seiner Funktionen anzusehen ist.“

Es liegt dem Verfasser als Wirtschaftsjurist und Steuerrechtler fern, die Entscheidung des OLG inhaltlich zu bewerten. Bemerkenswert ist aber an der Entscheidung und an unserem Recht folgendes:

  1. Es sollte außer Frage stehen, dass das Autofahren die volle Aufmerksamkeit des Fahrers erfordert. Warum es so viele Entscheidungen über eine Selbstverständlichkeit gibt („Finger weg vom „Handy“), ist schon frappierend.
  2. Das Urteil zeigt aber auch, wie schwer sich das Recht mit der Digitalisierung und den immer kürzeren Innovationszyklen tut. Das erste iphone kam 2007 auf den Markt, das sind gerade einmal 10 Jahre bis heute. Die Entwicklung der Welt ist durch die Digitalisierung seitdem bis heute extrem rasant verlaufen. All das läuft am Recht und an den Gerichten (ebenso wie an der Politik) weitgehend vorbei. So ist das ca.  Anfang 2000 eingerichtete EGVP leider ein Mega-Flop. Es wird bald abgeschaltet. Warum: Gerichte und Behörden haben es einfach boykottiert. Welchen Sinn ergibt eine solche Plattform auch, wenn man darüber nur ganz wenige Gerichte erreicht, weil die meisten sich dem System einfach nicht angeschlossen haben. Erst jetzt kommt so langsam das, was in der Industrie seit vielen Jahren Standard ist: die papierlose Kommunikation. Verpflichtend aber erst für alle Gerichte 2022. Heute läuft in unserem Büro die Kommunikation zu 95% per E-Mail, die restlichen 5% sind die Post von den Gerichten, die immer noch mit einfacher und beglaubigter Kopie arbeiten. Selbst von Kollegen erhalten wir Telefaxe nebst 2 Kopien. Allein daran kann man ersehen, wie sehr die Justiz mit allen Beteiligten anachronistisch arbeitet und „hinter dem Mond lebt“. Das gleiche gilt für die Gerichtsverhandlungen. Als Prozessbevollmächtigter muss man immer noch zur mündlichen Verhandlung persönlich. Dabei gibt es seit vielen Jahren die Möglichkeit der Videokonferenz auch in Gerichtsverfahren (z.B. § 128a ZPO). Aber auch da spielen die meisten Gerichte einfach nicht mit. Hinzu kommt, dass die Technik für die meisten Anwälte zu teuer ist und es bei Gerichten keinen einheitlichen Standard gibt. Während allerorten Skype, facetime oder whatsapp dafür genutzt werden kann, geht das bei der Kommunikation mit Gerichten nicht.

Mein Fazit: solange wir genug Muße haben, durch Gerichte mit hohem personellen und zeitlichen Einsatz neue Begriffe wie „Negativfunktion“ zu schöpfen und banale Dinge zu entscheiden statt das Rechtswesen zur Entlastung aller durchgreifend zu digitalisieren, müssen wir uns nicht wundern, wenn die am Recht Beteiligten so wahrgenommen werden, dass sie der Digitalisierung um Lichtjahre hinterher hinken.

ws

 

 

Falsche Reaktionen auf krasse Missstände im Steuerrecht – sind Anwälte bald verpflichtet, ihre Beratung offenzulegen?

Montag, 26. Juni 2017 10:51

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91010_WS schwarz weißEs war kein Aprilscherz, als das Landesministerium der Finanzen Magdeburg in seiner Pressemitteilung Nr.: 019/2017 am 27. April 2017 kämpferisch verkündete: “Kampf gegen Steuersünder wird intensiviert! Finanzminister bereiten Gesetz vor zur Anzeigepflicht von Steuergestaltungsmodellen“.

http://www.brak.de/w/files/newsletter_archiv/berlin/2017/2017_342anlage1.pdf.

