Archiv für die Kategorie 'was uns an der Finanzverwaltung wundert…'

Übergriffige Steuerfahnder müssen in die Schranken gewiesen werden

Samstag, 05. Juni 2021
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91010_WS schwarz weiß„Deutschlands oberste Finanzrichter haben die Steuerfahndung zur Mäßigung aufgerufen.

Es komme immer wieder vor, dass die Fahnder nicht sauber zwischen Strafverfahren und Steuerermittlungsverfahren trennten, sagte Bundesfinanzhof-Präsident Rudolf Mellinghoff am Dienstag in München. “Die Steuerfahndung muss sich entscheiden, welches Verfahren sie führen will”, sagte der Richter. Durch die Vermischung ergäben sich grundsätzliche Konflikte zwischen Straf- und Steuerjustiz. Zudem würden Betroffene mitunter benachteiligt.

Es gebe Fälle, in denen Steuerpflichtige von den Strafgerichten rechtskräftig verurteilt worden seien und die Instanzen der Finanzgerichte noch nicht entschieden hätten. Dabei habe die Strafjustiz die Möglichkeit, ihre Verfahren bis zu einer Entscheidung der Steuerkollegen aufzuschieben. “Das würde eine Kommunikation unter Gerichten voraussetzen, die es in der Regel nicht gibt”, sagte Mellinghoff. Oft entschieden die Strafinstanzen zugunsten zügiger Verfahren. “Denen sitzt die Faust des Bundesgerichtshofs im Nacken: Sie müssen urteilen, entweder schnell oder gar nicht. Und dann urteilen sie lieber schnell.”

Vereinzelt rückten die Steuerfahnder zudem wegen geringer zweifelhafter Beträge Bürgern mit einem Durchsuchungsbeschluss zuleibe, was in der Folge immer wieder auf Kopfschütteln bei den Steuerrichtern stoße. Richter Heinz-Jürgen Pezzer monierte etwa einen Einzelfall, in dem die Wohnung eines Steuerzahlers wegen Einkommensteilen auf den Kopf gestellt wurde, die jener zu Recht nicht versteuert hatte. “Das ist so, wie wenn man die GSG 9 zur Regelung des Straßenverkehrs einsetzt”, sagte Pezzer.“

Das Zitat ist kein Witz, sondern stammt aus dem Handelsblatt vom 05.02.2013: https://www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/steuern/urteil-wenn-steuerfahnder-uebertreiben/7739500.htmlBFH, 04.12.2012 – VIII R 5/10
Das Zitat ist diesem Artikel entnommen.

Seit der Entscheidung des Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 2012 bis heute ist die Situation aber nicht besser, sondern im Gegenteil schlechter geworden: Immer häufiger werden auch im Rahmen von Betriebsprüfungsverfahren Steuerstrafverfahren eröffnet. Immer häufiger rückt die Steuerfahndung aus und überfällt bislang unbescholtenen Bürger in den frühen Morgenstunden. Dabei ist das Auftreten der Damen und Herren von der Steuerfahndung einem Rambo ebenbürtig. Steuerpflichtige werden unter Druck gesetzt, teilweise mit inhaltlich unrichtigen Aktenvermerken Straftatbestände konstruiert.

In einem von uns betreuten Mandat eine Betriebsprüfung, Steuerfahndung und Strafsachenstelle die Mandantin gemeinschaftlich in ihr Visier und versuchten über mehrere Jahre, absurde Zuschätzungen durchzusetzen. Dabei ergab sich aus der Ermittlungsakte, dass das Vorgehen rechtswidrig war. Und in einem anderen von uns betreuten Mandat überschritt die Steuerfahndung in massiver Weise die ihr gesetzten Grenzen. In diesem Fall werden wir die Steuerfahnder persönlich zur Verantwortung ziehen, und zwar sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich.

