Archiv für die Kategorie 'Urheberrecht'

Trendwende beim Ersatz von Anwaltskosten bei Urheberrechtsverstößen

Montag, 12. März 2012
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Bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverstößen werden die Kosten für den vom Abmahner eingeschalteten Rechtsanwalts von den Gerichten grundsätzlich als erforderlich und damit als ersatzfähig angesehen. Je nach Streitwert kommen dabei schnell vierstellige Beträge zusammen. Nur in Ausnahmefällen sehen Gerichte die Einschaltung eines Anwalts als nicht erforderlich an, z.B. wenn der Abmahnende selbst über hinreichende eigene Sachkunde und Möglichkeiten zur zweckentsprechenden Verfolgung eines einfach zu erkennenden Verstoßes verfügt. Das soll dann der Fall sein, wenn

standardmäßig immer nur ein und derselbe Verstoß ganz routinemäßig für den einzigen Berechtigten mittels „Textbausteinen“ abgemahnt wird“.

In den bekannten Fällen von Abmahnungen wegen unberechtigtem Download von Musik- oder Filmdateien haben Gerichte die Anwaltskosten bisher immer als notwendig angesehen. Dass diese wirklich immer notwendig sind, daran haben wir erhebliche Zweifel. Denn gerade in diesem Massengeschäft wird mit standardisierten Abmahnschreiben unter Verwendung von „Textbausteinen“ gearbeitet. Unserer Auffassung nach könnten die Berechtigten diese Abmahnungen gerade wegen der der Vielzahl von gleichgelagerten Fällen selbst übernehmen. Dafür brauchen sie keinen Anwalt.

Vielleicht bringt eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgericht Braunschweig (OLG-Urteil vom 8. Februar 2012, Az. 2 U 7/11) eine kleine Trendwende in die Rechtsprechung. Denn das OLG versagte dem Abmahner den Ersatz seiner Anwaltskosten mit der Begründung, der Abmahner sei selbst in der Lage gewesen,

„den urheberrechtlichen Verstoß zu erkennen [und] eine vorgerichtliche Abmahnung des Verletzers vorzunehmen,

weil er

“letzteres in zurückliegender Zeit in anderen gleichgelagerten Fällen auch schon getan hat“.

Zwar ging es in dem Verfahren des OLG „nur“ um die unberechtigte Verwendung von 4 Fotos für einen Privatverkauf bei Ebay. Die Begründung des OLG dürfte aber auch auf die Fälle von Abmahnungen wegen unberechtigten Musik- und Filmdownload übertragbar sein. Denn gerade diese sind oft gleichgelagert. Und aufgrund der Vielzahl vorheriger Abmahnungen müssten die Abmahner auch selbst in der Lage sein, den urheberrechtlichen Verstoß zu erkennen und eine vorgerichtliche Abmahnung vorzunehmen. Und warum sollte ein einfacher Fotograf einen Urheberrechtsverstoß leichter erkennen, als die hinter den Massenabmahnungen steckenden Firmen?

Neues zum Facebook-„Friendfinder“ und zu Facebook – AGBs

Montag, 12. März 2012
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Facebook, Amazon & Co. sind im Internet omnipräsent und zählen oft zu den Marktführern in ihren Bereichen. Dass es gerade diese Firmen aber nicht immer so ganz genau mit dem Datenschutz nehmen, zeigt auch die Entscheidung des Landgerichts Berlin („LG“) vom 06.03.2012 (Az. 16 O 551/10). Das LG hat entschieden, dass der sog. „Friendfinder“ Facebook-Nutzer rechtswidrig dazu verleite, Namen und E-Mail-Adressen von Freunden zu importieren, die selbst nicht bei Facebook seien. Diese erhalten daraufhin eine Facebook-Einladung, ohne vorher eine nach BDSG erforderliche Einwilligung erteilt zu haben. Das LG hielt auch die Facebook-Einwilligung für unzulässig, mit der die Nutzer von Facebook der Datenverarbeitung zu Werbezwecken zustimmen. Dass LG entschied, dass Facebook sicherstellen müsse, dass Mitglieder über Änderungen der Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen rechtzeitig informiert würden.

Weiterhin verbot das LG Facebook, sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein umfassendes weltweites und kostenloses Nutzungsrecht an Inhalten einräumen zu lassen, die Facebook-Nutzer in ihr Profil einstellen. Nach Ansicht des LG sind die Mitglieder Urheber ihrer selbst komponierten Musiktitel oder eigenen Bilder, so dass Facebook diese Werke nur nach Zustimmung der Nutzer verwenden dürfe.

Gerade diese letzte Passage dürfte für Überraschung bei den Facebook-Nutzern hervorrufen, speziell bei den kommerziellen Nutzern von Facebook. Denn den meisten Nutzern wird nicht bewusst sein, dass sie Facebook ein so umfassendes Nutzungsrecht eingeräumt haben.