Verwundert liest man, dass Anwälte gesetzlich verpflichtet werden sollen, „kreative Steuergestaltungsberatungen“ zu melden. In der Pressemitteilung wird auf die Panama Papers und auf Steuerschäden durch „cum – ex – Geschäfte“ verwiesen.
Man muss kein Jurist sein, um die Brisanz dieses Vorschlages zu erkennen. Nach geltendem Recht machen sich Anwälte strafbar, die gegen ihre Pflicht zur Verschwiegenheit verstoßen. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was dem Anwalt in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist. Dazu gehört selbst die Tatsache, ob eine Person Mandant des Anwalts ist oder nicht. Die jetzt vorgesehene Pflicht für Anwälte, Behörden Details aus einer Beratung zu offenbaren, wäre ein erheblicher Verstoß gegen diese Pflicht.

Ich bin nicht nur gespannt, wie das Ministerium den Tatbestand des Gesetzes fassen wird und ob ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht eine Ordnungswidrigkeit oder ein Straftatbestand ist. Die weitere spannende Frage wird sein, wie das Gesetz praktisch umgesetzt werden soll. Das Gesetz müsste die Möglichkeit vorsehen, sämtliches Akten eines Anwalts daraufhin prüfen zu dürfen, ob seinen gesetzlichen Pflichten nachgekommen ist. Spätestens hier stellt sich die Frage nach der Verhältnismäßigkeit.

Zu Recht weist das Ministerium in seiner Pressemitteilung auf erhebliche Missstände im Steuerrecht bin. Allein der Steuerschaden aus den cum-ex Geschäften wird auf über 30 Mrd. Steuern geschätzt.

Das ist zu Recht massiv kritisiert worden. Dafür jetzt aber die Anwaltschaft in die Pflicht zu nehmen, verstellt den Blick darauf, dass dieses Thema in Ministerien und in der Politik verschlafen worden ist, wie in dem genannten Artikel in der Zeit nachzulesen ist. Wie sehen in einer Finanzbehörde die inneren Kontrollsysteme aus, wenn eine Steuer mehrfach erstattet wird?

Dass es mit diesem System nicht zum Besten steht, zeigen – unfassbar – auch die noch immer funktionierenden Umsatzsteuerkarusselle, deren Schema seit vielen Jahren, gar Jahrzenhnten, bekannt ist. Vorsteuern werden (oft mehrfach) erstattet, die Umsatzsteuer aber nicht gezahlt. Von einer effektiven Bekämpfung dieser massiven Art der Steuerhinterziehung ist nichts bekannt. Dabei würde es sich lohnen, hier deutlich intensiver zu prüfen. Der Steuerschaden allein durch die Umsatzsteuerkarusselle wird auf 15 Mrd. € p.a. geschätzt (http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/recht-steuern/schaden-von-15-milliarden-euro-im-jahr-der-umsatzsteuerbetrug-greift-um-sich-11106067.html).

Ich habe den Eindruck, dass von diesen hausgemachten Problemen abgelenkt werden soll, indem jetzt auf die Berufsgruppe der Anwälte eingeprügelt und diese als die vermeintliche Wurzel des Übels identifiziert wird. Die Energie, die in den Gesetzesentwurf gesteckt wird, wäre besser zur Bekämpfung der nur hier aufgezeigten beiden Missbräuche besser eingesetzt.

Der BFH hat mehrfach entschieden, dass Steuergestaltung nicht verboten ist. Niemand muss Sachverhalte so gestalten, dass eine möglichst hohe Steuer anfällt. Unter mehreren zulässigen Gestaltungen darf der Steuerpflichtige die Gestaltung wählen, die die geringste Steuerbelastung mit sich bringt. Die zulässige Steuergestaltung findet ihre Grenze dort, wo die Strafbarkeit beginnt, oder wo Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts missbraucht werden (§ 42 AO).