Insgesamt ein sehr erschreckendes Bild.
ws

Die (neue) Erbschaftsteuer ab 01.07.2016 aus der Sicht eines höheren Beamten: warum einfach, wenn es auch kompliziert geht? Weil die Parteien es so wollen

Samstag, 12. März 2016
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91007 Linus fliege orange_1Ich war vor kurzem bei einer Veranstaltung, auf der ein hochrangiger Beamter (dessen Namen ich hier nicht nennen möchte) über den Stand der Bemühungen um die Reform der Erbschaftsteuer vortrug. Wir erinnern uns: das Werk muss nach der Vorgabe des BVerfG bis Juni 2016 Gesetz geworden sein. Nachdem die noch immer, wenn auch entschärften, komplizierten Details des Entwurfs vorgetragen waren, fragte ich den Referenten, ob man denn auch schon einmal die vorgeschlagene Alternative der Besteuerung von Betriebsvermögen zu niedrigeren Steuersätzen, dafür aber keine Begünstigung von Betriebsvermögen mehr, als Lösung erwogen habe. Aus der wortreichen Antwort habe ich unter dem Strich geschlossen, dass diese Lösung nicht einmal ansatzweise geprüft worden ist, und zwar mit der schon etwas ernüchternden Begründung, die ich hier verkürzt darstelle: das sei politisch nicht gewollt.

Ich dachte immer, sehr naiv, es wäre die Pflicht (und auch das Interesse) von den Fachbeamten, gute, einfache und sinnvolle Gesetze zu machen und nicht etwas, das vermeintlich politisch gewollt ist. Und ich frage mich weiter, warum die Steuerbürger mit einem Gesetz leben sollen, das ersichtlich sehr kompliziert ist, und dass sie wohl auch so nicht wollen, nur weil Parteien meinen, das sei gewollt. Ich bin mir sicher, dass sehr viele Unternehmen, auch und insbesondere Mittelständler, mit einer einfacheren Erbschaftsteuer, die der Höhe nach wirklich planbar ist, besser leben könnten als mit einem komplizierten, riskanten Regelwerk. Unternehmen handeln in der Praxis viel weniger steuergetrieben, als die Finanzverwaltung glaubt. Die Unternehmer, die ihr Unternehmen auf das Steuerrecht ausrichten und nicht auf den unternehmerischen Erfolg, die dürften sehr seltene Exemplare sein.

Auch frappierend: die Antwort auf die Frage, was denn passiere, wenn die Neufassung nicht bis Ende Juni 2016 umgesetzt worden sei, bleibt im Ergebnis offen. Die Antwort war sinngemäß u.a. folgende: das BVerfG habe da zwar eine Frist gesetzt, wenn die aber jetzt nicht eingehalten werde, dann sein die halt verstrichen. Ich bin mir nicht sicher, dass die Richterinnen und Richter in Karlsruhe das auch so sehen, wenn man sie den einmal fragen würde.
ws

Wäre es nicht so traurig, würde man lachen: die wißbegierige Finanzbeamtin Frau B. im Finanzamt Paderborn, oder: wer schützt den Bürger vor einer solchen Willkür?

Donnerstag, 22. Januar 2015
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Das hier geschilderte rechtswidrige Verhalten der Frau B. im Finanzamt Paderborn im noch jungen Jahr 2015 wird nach unseren Erfahrungen sicher noch „getoppt“ werden. Dennoch kann das Finanzamt Paderborn, so traurig wie es ist, für sich in Anspruch nehmen, in der geschilderten Sache nicht nur unerheblich rechtswidrig gehandelt zu haben. Unsere Mandantin sollte eine Reihe von Fragen beantworten, bei denen beim besten Willen kein steuerrechtlicher Bezug herzustellen war.

Wir hatten für eine Mandantin, eine GmbH, bei dem Finanzamt Paderborn den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung eingereicht. Wir haben schon einige intelligente, weniger intelligente, und auch dumme Fragen zu diesen Fragebögen erhalten. Die Fragen des Finanzamts Paderborn aber haben alles bisherige, was wir an Unsinn lesen mussten, in den Schatten gestellt.

Zunächst einmal hat uns erstaunt, dass in dem Schreiben des Finanzamts nicht von einer GmbH, sondern von einer GbR die Rede ist. Ein Schreibfehler kann das nicht sein. Darüber hätte man aber durchaus noch ohne weiteres hinwegsehen können.

Was das Finanzamt Paderborn dann aber mit einer Kopie des Mietvertrages über die gewerblich genutzten Räume unserer Mandantin wollte, und wozu die Antworten auf die Fragen, wo die von unserer Mandantin gehandelte Ware lagert, und wie und wo der Verkauf stattfindet, für die Vergabe einer Steuernummer und für die steuerlichen Verhältnisse unserer Mandantin von Interesse sein sollten, haben wir nicht verstanden.