Softwarelizenzen in der Insolvenz-Neuer Gesetzesentwurf

Montag, 05. März 2012
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Es kommt wieder Bewegung in die seit langem geplante Änderung des Insolvenzrechts. Mit dem neuen Gesetzesentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) zur Änderung des Insolvenzrechts soll der Umgang mit Softwarelizenzen in der Insolvenz des Lizenzgebers endlich verbessert und die Rechte des Lizenznehmers gestärkt werden. Denn nach der aktuellen Fassung der Insolvenzordnung (InsO) läuft es meist darauf hinaus, dass der Insolvenzverwalter des Lizenzgebers sein Wahlrecht nach § 103 InsO ausübt und die weitere Erfüllung des Lizenzvertrags ablehnt. Dadurch verliert der Lizenznehmer die Nutzungsmöglichkeit der Software. Er hat keinen Anspruch auf Vertragserfüllung mehr. Zwar kann man diese Konsequenzen bereits bei Abschluss des Lizenzvertrags mit einem Escrow-Agreement, also Vereinbarungen über die Hinterlegung des Quellcodes der Software bei einer neutralen Stelle, oder Treuhand- und Nießbrauch-Vereinbarungen zur Absicherung der Nutzungsrechte an einer Software verhindern. Solche Vereinbarungen sind aber äußerst kompliziert. Zudem hilft dies nur denjenigen, die eine solche Vereinbarung in den Lizenzvertrag aufgenommen haben.

Die die Rechte des Lizenznehmers bei Insolvenz des Lizenzgebers sollen dadurch gestärkt werden, dass der Lizenznehmer einen Anspruch auf Abschluss eines neuen Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen erhält, wenn der Insolvenzverwalter des Lizenzgebers die Erfüllung des bestehenden Lizenzvertrages nach § 103 InsO ablehnt. Bis zum Abschluss eines neuen Lizenzvertrages soll der Lizenznehmer außerdem das lizensierte Recht nach dem bisherigen Lizenzvertrag weiter nutzen dürfen. Dafür wird wir ein neuer § 108 a InsO eingefügt.

Es bleibt zu hoffen, dass dieser Entwurf möglichst bald umgesetzt wird. Denn sollte der § 108 a wie vom BMJ geplant in die InsO übernommen werden, stärkt dies tatsächlich die Rechte der Lizenznehmer in der Insolvenz des Lizenzgebers und macht die o.g. komplizierten Vereinbarungen überflüssig.

EuGH-Urteil zum Urheberrecht: EuGH lehnt Vorkontrolle durch Filter ab

Donnerstag, 23. Februar 2012
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Nach einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 16. Februar 2012 (Az: C‑360/10) können Betreiber von sozialen Netzwerken, aber auch Betreiber anderer Internetplattformen, aufatmen. Denn nach der Entscheidung des EuGH können sie nicht gezwungen werden, einen Filter gegen Urheberrechtsverstöße zu installieren.

Diese Auffassung vertrat vor dem EuGH die belgische Verwertungsgesellschaft Sabam, die gegen Netlog, einen niederländischen Betreiber eines sozialen Netzwerks, klagte. Das mit dem Verfahren betraute belgische Gericht wollte deshalb vom EuGH geklärt wissen, ob ein national (oder gerichtlich) angeordnetes Filtersystem gegen Unionsrecht verstoßen würde. Der EuGH entschied dazu unter anderem, dass

ein Filter, der die unzulässige Nutzung musikalischer und audiovisueller Werke verhindern soll, gegen das Verbot verstößt, einem Anbieter eine allgemeine Überwachungspflicht aufzuerlegen.

Der EuGH begründete seine Entscheidung damit, dass eine präventive Kontrolle auf eine allgemeine Überwachung aller gespeicherten Informationen hinaus liefe und eine solche Überwachung gegen die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr verstoßen würde. Ein solches Filtersystem würde den Betreiber verpflichten,

eine aktive Überwachung fast aller Daten sämtlicher Nutzer seiner Dienste vorzunehmen, um jeder künftigen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorzubeugen,

was nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 aber verboten ist. Zudem würde ein solcher Filter den Betreiber zwingen,

„ein kompliziertes, kostspieliges, auf Dauer angelegtes und allein auf seine Kosten betriebenes Informatiksystem“

einzurichten, was gegen die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/48 verstoßen würde. Nach dieser Richtlinie dürfen die Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein. Außerdem würde eine solche Anordnung zu einer Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit führen.

Das Urteil wird die Betreiber der meisten Internetseiten freuen, bietet es doch mehr Rechtssicherheit. Denn das Urteil macht zum einen noch einmal deutlich, dass Betreiber von Internetplattformen grundsätzlich erst einmal nicht für den vom Nutzer eingestellten Inhalt verantwortlich sind, wenn Sie keine Kenntnis davon haben. Zum anderen, und dies ist der wichtigere Punkt, müssen Betreiber solcher Seiten nicht die vorhanden technischen Möglichkeiten ausnutzen, um Verletzungen des Urheberrechts zu vermeiden. Kostspielige Filtersysteme muss ein Betreiber also nicht einbauen.