Es bleibt daher festzuhalten:

  1. Steuergestaltung ist nicht verboten, sondern erlaubt.
  2. Steuergestaltung wird durch ein kompliziertes Steuerrecht, das zudem unsystematisch Anreize schafft, geradezu provoziert. Hier ist der Gesetzgeber seit Jahrzehnten aufgefordert, Abhilfe zu schaffen.
  3. Wer als Anwalt einem Mandanten zur Steuerhinterziehungen rät, ist als Anstifter strafbar. Wer eine legale Steuergestaltung berät, handelt dagegen pflichtgemäß.
  4. Wer als Anwalt seinem Mandanten in einem steuerrechtlichen Mandat zu einer Gestaltung nicht den steuerlich günstigsten Weg aufzeigt, ist dem Mandanten wegen Beratungsfehlers zum Schadensersatz verpflichtet.
  5. Mißbrauchsbekämpfung ist Sache der Behörden und der Gerichte, nicht der Anwaltschaft.

Es bleibt bei dem Vorstoß des Ministeriums aus Sachsen-Anhalt bei mir der Eindruck, dass hier durch Aktionismus von internen Missständen in Behörden und Politik abgelenkt werden soll. Das aber darf nicht auf dem Rücken der Anwaltschaft erfolgen. In der Öffentlichkeit wird so ein falsches Bild von der Arbeit der Anwaltschaft gezeichnet.
ws

Durchbruch bei der Digitalisierung der Juristenwelt 4.0 geschafft: der Blick in die Zukunft

Samstag, 01. April 2017 10:04

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91007 Linus fliege orange_1Die Digitalisierung hat jetzt auch endgültig die Welt der Juristen erreicht. Das schon heute in vielen Kanzleien übliche digitale Büro, das Arbeiten mit Spracherkennung oder die online-Recherche in Datenbanken sind erst der Anfang. Die auf die Digitalisierung der Juristenwelt spezialisierte und an der Börse von Liechteinstein notierte juralex ag stellte jetzt den ersten Prototypen eines funktionsfähigen Richter-Roboters mit dem Projektnamen „Robert“ vor. Der CEO der juralex ag, von Münchenhausen, erläutert: „Robert“ wird ganz sicher auf Dauer die Richterschaft ersetzen. „Robert“ sei schon jetzt soweit, dass man 10 Prototypen an verschiedenen Gerichtsbarkeiten in Deutschland in einer Testphase einsetzen wolle. Das BMJ hat seinen Segen gegeben und die entsprechenden Verfahrensvorschriften zum GVG und zu der ZPO ändern lassen, so dass ab sofort Urteile von „Robert“ im Namen des Volkes gesprochen werden können.

Ein wenig arbeiten müsse man noch an der äußeren Erscheinung von Robert. Denn er wirke noch sehr steif. Dagegen sei es kein Problem gewesen, die Technik unter der großzügig geschnittenen Robe unterzubringen.

„Robert“ ist erst der Zwischenstand einer noch längst nicht abgeschlossene Entwicklung. In der nächsten Phase wird die juralex ag die Entwicklung eines weiteren Prototypen vorantreiben, der die Rechtsanwaltschaft ersetzen soll. Die Gestaltung ist hier aber jedenfalls in Teilen anspruchsvoller, weil der Anwalts-Roboter auch Beratungssituationen abbilden können muss.

Bereits die Entwicklung von „Robert“ war von einigen Rückschlägen geprägt. Nach von Münchenhausen seien die ersten Prototypen als Strafrichter eingesetzt worden. Die ersten Urteile seien allerdings schlicht unverwertbar gewesen. Die Ursache war schnell gefunden: Sie lag in der äußerst mangelhaften Beweiswürdigung, die der Prototyp abgeliefert hatte. Er war einfach zu gutgläubig.

Bessere Ergebnisse erzielte man in der nächsten Entwicklungsstufe in Zivilrechtsstreitigkeiten. Dort sei es schließlich, so von Münchenhausen, auch nicht so sehr darauf angekommen. Denn es sei ja nur um Geld und nicht um Freiheitsstrafen gegangen. Fehlurteile hätten zudem in der Berufung korrigiert werden können.