Doch damit nicht genug. Das Finanzamt Paderborn wollte von uns in etwas krudem Deutsch auch noch wissen, „worauf basiert die Entscheidung den Sitz des Unternehmens in Paderborn zu gründen,“ wenn doch die Gesellschafter gar nicht in Paderborn wohnen. Ja dürfen denn nach Paderborner „Land-Steuerrecht“ nur dort ansässige Gesellschafter eine GmbH gründen? Das kann natürlich sein.

Auch die sprachlich schon deutlich ungelenke weitere Bitte des Finanzamts, doch bitte zu erläutern, „wie die Gesellschaft auf sich aufmerksam macht und ihren Kundenstamm wirbt“, könnte vielleicht darauf schließen lassen, dass die Bearbeiterin im Finanzamt Paderborn, Frau B., für sich persönlich noch nicht das richtige Geschäftsmodell gefunden hat und deshalb die Steuerpflichtigen dahingehend ausfragt. Der steuerrechtliche Hintergrund der Frage hat sich uns nicht erschlossen.

Es ist nicht nur erschreckend, es ist traurig. Wer schützt die Bürger vor solchen Bearbeitern in der Eingriffsverwaltung?

ws

Erlass von Säumniszuschlägen zu 100% möglich (BFH-Urteil vom 24.04.2014, V R 52/13)

Freitag, 08. August 2014
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Gute Nachricht für alle Steuerpflichtigen, denen die Finanzverwaltung im streitigen Verfahren die Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu Unrecht versagt hat, und die von der Finanzverwaltung zu allem Überfluss noch mit Säumniszuschlägen in Höhe von einem Prozent je angefangenen (!) Monat überzogen worden sind.

Am 24. April 2014 hat der BFH jetzt entschieden, dass zwar bei rechtswidriger Steuerfestsetzung die gesetzgeberische Wertung des § 237 AO zu beachten, wonach der Steuerpflichtige bei Gewährung der AdV grundsätzlich Aussetzungszinsen zu zahlen hat, dies aber dann nicht gilt, wenn der Steuerpflichtige mit seinem Rechtsbehelf Erfolg gehabt hat (§ 239 Abs. 1 Satz 1 AO).

Der BFH wörtlich: „Erweist sich eine im Eilverfahren gewährte AdV somit im Ergebnis als berechtigte Abwehr gegen eine rechtswidrige Steuerforderung, hat der Steuerpflichtige keinerlei Aussetzungszinsen –auch nicht zur Hälfte– zu tragen. Wird dem Steuerpflichtigen die gebotene AdV zu Unrecht versagt, ist er im Billigkeitsverfahren so zu stellen, als hätte er den gebotenen einstweiligen Rechtsschutz erlangt, sodass er nach § 237 AO keinerlei Säumniszuschläge zu zahlen hat (so auch BFH-Beschluss vom 2. Februar 2011 V B 141/09, BFH/NV 2011, 961, unter 3.b; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 240 AO Rz 57; Heuermann in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 240 AO Rz 114).“

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige alles getan, um Aussetzung der Vollziehung zu erlangen. Das hatte ihm die Finanzverwaltung aber rechtswidrig verwehrt.

Die Finanzverwaltung versucht nach unseren Erfahrungen nicht selten, in Fällen der vorliegenden Art die Säumniszuschläge nur zur Hälfte zu erlassen. Verständlicherweise haben Steuerpflichtige nur eine geringe Neigung, gegen Entscheidungen dieser Art gerichtlich vorzugehen. Denn die Entscheidung über einen Erlassantrag ist eine Ermessensentscheidung, die nur eingeschränkt nachprüfbar ist. Dennoch macht die Entscheidung des BFH Hoffnung.
ws

Die doppelt vergebenen Steueridentifikationsnummern: wer keine Arbeit hat, macht sich welche

Freitag, 06. Juni 2014
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 Es ist ein alter Hut: es ist nie genug Zeit, Dinge ordentlich zu Ende zu bringen. Für die Reparatur der so entstandenen Fehler scheint es aber alle Zeit der Welt zu geben. Weil aber Zeit eine begrenzte Ressource ist, geht das auf Kosten anderer wichtiger Dinge. Und so werden Behörden und Unternehmen, die dieses TheMA nicht im Griff haben, schnell unbewegliche, träge Einheiten. 2007 wurde die elfstellige Steueridentifikationsnummer eingeführt. Nicht nur ein Leben lang gültig, sondern auch einzigartig und unverwechselbar soll sie sein – hier darf einmal laut gelacht werden, denn dies ist nicht immer der Fall:

