Archiv für 2012

Das Anwaltsgedicht zum Jahresende 2012 – kurze und ehrliche Bestandsaufnahme einer Spezies

Montag, 31. Dezember 2012
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Das Jahr ist um,
ach wie zu dumm.
Verjährt dann doch so dies und das,
und das macht nur dem Schuldner Spaß.

Der Anwalt aber, der hat’s schwer,
sitzt manche Stunde mehr und mehr,
je näher das Jahresende rückt,
weil die Verjährung den Mandanten nicht entzückt.

Von wegen „Frohe Weihnacht“ oder „guten Rutsch“,
verjähren Forderungen, sind die Mandanten futsch.
Drum schnell noch auf jetzt ins Büro,
wenn andre‘ auf dem Weihnachtsmarkt sind froh.

Doch sehen wir es einmal ganz genau,
der Glühwein schmeckt doch wirklich keiner Sau.
Dem Konsument wird davon schlecht,
dem Wirt ist das bei den hohen Preisen recht.

Denn ist der Kopf erst wieder clean,
der Konsument geht wieder hin.
Der Weihnachtsmarkt schlägt alle in den Bann,
Gott sei Dank, dass der Anwalt in’s Büro gehn kann.

Schaut man bei Ein – und Verkaufspreis genauer hin,
kommt dem Juristen schnell der Wucher in den Sinn.
Und schaut man weiter auf die Ingredienz,
der Chemiker erkennt: die Ursache so mancher Pestilenz.

Was nützt das Stöhnen, was das Klagen,
zum Ende dieses Jahres seiner Tagen.
Zählt doch das Klagen zu des Anwalts Profession,
denn was Gescheitres anderes kann er schon?

Ja sicher, er kann auch beraten,
doch muss auch solches Werk gar recht geraten.
Bei kleinsten Fehlern droht die Haftung,
und das erhöht die Magensaftung.

Der Anwalt wird jetzt plötzlich ganz modern,
und mancher hört das gar nicht gern.
Nicht nur gekonnt sein will das BGB,
es muss auch sein das EGVP.

Die Videokonferenz, die hätte ich fast vergessen,
doch wie kann ich das sagen, so vermessen.
Gibt es die Technik zwar, doch leider nicht
…………bei dem Gericht.

Drum bleibt mir auch für dieses Jahr nur festzuhalten,
bei Anwälten bleibt vieles, wieder mal, beim Alten.
In diesem Sinne wünsc’h ich allen für das neue Jahr:
Nicht jammern, sondern klagen, dann kommt ihr besser klar.
WS

Das Anwaltsbüro – nur im Team sind gute Leistungen möglich; dazu brauchen wir aber loyale, flexible und mitdenkende Mitarbeiter

Samstag, 22. Dezember 2012
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Sie schätzen Ihre Mitarbeiter. Das ist gut. Schätzen aber auch umgekehrt Ihre Mitarbeiter Sie und Ihr Büro? Die Welt ändert sich, und mit wird sich die Anwaltschaft ändern. Natürlich kann kann auch man auch weiter wie bisher arbeiten, über kurz oder lang wird man dabei aber zu den Verlierern gehören.

Veränderungen sind nicht auf den Anwalt / die Anwältin beschränkt. Die Entwicklung geht an den Mitarbeitern nicht vorbei. Stand früher für viele das Schreiben im Vordergrund, sind heute aktive, motiverte, aus eigenem Antrieb arbeitende und flexible Mitarbeiter gesucht. Word, outlook, excel und power point sind perfekt zu beherrschen. Ein Muss ist freundliches Auftreten und gute, zum Büro passende Kleidung. Das wird heute nicht nur, aber auch über das Gehalt honoriert. Wer dagegen nur auf Anweisung arbeitet und dabei noch Fehler macht, und den „Chef“ aufhält, weil er nicht in der Lage ist, Wichtiges von Unwichtigem zu trennen, der läuft Gefahr, den Anforderungen nicht gerecht zu werden und schießt sich selbst, und zwar dauerhaft, ins Abseits. Dabei ist es recht einfach, im Team zu arbeiten. Das aber setzt die Bereitschaft voraus, sich für das Team einzusetzen, nicht andere für sich arbeiten zu lassen (TEAM = Toll, Ein Anderer Machts), und zudem eine Blick für das Wesentliche zu haben.

Dazu gehört es heute selbstverständlich auch, das Büro nicht einfach zu verlassen, wenn „Feierabend“ ist. Es gehört kein hoher Grad an Aufmerksamkeit dazu zu erkennen. dass ein Freiberufler keine 38,5 Stunden Woche hat. Quintessenz: für gute Mitarbeiter gibt es eine Zukunft in Anwaltsbüros mit interessanten Perspektiven. Gut wird aber nur, wer an sich arbeitet und sich fortbildet. Für die Mitarbeiter, die diesen Anforderungen nicht genügen und Änderungen nicht akzeptieren, wird es dagegen zunehmend eng werden. Sie werden zudem die Erfahrung machen, dass die Anforderungen überall hoch sind. Pflegen Sie Ihre Mitarbeiter. Sie sind wichtig. Aber stellen Sie sich auch kritisch die Frage, ob Ihre Mitarbeiter die an sie gestellten Anforderungen erfüllen. Wenn nicht, wird es Zeit für ein Gespräch. Wenn Sie erkannt haben,  dass eine weitere Zusammenarbeit nicht sinnvoll ist, handeln Sie konsequent. Abwarten hat noch nie etwas verbessert. Und der Glaube an Selbstheilungskräfte ist schon häufiger als gewünscht  enttäuscht worden.
ws