Skeptisch beurteilt die juralex ag aber weiterhin den Einsatz von „Robert“ auf dem Gebiet des Steuerrechts. Die Materie sei nicht nur sehr komplex, sondern auch in sich nicht stimmig. Das erschwere die Berechenbarkeit von Entscheidungen. Aus diesem Grund habe sich, so von Münchenhausen, die juralex ag auch dafür entschieden, die Testphase in Deutschland zu absolvieren. Denn hier sei mit dem anerkanntermaßen kompliziertesten Rechtssystem quasi die benchmark gesetzt.

Wir sind gespannt, wie „Robert“ sich in der Praxis bewähren wird. Die Testphase ist zunächst für ein Jahr geplant. Danach sollen die Ergebnisse ausgewertet werden. Unabhängig davon wird „Robert“ ständig während der Testphase verbessert werden. Der Deutsche Richterbund war heute für eine Stellungnahme nicht zu erreichen.

ws

Steuerrecht folgt Zivilrecht, auch bei dem Beginn der Abschreibungen für Wirtschaftsgüter (hier: Windkraftanlagen); keine gleichlaufende Behandlung beim Verkäufer und Käufer (Urteil des BFH vom 22.09.2016, IV R 1/14)

Samstag, 10. Dezember 2016 11:36

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91007 Linus fliege orange_1Das Urteil des BFH zeigt, dass im Steuerrecht gute Kenntnisse des Zivilrechts unabdingbar sind. In der Entscheidung des BFH vom 22.09.2016 ging es um den genauen Beginn der Abschreibung für Windkraftanlagen. Der Kläger hatte die Anlagen bereits mit Inbetriebnahme abgeschrieben, aber vor dem späteren zivilrechtlichem Gefahrübergang. Das Finanzamt folgte der Auffassung des Klägers zunächst. Im Anschluss an eine Außenprüfung änderte das Finanzamt die Feststellungsbescheide und ließ die Abschreibungen auf die Windkraftanlagen erst ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs zu. Die Änderungsbescheide stützte das Finanzamt auf das Vorliegen neuer Tatsachen im Sinne von § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO.

Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn der Abschreibungen beim Käufer ist nach zutreffender Auffassung des BFH der Zeitpunkt der Lieferung. Geliefert ist ein Wirtschaftsgut, wenn der Käufer zumindest wirtschaftlicher Eigentümer des Wirtschaftsguts geworden ist. Dazu vertrat die Klägerin die Auffassung, im Streitfall sei das wirtschaftliche Eigentum an den Windkraftanlagen schon in dem Zeitpunkt auf sie übergegangen, von dem ab ihr die Nutzung der Windkraftanlagen zugestanden hätte. Dem hielt der Bundesfinanzhof entgegen, dass die das zivilrechtliche Eigentum verdrängende steuerrechtliche Zuordnung eines Wirtschaftsguts (wirtschaftliches Eigentum) auf einen anderen voraussetzt, dass die Substanz des Wirtschaftsguts auf den Käufer übergeht.

Den Übergang der Substanz nimmt der Bundesfinanzhof in dem Zeitpunkt an in dem nach dem Vertrag oder mangels vertraglicher Regelung nach den zivilrechtlichen Regelungen die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer übergeht. Bei einem Werklieferungsvertrag wie hier vorliegend, gehen die vertraglichen Vereinbarungen den dispositiven Regeln des Zivilrechts über die Gefahrtragung (§§ 446 Satz 1, 651 BGB) vor.

Das gilt nach den BFH selbst dann, wenn der Käufer die Windkraftanlage bereits vor Abnahme nutzen kann. Denn trotz dieser Nutzungsmöglichkeit bleibt es dabei, dass der Verkäufer bis zum Gefahrübergang weiterhin das Risiko des Untergangs und des Wertverzehrs trägt. Nicht maßgebend ist in diesem Zusammenhang nach Auffassung des BFH, dass der Verkäufer nach Beginn der Nutzung durch den Käufer und vor Gefahrübergang auf den Käufer durch den Abschluss entsprechender Versicherungen bei einem Verlust der Windkraftanlage nicht belastet gewesen wäre.