Seit 2010 ist es in 164.451 Fällen zur Vergabe ein und derselben Identifikationsnummer für mehrere Personen gekommen. Eigentlich sollte die Zuordnung der Nummer zu mehr als einer Person durch die eingesetzte Software ausgeschlossen sein. Ausgeschlossen und Unmöglichkeit scheinen aber für die Finanzbehörden nicht das gleiche zu sein. Durch eine „Datenvermischung“ sollen Steueridentifikationsnummern die Daten von mehr als einem Bürger zugeordnet worden sein. Auch manuelle Eingabefehler sind vorgekommen. So gebe es zum Beispiel Fälle, in denen zwei Personen mit ähnlichem Namen und gleichem Geburtsdatum dieselbe Nummer erhalten haben. Die Doubletten sind bisher nur aufgefallen, wenn die Doppelvergabe zu unmittelbaren Nachteilen für die Betroffenen geführt hat. Die Dunkelziffer liegt demnach viel höher als die Zahl der bekannten Fälle.

In einem Fall, wo einem Steuerzahler mehr als eine Steueridentifikationsnummer zugeordnet wurde, kann eine Übermittlung der aktuellsten Meldedaten an das Bundeszentralamt für Steuern nicht mehr garantiert werden. Durch die kuriose Verwaltungspanne kann es dazu kommen, dass Arbeitgeber beim Verfahren für Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) veraltete Meldedaten abrufen und so beispielsweise eine falsche Steuerklasse für Arbeitnehmer abrufen. Reagieren kann der Arbeitnehmer darauf frühestens beim genauen Studium seiner Lohnabrechnung.

Aber wie heißt es so schön: wer keine Arbeit hat, macht sich welche; in diesem Fall das zuständige Bundeszentralamt für Steuer. Die fleißigen Mitarbeiter haben immerhin bis Ende letzten Jahres etwa 106.000 der bekannten Fälle aufklären können. Weitere 14.000 seien in Bearbeitung. In diesem Sinne wünschen wir weiterhin: „Fröhliche Datenbereinigung“ und wir sind uns sicher, dass die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Hauses auch künftig mit ihrer Arbeit dafür sorgen werden, dass Ihnen die Arbeit nicht ausgehen wird.

ws / jb

random coil führt Verfahren vor Finanzgericht Münster wegen Rückstellungen nach ElektroG – 10 K 3410 / 13 K,G

Samstag, 24. Mai 2014
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Das ElektroG verpflichtet die Unternehmer, ähnlich wie bei Batterien lange bekannt, zur Rücknahme und Entsorgung von „Altgeräten“. Dazu gehören auch Energiesparlampen. Deren Entsorgung ist teuer. Die Finanzverwaltung möchte Rückstellungen dafür in der Steuerbilanz aber nicht zulassen. Wir führen jetzt wegen der damit im Zusammenhang stehenden Fragen einen Prozess vor dem Finanzgericht Münster. Neben der materiell-rechtlichen Frage der Rückstellung geht es in diesem Verfahren noch um weitere formell-rechtliche Fragen, aber auch darum, ob die vorhergehende Bp rechtswidrig bei Dritten ermittelt hat. Die Finanzverwaltung trägt in dem Verfahren mit einer unangebrachten Schärfe und Bissigkeit vor.

Das Pikante an dem Fall: fraglich ist auch, ob die Voraussetzungen des § 173 AO erfüllt sind. Bei Akteneinsicht haben wir festgestellt, dass die Finanzverwaltung aufgrund interner konkreter Vorgaben angehalten war, die Rückstellungen zu prüfen. Das hat das Finanzamt aber nicht getan. Jetzt wirft es dem Kläger vor, er habe den Sachverhalt „verschleiert“. Ebenso pikant: die zuständige Bearbeiterin hatte uns bereits zugesagt, die Änderungsbescheide nach Bp aufzuheben. Das will im Finanzamt niemand dokumentiert haben. Das macht aber nichts. Denn wir haben es dokumnetiert. Wir sind darauf gespannt, was die Beamtin als Zeugin aussagen wird.
ws

