„Der Knabe schaut verwundert: sie klagt aus dreizehnhundert“

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alter Wein in neuen Schläuchen, mag sich das OLG Hamm (13. Januar 2011 – I – 18 U 88/10) gedacht haben; auch nach Abschaffung des früheren § 1300 BGB gibt es Klagen auf Rückzahlung von Brautgeld. Eine darauf gerichtete Vereinbarung scheitert nach dem OLG an § 138 BGB wegen Sittenwidrikgeit, Ansprüche aus § 812 BGB an § 817 Abs. 2 BGB; man wolle keinen Anreiz zum Abschluss solcher Vereinbarungen bieten.

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