Für den Kläger wenig befriedigend war die Aussage des BFH in dem Urteil, dass die steuerrechtliche Behandlung bei dem Verkäufer der Windkraftanlagen für die steuerrechtliche Beurteilung bei dem Kläger und Käufer unmaßgeblich war.
ws

BFH ändert seine Rechtsprechung: die Kosten für die Erneuerung von Einbauküchen (neu gegen alt) in einem vermieteten Objekt sind steuerlich nicht sofort abziehbar (BFH-Urteil vom 03.08.2016,IX R 14/15)

Samstag, 10. Dezember 2016 11:13

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91007 Linus fliege orange_1Der Kläger ersetzte in vermieteten Häusern alte Einbauküchen gegen neue. Die dafür entstandenen Kosten machte er als sofort abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) geltend. Nach Auffassung des Klägers handelte es sich um Erhaltungsaufwand. Das Finanzamt dagegen verteilte, abgesehen von einem Betrag für geringwertige Wirtschaftsgüter i.H.v. 410 €, die restlichen Kosten für die neu eingebauten Küchen auf deren voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren. Finanzgericht und Bundesfinanzhof schlossen sich in der Auffassung des Finanzamts an.

Damit gibt der Bundesfinanzhof seine bisherige, für die Steuerpflichtigen günstige Rechtsprechung, auf. Bisher ging der Bundesfinanzhof davon aus, dass Einbauküchen wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind. Folglich waren Kosten für die Erneuerung der dazu gehörenden Teile steuerlich in gleicher Weise sofort abzugsfähig wie z.B. der Austausch alter Fenster gegen neue.

Jetzt hat der Bundesfinanzhof seine Auffassung geändert. Er hält nicht mehr daran fest, dass Einbauküchen Gebäudebestandteile sind. Nach der vom BFH sollen einzelne Elemente einer Einbauküche ein selbständiges, zugleich aber einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren darstellen.

Wir halten die Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht für zutreffend. Maßgebend dafür, ob eine Einbauküche wesentlicher Bestandteil des Gebäudes ist, hängt von der zivilrechtlichen Lage ab. Ist eine Einbauküche wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes, dann ist eine Einbauküche auch dann mit Grundstück und Gebäude verkauft, wenn dies im Kaufvertrag nicht gesondert ausgewiesen sein sollte. Nach der Legaldefinition in § 93 BGB sind wesentliche Bestandteile einer Sache solche, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Sie können daher nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Eine Einbauküche ist im Regelfall speziell für das jeweilige Objekt zugeschnitten. Im Falle des Ausbaus würde zumindest das Wesen der Einbauküche verändert werden. Allerdings wird die Praxis sich an der Entscheidung des BFH orientieren müssen.
ws

BGH vom 07.11.2016: keine Werbung auf der Robe des Anwalts

Mittwoch, 07. Dezember 2016 08:53

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91010_WS schwarz weißDer BGH hat gesprochen: mit Entscheidung vom 07.11.2016 (AnwZ (Brfg) 47/15, die wir von dem Kollegen erhalten haben, der das Verfahren betrieben hat, hat der BGH die bisherige Linie, nach der Werbung auf einer Robe nicht zulässig ist, bestätigt. Die Entscheidung ist lesenswert, weil sie gut die Stellung des Anwalts als Organ der Rechtspflege herausstellt und deutlich macht, dass die Robe den Sinn hat, die Person des Anwalts durch die Schlichtheit der Robe zurücktreten zu lassen (Sachlichkeitsgebot). Die Argumente des BGH sind gut nachvollziehbar. Allerdings sieht man hier sehr gut, in welchem Spannungsverhältnis die Advokatur heute steht: auf der einen Seite Organ der Rechtspflege mit einem hohen Anspruch, auf der anderen Seite muss sich die Anwaltschaft immer mehr als Dienstleister verstehen. Der reine Wissensvorsprung ist durch das internet und die sozialen Netze dahin, die Mandanten verlangen heute mehr als nur Wissen. Sie verlangen Begleitung und strategisches Denken. Die Öffnung des Marktes für Rechtsdienstleistungen und die immer höheren Anforderungen an die Anwaltschaft führen zu immer größerem Wettbewerb. Immer mehr Anwälte kämpfen um nicht größer werdende Märkte. Die Anwaltschaft wird, kann und sollte sich daher einer Öffnung und der Wandlung in Richtung Dienstleistung nicht entziehen. Dazu wird auch die Umstellung vom Papier auf die elektronische Kommunikation auch mit Gerichten, die heute in der Anwaltschaft schon lange Standard ist, beitragen.
Und meine persönliche Meinung zur Robe: ich finde die Robe ohne Werbung einfach schöner.