Das EU-Sparbuch der Kommission als Bauernfängerei? So werden die EU – Anleihen finanziert? ein Schelm, wer böses dabei denkt

Samstag, 10. Mai 2014
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Egal, zu welcher Bank wir unser Geld bringen, der Zug der „hohen Zinsen“ ist schon lange abgefahren. In vielen Sparbüchern für „normale Bürger“ findet man einen Zinssatz von weniger als 1 %. Die EU-Kommission will das ändern: Sparen soll sich wieder lohnen. Ein europäisches Sparbuch soll es möglich machen. Das sogenannte „blaue Sparbuch“ wird durch Anreize wie Steuererleichterungen und staatlich garantierte Renditen angepriesen. Neben dem Spareffekt soll das öffentlich geförderte europäische Sparbuch den Klein- und Mittelständlern die Finanzierung ihrer Unternehmen erleichtern. Diese sind seit dem Ausbruch der Finanzkrise häufig in Schwierigkeiten. Auch der Ausbau der Infrastruktur soll durch die Spareinlagen gefördert werden. Das gesammelte Geld könnte so zum Beispiel Großprojekte wie Straßen, Krankenhäuser oder Sozialwohnungen  innerhalb der EU finanzieren. Das direkte Vorbild des „blauen Sparbuchs“ ist das französische Livret A. Dieses garantiert eine staatlich fixierte Rendite und die Zinserträge sind bis zu einer bestimmten Anlagesumme steuerfrei. Das Ersparte geht an französische staatliche Sparkassen, die damit kleine Firmen oder staatliche Projekte fördern. Wie genau das europäische Sparbuch ausgestaltet wird, steht noch nicht fest. Bis zum Jahresende soll aber ein Gesetzesvorschlag der EU-Behörde eingereicht werden. Die Zustimmung der EU-Staaten und des Europaparlaments zu bekommen dürfte dann weitere zwei Jahre in Anspruch nehmen. Eine schnelle Einführung kann und wird es somit nicht geben.

Dennoch stellen sich die Bankenverbände schon mal auf die Barrikaden. Sie sehen in dem Sparbuch eine Bedrohung ihres eigenen Geschäftes. Angst haben die Banken in erster Linie, weil sie fürchten, selbst weniger Geld zur Verfügung zu haben. Betont wird von den deutschen Banken und Sparkassen, dass es in Deutschland keine Probleme bei der Kreditvergabe an mittelständische Unternehmen gebe. Die kleineren Unternehmen werden nicht erwähnt. Ein weiteres Argument gegen das Sparbuch seitens der Banken ist, dass sie fürchten, Ersparnisse werden zu staatlich festgesetzten oder garantierten Zinsen nach Brüssel umgelenkt. Für ein Sparguthaben für europaweite Innovations-Finanzierung, wie die EU-Kommission es vorsieht, zeigen sie wenig Verständnis.

Vorsicht Falle? Das europäische Sparbuch trägt doch einen bittersüßen Beigeschmack von umbenannten Staatsanleihen auf EU-Ebene. Was wäre zum Beispiel, wenn ein EU-Mitgliedsstaat dringend eine „Finanzspritze“ benötigt – einfach, wenn Geld „auf den Sparkonten“ liegt? Wann und in welcher Höhe muss es zurück bezahlt werden? Gehen Bürger damit wohlmöglich ein unberechenbares Risiko ein? Wir sind gespannt auf die Details der EU-Behörden zu em Sparbuch.

ws/jb

13b UStG – die fiese Norm zur Doppelbesteuerung – ein Schelm, wer Böses dabei denkt; oder: wenn Steuerrecht die Wirtschaft zerstört; zugleich ein Beitrag zu Betriebsprüfern als „mehrergebnisorientierte Wesen“

