BFH bleibt hart: Kosten für die Feststellungserklärung sind auch bei Gewinneinkünften steuerlich nicht abzugsfähig (Beschluss vom 28.05.2015, VIII B 40/14) – hat es sich der BFH da nicht etwas zu einfach gemacht?

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91007 Linus fliege orange_1Nichtzulassungsbeschwerden („NZB„) sind kein einfaches Geschäft. Nach der Statistik des BFH für 2014 waren nur 17% dieser Verfahren für die Steuerpflichtigen erfolgreich. Da ist es umso ärgerlicher, wenn man als Beschwerdeführer den Eindruck hat, dass der BFH sich die Sache vielleicht etwas zu einfach gemacht hat, und dass die Beschwerde auch erfolgreich hätte sein können, wenn, ja wenn sich der BFH den guten Argumenten angeschlossen hätte. Das hat der BFH in der besprochenen Entscheidung leider nicht gemacht Er hat stattdessen seine bisherige Rechtsprechung, nach der Steuerberatungskosten für die Feststellungserklärung steuerlich nicht abzugsfähig sind, mit der Entscheidung vom 28.05.2015 bestätigt und damit faktisch zementiert. Im Streitfall hatte eine Personengesellschaft die Steuerberatungskosten für das Erstellen der Feststellungserklärung, in der die Gewinne einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis für zwei Ärzte enthalten waren, als Betriebsausgaben geltend gemacht. Das beklagte Finanzamt und das Finanzgericht lehnten den Abzug der Betriebsausgaben ab. Mit seiner Entscheidung vom 28.05.2015 bestätigte der BFH die Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht.

Im Kern führt der BFH aus, dass die Kosten für die Feststellungserklärung nicht betrieblich, sondern privat veranlasst seien. Der BFH wörtlich:

“Zweck der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften ist es, die der Einkommensbesteuerung dienenden Grundlagen, die mehrere Personen betreffen, gemeinsam und mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten bindend festzustellen. Da die Einkommensteuer keine Betriebssteuer ist und daher die Abgabe der Einkommensteuererklärung auch nicht als betriebliche Verpflichtung angesehen werden kann, muss dies auch für die Verpflichtung zur Erstellung der Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gelten. Deren Kosten sind daher –wie Steuerberatungskosten zur Erstellung der Einkommensteuererklärung (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV)– nicht als Betriebsausgaben abzugsfähige Kosten für die Steuererklärung.“

Wir meinen, dass der BFH sich die Entscheidung damit etwas zu leicht gemacht hat. Methodisch betrachtet stützt der BFH seine Entscheidung auf einen Erst-Recht-Schluss. Sind schon die Kosten für die Einkommensteuererklärung, da pirvat, nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, dann muss dies erst recht für die Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gelten. Denn diese Grundlagen würden ja nur für die Einkommensteuer erfasst. Und damit liege die Veranlassung im privaten Bereich. Dieses Argument ist aber nur auf den ersten Blick bestechend. Bei näherer Betrachtung erweist es sich als falsch. Denn so könnte mit der gleichen Argumentation den Kosten für die Gewinnermittlung der Betriebsausgabencharakter versagt werden. Denn auch die Gewinnermittlung dient im Ergebnis nur dem Zweck, die der Einkommensbesteuerung dienenden Grundlagen zu ermitteln. Die Steuerpflichtigen haben sich das Feststellungsverfahren nach §§ 179 ff. AO auch nicht ausgesucht. Die Abgabenordnung zwingt sie dazu, ihre Einkünfte einheitlich und gesondert vom Finanzamt feststellen zu lassen. Zu diesem Zweck geben die Beteiligten eine von Gesetz vorgeschriebene Feststellungserklärung ab. In dieser Feststellungserklärung werden aber im Streitfall steuerliche Gewinne festgestellt. Es ist unstreitig, dass die Kosten, die für die Ermittlung der Gewinne anfallen, betrieblich veranlasst, und damit Betriebsausgaben sind. Nichts Anderes kann daher für die von der Finanzverwaltung für die Feststellung dieser Gewinne geforderten Feststellungserklärung folgen. Denn diese Kosten haben ihre Ursache in den erzielten Gewinneinkünften. Dass diese Einkünfte der – privaten – Einkommensteuer unterliegen, ist nicht die Veranlassung, sondern die Folge aus diesem Ergebnis. Wir meinen, dass der Bundesfinanzhof daher mit seiner Entscheidung nicht richtig liegt.

ws

 

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