Das Kammergericht vom 31.07.2015 (Beschluss, 22 W 67/14): die UG (haftungsbeschränkt) – Gründungskosten entsprechen Stammkapital

Samstag, 20. August 2016 17:43

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91010_WS schwarz weißDie Gründungsgesellschafter einer UG vereinbarten in ihrem Gesellschaftsvertrag, dass das Stammkapital eine Höhe von 1.000 € aufweisen soll, und dass die Gründungkosten die gleiche Summe betragen dürften. Das Amtsgericht verweigerte die Eintragung der UG (haftungsbeschränkt).

Es vertrat die Auffassung, dass die Höhe der Gründungskosten nicht angemessen sei, und dass von Anfang an die Gefahr einer Überschuldung bestünde.

Das Kammergericht dagegen sah das mit Beschluss vom 31.07.2015 anders. Die Eintragung einer Gesellschaft dürfe nur nicht den Schutz der Gesellschaftsgläubiger oder öffentliche Interessen gefährden. Nach dem Kammergericht seien die Gläubiger jedoch geschützt, denn bei der Eintragung wird die Firmierung als UG „haftungsbeschränkt“ bekannt gegeben. Durch diese Bezeichnung und die Bekanntgabe des Stammkapitals sowie der Gründungskosten seien für jeden Gläubiger die Risiken erkennbar.

Die Registergerichte sehen dies unterschiedlich. Sie tragen GmbHs mit Gründungskosten von rund 10% des Stammkapitals ohne Nachweis ein. Bislang war eine Höhe von 100% des Stammkapitals für die Gründungskosten einer UG auch als zulässig angesehen worden, solange Stammkapital und Gründungskosten nicht über 300 € lagen; eine Angemessenheitsgrenze gibt es jedoch nicht. Die Registergerichte befürchten eine sofortige Insolvenz nach Gründung bei Gründungskosten von 100% des Stammkapitals, wenn keine weiteren Betriebsmittel zugeführt werden (können).

Diese Diskussion konnte bislang noch nicht abgeschlossen werden, da sie noch nicht durch den BGH geklärt wurde. Andere Gerichte entschieden sich bisher für eine Höhe der Gründungskosten von 60 bis maximal 70 % des Stammkapitals, OLG Hamburg und OLG Celle.

OLG Hamburg 11 W 19/11:          18.03.2011
OLG Celle 9 W 124/14:                  22.10.2014

ws

Prof. Dr. Sturm als Berater in Steuerfahndungsverfahren hinzugezogen

Mittwoch, 13. April 2016 14:42

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Selbstanzeigerandom coil ist über Prof. Dr. Wolfgang Sturm in einem aktuellen Verfahren der Steuerfahndung in NRW mandatiert worden. Federführend wird das Mandat von einem anderen im Markt bekannten Rechtsanwaltsbüro betreut. Wegen der Tragweite und Bedeutung wurden wir jetzt als weiterer Berater hinzugezogen.

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random coil berät ausländischen Investor bei Engagement in Europa

Mittwoch, 13. April 2016 14:35

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Random_Coil_Logo_Blog_Facebookrandom coil hat Anfang April 2016 den Auftrag erhalten, einen ausländischen Investor bei seinem Engagement in Europa, nicht notwendig in Deutschland, umfassend zu beraten. Soweit notwendig, werden wir auf unsere Partner im Netzwerk zurückgreifen. Im ersten Schritt wird die Struktur zu beraten sein.

ws