Samstag, 08. März 2014
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Für § 13b UStG gilt: summum ius, summa iniuria. Wir alle lesen immer wieder, dass dem Staat durch „Umsatzsteuerkarusselle“ Milliarden an Steuern entgehen. Ich frage mich, wie das sein kann, wenn ich mir unsere praktischen Erfahrungen mit der Kontrolldichte der Finanzverwaltung ansehe: selbst bei einem geltend gemachten Vorsteuererstattungsanspruchs von 10 TEUR (wohlgemerkt: die Rechnung wurde parallel zu Voranmeldung eingereicht) eines seit Jahren tätigen Dienstleisters mit Umsätzen von rd. 500 TEUR p.a. rückt die „Umsatzsteuernachschau“ aus und prüft mit zwei Mitarbeitern, man möchte fast sagen in „Stasi-Manier“, wenn auch erst 2 Monate nach Abgabe der Voranmeldung, den „Vorgang“. Dabei nimmt man den Inhaber wie einen Verbrecher ins Kreuzverhör und schreckt auch nicht davor, aus Neugier Fragen zu stellen, die mit dem „Vorgang“ nichts zu tun haben. Wie aber kann es dann bei einer solchen Kontrolldichte bei so relativ geringen Beträgen zu Steuerausfällen im Milliardenbereich kommen? Hier – in unserer Praxis – wird jeder Beleg geprüft, und an anderem Ort werden die Milliarden Vorsteuern einfach so durchgewunken?

Es ist daher zu begrüßen dass der Mißbrauch bekämpft wird. 2004 hat sich Deutschland, der EU folgend, die Baubranche vorgenommen. Da die Leistungsempfänger die ihnen in Rechnung gestellt Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen können, während offenbar viele der Leistenden die in von ihnen berechnete und vereinnahmte Umsatzsteuer nicht abführen, wurde §13b UStG geschaffen: die Umkehr der Steuerschuldnerschaft, neudeutsch: „reverse charge-Verfahren“. Die Idee: wenn die Leistenden die Steuer nicht zahlen, dann machen wir den Leistungsempfänger zum Steuerschuldner; er zahlt die Steuer an das Finanzamt, und macht sie zugleich als Vorsteuer geltend. Ein bestechend einfacher Gedanke.

Und die Praxis? Hier zeigt sich wieder einmal, dass die Dinge in der Gesetzgebung nicht zu Ende gedacht werden. Denn das Problem ist doch: wie erkenne ich, ob es – ausnahmsweise – zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft kommt? Und weiter: wir haben es hier immer mit zwei Personen zu tun: dem Leistenden und dem Leistungsempfänger. Beide sind im Regelfall keine Steuerexperten, sie aber sollen beurteilen, was denn nun gemacht wird.

Das Malheur, aber häufig erlebte Praxis: sowohl der Leistende als auch der Leistungsempfänger gehen vom Regelfall aus, dass der Leistende die Umsatzsteuer berechnet, und dass der Empfänger sie an den Leistenden zahlt. Die Betriebsprüfung bei dem Leistenden prüft den Vorgang nicht. Denn da ist ja kein Mehrergebnis zu holen. Nähme der Prüfer hier einen § 13b UStG an, müsste er dem geprüften Unternehmen Geld erstatten! Ganz anders dagegen die Welt bei dem Leistungsempfänger. Hier schaute der „mehrergebnisorientierte“ Prüfer „natürlich“ sofort auf den § 13b UStG. Denn hier ist ganz einfach mit der Behauptung des § 13b UStG viel Geld mi wenig Arbeit zu holen. Also wird hier die Steuer (noch einmal) erhoben. Wer jetzt glaubt, dass die ganze Geschichte aufgelöst wird, weil der Leistende die (von ihm ja zu Unrecht gezahlte) Steuer erstattet bekommt, der unterliegt einem großen Irrtum. Denn zum einen kümmert sich darum niemand. Und zum anderen steht dem im Regelfall die Bestandskraft entgegen.

Und warum sollte(n) sich die Behörde(n) noch die Mühe machen, eine Steuer zu erstatten? Denn dann könnte man sich ja auch gleich die Mühe sparen, den § 13b UStG bei dem Leistungsempfänger durchzusetzen. Denn per Saldo würde man einmal die Steuer erheben, und an anderer Stelle wieder zurückzahlen, ein Nullsummenspiel also. Da ist es doch viel besser, einen Vorgang doppelt zu besteuern. Ich sehe das Zukunftsmodell schon vor Augen: wir besteuern ab sofort alles doppelt.

