Entscheidung des BFH zur Rückstellung betrieblicher Steuern, die aus einer Steuerhinterziehung stammen

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Mit Urteil vom 22. August 2012 (X R 23/10, DStR 2012, 2114) hat der BFH entschieden, dass betriebliche Steuern, die aus einer Steuerhinterziehung stammen, erst in der Steuerbilanz des Jahres steuerwirksam zurückgestellt werden, in dem die Prüfung die Steuerhinterziehungen erkannt hat.

In dem Streitfall ging es um eine Prüfung bei einer Pizzeria. Nach Außenprüfung und Steuerfahndungsprüfung verständigten die Beteiligten sich über die Höhe der hinzuzurechnenden Umsätze und Gewinne. Der Steuerpflichtige wollte die daraus resultierenden betrieblichen Steuern jeweils im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit als Rückstellung bilanzieren. Dem erteilte der BFH eine Absage. Eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rückstellung durfte die Pizzeria erst ab dem Jahr bilden, in dem die Behörden die Steuerhinterziehungen erkannt hatten.

WS
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