Augen auf beim Pferdekauf oder: wer schreibt, der bleibt – Anmerkungen zu der lehrreichen Entscheidung des OLG Koblenz vom 21.05.2015 – 1 U 1382/14 – und zu Röntgenklassen

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pferdDas OLG Koblenz hat am 21.05.2015 zwei wichtige Fragen im Pferderecht entschieden: zum einen hat es entschieden, dass ein schriftlicher Kaufvertrag über ein Pferd eine abschließende Regelung darstellt, die etwaige mündliche Vereinbarungen verdrängt. Weiter hat das OLG entschieden, dass die Röntgenklasse IV statt der angeblich vereinbarten Röntgenklasse II kein Sachmangel sei.

Das Urteil ist wichtig und hat in der Praxis erhebliche Auswirkungen. Es soll aber zunächst kritisch gewürdigt werden, denn es ist nach unserer Auffassung in einigen Passagen nicht richtig.

Da ist zunächst die Aussage, der schriftliche Kaufvertrag über das Pferd sei abschließend. Es mag sein, dass im Streitfall dafür einiges sprach. Dennoch bedeutet ein schriftlicher Vertrag nicht, dass alle davon abweichenden mündlichen Vereinbarungen, so sie denn bewiesen werden können, nicht relevant wären. Die Frage, wann ein Sachmangel bei einem Kauf, also auch beim Kauf eines Pferdes, vorliegt,  ist in erster Linie danach zu beantworten, was die Parteien als Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart haben. Dabei sind der Phantasie der Parteien keine Grenzen gesetzt. Denn sie allein bestimmen, wie der Kaufgegenstand beschaffen sein soll (§ 434 Abs. 1 BGB). Das ist Ausdruck der Privatautonomie.

Wenn also die Parteien vereinbart haben, dass das verkaufte Pferd in die Röntgenklasse II eingeordnet werden können muss, dann liegt eine Abweichung der Ist – von der Sollbeschaffenheit des Pferdes vor, wenn es nur in die (deutlich schlechtere) Röntgenklasse IV eingeordnet wird. Eine andere Frage ist, ob die Partei, die sich auf diese Vereinbarung beruft, und damit einen Sachmangel geltend macht, dies auch beweisen kann. Das ist mit einem schriftlichen Vertrag einfacher als mit dem Vortrag einer mündlichen Vereinbarung, ändert aber nichts daran, dass auch mündliche Vereinbarungen getroffen werden können.

Das OLG hat die von der klagenden Partei behauptete Abrede aber schon deshalb nicht gelten lassen, weil der schriftliche Kaufvertrag eine abschließende Regelung der Parteien gewesen sei. Ein solches Ergebnis der Auslegung der Abreden der Parteien ist möglich. Es setzt aber eine entsprechende Auslegung der Vereinbarungen der Parteien voraus. Vereinbarungen über die Beschaffenheit einer Kaufsache können in jeder Form getroffen werden, also auch mündlich (BeckOK BGB/Faust BGB § 434 Rn. 40; MüKoBGB/Westermann BGB § 434 Rn. 16). Das gilt auch dann, wenn die Parteien in einem schriftlichen Kaufvertrag vereinbart haben, dass alle Abreden schriftlich getroffen worden sein müssen, und dass Änderungen der Schriftform bedürfen. Denn auch in diesen Fällen ist es Sache der Parteien, diese Abrede durch mündliche Vereinbarung aufzuheben. Das folgt aus § 125 S. 2 BGB. Danach hat ein Verstoß gegen die vereinbarte Schriftform nicht zwingend die Nichtigkeit einer Abrede zur Folge (wie bei der gesetzlich vorgeschriebenen Form), sondern nur „im Zweifel“, also nur dann, wenn nichts anderes unstreitig oder bewiesen ist (MüKoBGB/Einsele BGB § 125 Rn. 70).

Diesen Aspekt hat das OLG in dem Streitfall nicht geprüft, sondern den schriftlichen Kaufvertrag als abschließend angesehen und allein aus diesem Grund die – angeblich – mündlich vereinbarte Röntgenklasse II als Beschaffenheit und damit als Sachmangel nicht mehr geprüft.

Auch die weitere Aussage des OLG, die Einordnung des verkauften Pferdes in die Röntgenklasse IV statt in die – angeblich – vereinbarte Röntgenklasse II ohne weitere Symptome sei kein Sachmangel, ist kritisch zu hinterfragen. Denn wenn die Parteien als Beschaffenheit des Pferdes die Röntgenklasse II vereinbart haben, dann liegt eine Abweichung der Istbeschaffenheit des Pferdes von seiner Sollbeschaffenheit allein deshalb vor, weil die Parteien es so vereinbart haben. In diesem Zusammenhang sind auch die Ausführungen des OLG, dass ohne weitere Symptome die Röntgenklasse IV keine (negative) Bedeutung habe, ohne Relevanz. Denn die Parteien entscheiden über die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes, nicht das Gericht. Hier hilft auch nicht § 323 Abs. 5 S. 2 BGB, der den Rücktritt dann ausschließt, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich ist. Denn wenn die Parteien eine bestimmte Röntgenklasse als Beschaffenheit vereinbart haben, und wenn diese nicht vorliegt, dann kann die Abweichung nicht unwesentlich sein.

Was bedeutet dieses Urteil für die Praxis? Das Urteil hat für die Praxis des Pferdekaufs mehrere Konsequenzen. Die wichtigsten:

  1. Die Parteien sollten alle Abreden, insbesondere die Beschaffenheit des Pferdes, schriftlich festhalten.
  2. Die Parteien sollten klar zum Ausdruck bringen, dass der Vertrag abschließend ist, insbesondere dass alle mündlichen Abreden durch den Vertrag überholt sind, und dass allein das schriftlich Vereinbarte gilt.
  3. Keineswegs sollte man ein Pferd vorschnell kaufen: „der Wahn war kurz, die Reue lang“.
  4. Besonderes Augenmerk sollte dem schriftlichen Kaufvertrag gelten. Hier bedarf es kompetenter Beratung, um nicht mit bester Absicht in ein oder mehrere Fettnäpfchen zu treten. Gerne werden Musterkaufverträge aus Pferdezeitschriften genommen und dann in Teilen durch Individualabreden modifiziert. Nicht selten kommt dabei „Murks“ heraus.
  5. Käufern ist zu empfehlen, den Kaufvertrag nur unter der aufschiebenden Bedingung einer erfolgreichen Ankaufsuntersuchung („AKU“) zu schließen und dabei das Adjektiv „erfolgreich“ genau zu definieren. Fällt das Pferd durch die AKU, gibt es mangels Vertrag kein Problem mit der Rückgabe des Pferdes.

Im Ergebnis kann man auch bei diesem Urteil feststellen, dass die Schuldrechtsreform bei Pferdekaufverträgen zu großen Problemen geführt hat, die von den Gerichten nicht immer zufriedenstellend gelöst werden. Käufern kann man daher auch heute trotz des besseren Rechtsschutzes durch das BGB nur das raten, was man ihnen vor dem 01.01.2002 auch empfohlen hatte: caveat emptor – Augen auf beim Pferdekauf.

ws

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