Dabei wäre die Lösung doch so einfach: in der Unternehmerkette wird ohne Umsatzsteuer berechnet, nur der Umsatz an den Endverbraucher wird mit Umsatzsteuer belastet. Wer von seinem Leistungsempfänger keine USt – ID in den Akten hat, der muss die Umsatzsteuer berechnen. Das Problem: unser Umsatzsteuersystem ist – EU sei Dank – eine Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug. Perfekt, kompliziert, und wie man sieht, ungerecht.  
ws

Das Jahr 2013 mit der Finanzverwaltung; Betrachtungen zurück im Zorn? Nein, aber viel Nachdenklich Stimmendes. Der Blick geht immer nur nach vorne

Samstag, 28. Dezember 2013
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Da wir häufig mit der Finanzverwaltung als „Partei“ zu tun haben, könnten wir so manche Anekdote schreiben, die alle zusammengenommen das Zeug zum Bestseller hätten. Die Pflicht zur Verschwiegenheit steht dem Vorhaben in allzu offener Form aber leider entgegen. Zudem respektieren wir selbstverständlich den Wunsch unserer Mandanten, dass ihre Sache auch anonym nicht in unserem Blog erscheinen soll. Es bleibt dennoch eine erhebliche Stofffülle, aus der wir uns auf die Substanz beschränken.

Bemerkenswert oder besser erschreckend ist die von uns wahrgenommene Tendenz, dass die Finanzverwaltung sehr bewusst die ihr zur Verfügung stehenden Mittel einsetzt, leider aber auch, um nur vermeintliche Steueransprüche durchzusetzen. Insbesondere in Betriebsprüfungen macht sich der massenweise Verlust erfahrener Prüfer durch Altersteilzeit bemerkbar. Junge Prüfer, die es anscheinend gewohnt waren, bei den Steuererklärungen jeden Cent zu hinterfragen, haben diese Arbeitsweise in die Prüfungsdienste übernommen. Schon längst geprüfte Dinge werden erneut geprüft, wirklichkeitsfremde Sachverhalt unterstellt, und wenn man mit den Argumenten nicht mehr weiterkommt, wird auch gerne mal einfach die – vermeintliche – Steuer festgesetzt. Zwar gibt es dagegen Rechtsschutz, aber dass die Steuerpflichtigen ihren Berater bezahlen müssen, kommt anscheinend niemandem in den Sinn.

In die gleiche Kategorie gehört auch die Ausweitung der Prüfungsdauern in Fällen, die deutlich schneller geprüft werden könnten. Hier bleibt oft der fade Beigeschmack, dass einfach viele Punkte nur aufgegriffen werden, um den Steuerpflichtigen zu Zugeständnissen und damit verbundenen Steuerzahlungen (und Zinszahlungen) zu „zwingen“, weil eine Fortführung der Prüfung lästig werden würde. Hier empfehlen wir den Mandanten, sich auf solche Spielchen nicht einzulassen, sondern hier ganz klar Flagge zu zeigen.

Dass mit unterschiedlicher Elle gemessen wird, haben wir bei dem Thema der Fristen bemerkt. Die Verwaltung erwartet alles in Frist von einem Monat. Fristverlängerungsanträge werden häufig abgelehnt. Umgekehrt hat man es nicht so eilig. Die Verwaltung lässt sich häufig deutlich länger Zeit, auf Nachfragen gibt es nicht selten patzige Reaktionen.

Eine weiter mit Sorge beobachtete Tendenz geht dahin, die Steuerpflichtigen viel zu schnell als Steuerhinterzieher zu kriminalisieren. Schon das Vergessen oder Übersehen kleinster Beträge in der Steuererklärung führt zu einem Strafverfahren. Man hat den Eindruck, dass die Verwaltung davon ausgeht, dass jeder Steuerpflichtige ein Krimineller sei, er wisse es nur noch nicht. Hier wäre Augenmaß am Platze.

Überhaupt täte es den Angehörigen der Finanzverwaltung in allen Laufbahngruppen gut, einmal ein Jahr in der Wirtschaft zu verbringen. Sie hätten dann sicher ein besseres Gefühl dafür, dass die Steuerpflichtigen eine ganze Menge in ihrem Alltag zu bedenken, zu unternehmen und zu bearbeiten haben, dass Unternehmer erhebliche Risiken auf sich nehmen, und dass die Besteuerung nicht die allererste Priorität hat, noch viel weniger sicher das Hinterziehen von Steuern.