Die Befürworter des Acta, also des „Anti-Counterfeiting Trade Agreement“ (=Internationales Handelsabkommen zur Bekämpfung von Produktfälschungen und Urheberrechtsverletzungen) , die für mehr Einschränkungen kämpfen, dürfte die Entscheidung des EuGH wahrscheinlich weniger freuen.

Verwendung von Abbildungen geschmacksmusterrechtlich geschützter Erzeugnissen in Werbebroschüren

Montag, 30. Januar 2012
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Wer seine Produkte und Dienstleistungen bewirbt, der weiß (oder sollte es wissen), dass er keine Fotos ohne Erlaubnis der Rechteinhaber verwenden darf. Das gleiche gilt für markenrechtlich geschützte Rechte. Weitgehend unbekannt ist aber, dass man auch durch die Abbildung fremder Produkte eine Rechtsverletzung begehen kann. Das gilt selbst dann, wenn man die Abbildung selbst erstellt oder sogar an dem abgebildeten Produkt mitgewirkt hat. Gegen Verwendung durch Dritte hilft auch ein Geschmacksmuster, das zum sog. Designschutz zählt.

 

Rechtsverstöße in diesen Bereichen können teuer werden. Denn der Rechtsinhaber kann von jedem unberechtigten Nutzer Unterlassung und Schadensersatz verlangen.

 

Der Designschutz kennt aber auch Ausnahmen. So sieht auch das Geschmacksmustergesetz (GSchmMG) vor, dass eine Abbildung ohne Erlaubnis des Rechtinhabers verwendet werden darf. Nach § 40 Nr. 3 GeschmMG sind „Wiedergaben zum Zwecke der Zitierung oder der Lehre“ zulässig, „vorausgesetzt, solche Wiedergaben sind mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar, beeinträchtigen die normale Verwertung des Geschmacksmusters nicht über Gebühr und geben die Quelle an“. Mit der Frage, wann eine solche Wiedergabe zum Zwecke der Zitierung vorliegt, hatte sich der BGH in einer Entscheidung vom 7. April 2011 (Az.: I ZR 56/09) auseinandersetzen müssen: die Fraunhofer-Gesellschaft, die u.a. mit der Forschung und Entwicklung im Bereich Schienenverkehr beschäftigt ist, hatte für den ICE 1 der Deutschen Bahn eine bestimmte Anlage erstellt. In einer Werbebroschüre warb sie für ihre Leistungen und bildete dabei den Triebwagen eines ICE 3 ab. Die Deutsche Bahn AG wies die Fraunhofer-Gesellschaft darauf hin, dass das Design des ICE 3 geschmacksmusterrechtlich geschützt sei. Sie verlangte Unterlassung und Schadensersatz. Die Fraunhofer-Gesellschaft wies die Ansprüche zurück, erhob eine negative Feststellungsklage. Mit der Klage wollten sie damit festgestellt haben, dass die Darstellung des ICE 3 nach GeschmG zum Zwecke der Zitierung erlaubt sei und somit kein Rechtsverstoß vorliege.

 

Der BGH entschied, dass die Fraunhofer-Gesellschaft sich nicht auf die Ausnahmevorschrift des  GeschmG berufen könne. Die Abbildung sei nicht zum Zwecke der Zitierung erfolgt. Denn eine Zitierung setze voraus, dass „eine innere Verbindung zwischen dem wiedergegebenen Muster und eigenen Gedanken des Zitierenden“ bestehe und die Abbildung der „geistigen Auseinandersetzung“ mit dem geschützten Produkt diene. Nach dem BGH erfolgte die Abbildung des Designs des ICE 3 nur zu Werbezwecken und ohne geistige Auseinandersetzung. Außerdem habe zwischen dem abgebildeten ICE 3 und der dargestellten Leistung keine innere Verbindung bestanden, da die erstellte Anlage nicht für den ICE 3, sondern für den ICE 1 entworfen wurde.

 

Die Konsequenz aus dem Urteil des BGH:

 

  1. In Zukunft müssen Unternehmen noch strenger prüfen, ob Dritterzeugnisse, die in Prospekten abgebildet werden, geschmacksmusterrechtlich geschützt sind. Das gilt besonders dann, wenn kein direkter inhaltlicher Zusammenhang mit der beworbenen Ware oder Dienstleistung besteht, sondern die Abbildung nur zu Werbezwecken verwendet wird.
  2. Die BGH-Entscheidung zeigt, dass das Geschmacksmusterrecht eine effektive Möglichkeit bietet, Produktdesigns zu schützen.