Natürlich besteht auch Verständnis für die Beamten. Auch sie haben selbstverständlich ein Recht darauf, freundlich und höflich behandelt zu werden. Doch auch hier gilt die alte Weisheit: „wie man in den Wald hineinruft, so schallt es zurück.“ Wer meint, er selbst dürfe sich mit der Macht des Staates im Rücken benehmen wir die Axt im Walde, der irrt. Und wir haben in den vielen Jahren unserer Beratungstätigkeit nur einen einzigen Beamten erlebt, der sich für Fehler des Finanzamts entschuldigt hat.

Dennoch wenden wir den Blick nicht im Zorn zurück. Wir werden auch 2014 für die Interessen unserer Mandanten mit allem Nachdruck, aber auch mit aller Höflichkeit eintreten. Prüfer, die meinen, uns anschreien zu müssen, werden wir aber auch – im Regelfall – kurz anschreien und dann sehr höflich bitten, doch bitte zur Sachlichkeit zurück zu kehren. Wir werden auch 2014 versuchen, ein gutes Verhältnis zur Finanzverwaltung zu haben, ohne zu vergessen, dass wir die Interessen unserer Mandanten wahrnehmen.
ws

Heftige Watsche für Finanzamt (in einem Verfahren wegen § 6b EStG mit EU-Bezug): BFH verwirft Revision als unzulässig, weil die Behörde die Revision nicht lege artis begründet hat. Wer haftet (uns Steuerzahlern) eigentlich dafür?

Freitag, 01. November 2013
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Eigentlich sollte man meinen, dass es Finanzbehörden möglich sein sollte, eine Revision so zu begründen, dass sie nicht als unzulässig verworfen wird. Dass dies nicht immer der Fall ist, zeigt der Beschluss des BFH vom 20. August 2012 (I R 3/12). Mit diesem Beschluss hat der BFH die Revision eines Finanzamtes als unzulässig verworfen, weil das Finanzamt die Revision nicht ordnungsgemäß begründet hatte. Das ist schon eine sehr heftige Watsche für die Behörde. Wenn aber jetzt die alte Weisheit richtig ist, dass die Kritik umso heftiger ist, je sachlicher sie formuliert wird, dann ist die Schelte des BFH für das Finanzamt schon sehr heftig ausgefallen. Wir zitieren zum Nachweis dafür zwei Passagen aus der Entscheidung des BFH:

„Die vom FA in dessen ursprünglicher Revisionsbegründungsschrift vom 1. Februar 2012 innerhalb der beschriebenen Begründungsfrist vorgelegten Ausführungen entsprechen diesen Anforderungen nicht. Das FA referiert darin lediglich die Kernargumentation der Vorinstanz und bekundet sodann letztlich nur lapidar, dass es anderer Auffassung ist:…..“ [Anm.: das ist in der Tat wenig]

„Nach allem vertritt das FA lediglich seine schon im Klageverfahren bekundete Rechtsauffassung und stützt diese wie schon zuvor mit der Behauptung angeblicher Gründe, die eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen könnten. Jegliche Auseinandersetzung mit der vielschichtigen und durch neuere einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung belegten Argumentation der Vorinstanz fehlt indessen.“ [Anm.: das wäre in der Schule wohl eine „6“]

Bei einem Steuerberater oder Rechtsanwalt, der solche groben handwerklichen Fehler begeht, würde der Mandant sicher sofort die Frage nach Schadensersatz stellen. Die Mitarbeiter des Finanzamtes, die die unzulässige Revision zu vertreten haben, werden dagegen wohl nicht zum Schadensersatz verpflichtet worden sein. Den Steuerpflichtigen wird’s gefreut. Zwar hatte das Finanzgericht ihm recht gegeben, es hatte aber die Revision zum BFH zugelassen. Wir wollen an dieser Stelle aber auch fair bleiben: in dem zitierten Fall dürfte es für eine Schadensersatzpflicht nach unserer Einschätzung aber an der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden fehlen. Denn aus dem Beschluss des BFH vom 20. August 2012 lässt sich herauslesen, dass der BFH auch auf eine zulässige Revision hin die Entscheidung der Vorinstanz nicht aufgehoben hätte. Ebenso deutlich wird damit aber auch, dass es dem BFH – aus welchen Gründen auch immer – eine Herzensangelegenheit gewesen sein mag, das Finanzamt so zu rüffeln, wie es geschah. 
ws