random coil berät international aufgestellte Unternehmensgruppe

Samstag, 22. Dezember 2012
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random coil berät deutsche GmbHs in den neuen Bundesländern aus dem Sektor Chemie und mit anderen Beratern die Muttergesellschaft bei gesellschaftsrechtlichen Veränderungen in der international aufgestellten Unternehmensgruppe.

Bundesverfassungsgericht prüft, ob Verlustabzug nach § 10 d EStG vor oder nach den Sonderausgaben zu erfolgen hat

Mittwoch, 19. Dezember 2012
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Nach der gesetzlichen Regelung in § 10 d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG sind ein Verlustrücktrag oder nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht zurückgetragen werden konnten, vorrangig vor Sonderausgaben usw. abzuziehen. Dagegen ist eine Verfassungsbeschwerde bei dem Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1175/10) anhängig. Begehrt wird der Abzug des Verlustrücktrages oder des Verlustvortrages vor den Sonderausgaben. In all diesen Fällen sollte Einspruch eingelegt werden.

WS

random coil berät Unternehmensgruppe außerhalb OWL im Rahmen einer Liquidation

Dienstag, 18. Dezember 2012
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random coil hat den Auftrag, eine Unternehmensgruppe im Rahmen einer Liquidation zu beraten. Dir Gruppe soll möglichst ohne Insolvenz beendet werden.

Europäischer Gerichtshof klärt, ob Vorsteuern aus Strafverteidigungskosten erstattet werden müssen

Dienstag, 18. Dezember 2012
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Zwischenzeitlich ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Strafverteidigungskosten dann steuerlich abzugsfähige Kosten sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf im betrieblichen Bereich angesiedelt ist. Vor dem BFH war jetzt in einem Rechtsstreit die Frage zu klären, ob Vorsteuern aus Strafverteidigungskosten nach § 15 UStG von der Finanzverwaltung erstattet werden müssen. Der BFH hat diese Frage mit Beschluss vom 22. Dezember 2011 (V R 29/10, BStBl. II 2012, 441) dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Das Verfahren ist dort unter Aktenzeichen C-104/12 anhängig.
ws

random coil schließt für Mandantin umfassenden Vergleich wegen Haftungsansprüchen gegen einen Steuerberater

Samstag, 15. Dezember 2012
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random coil hat für eine Mandantin außergerichtlich im Verhandlungswege durch Vergleich erhebliche Ansprüche auf Schadensersatz gegen einen Steuerberater wegen Pflichtverletzungen realisiert. Die Gegenseite wurde durch ein namhaftes Anwaltsbüro aus Bielefeld vertreten. Die Verhandlungen waren intensiv und hart, zugleich aber sachlich und fair. random coil arbeitete in diesem Mandat eng mit einem renommierten Steuerbüro in Detmold zusammen. Zur Rechtsdurchsetzung hat random coil die Sache umfassend aufbereitet und konsequent betreut. In vielen Verhandlungen und Gesprächen konnte ein umfassender Vergleich ausgehandelt werden, der den Parteien einen langen Rechtsstreit erspart bleibt. Damit sind zugleich nicht unerhebliche behauptete Honorarforderungen des Steuerberaters erledigt.
ws

BFH legt dem EuGH die Frage vor, ob die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§ 13 b UStG) mit EU-Recht in Einklang steht

Freitag, 14. Dezember 2012
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Wenn eine Aussage für das Steuerrecht besonders zutreffend ist, dann gilt das für die Binsenweisheit „Nichts ist beständiger als der Wandel“. Dass das Steuerrecht dabei immer komplizierter wird, obwohl es immer einfacher werden soll, ist auch keine Neuigkeit. Zu diesem Thema gehört die sogenannte Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13 b UStG. Wer vor längerer Zeit einmal begonnen hat, sich mit dem Steuerrecht zu befassen, hat den Grundsatz gelernt, dass Schuldner der Umsatzsteuer der Unternehmer ist, der auch die Leistung erbringt. Der Gesetzgeber hat aber mit § 13 b UStG diesen Grundsatz bei bestimmten Leistungen umgekehrt. Schuldner der Umsatzsteuer ist danach nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger. Es gehört eine nur geringe Phantasie dazu sich vorzustellen, dass ein solches Umkehren der Steuerschuldnerschaft eine Vielzahl von Ausnahmetatbeständen erfordert. Eine solche Regelung führt aber auch zwangsläufig zu einer Vielzahl von Streitigkeiten, weil die Beteiligten – ohne böse Absicht – gar nicht erkannt haben, dass sich die Steuerschuldnerschaft umkehrt.

Besonders erbittert wird bei den Werklieferungen im Zusammenhang mit Bauwerken (§ 13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG) gerungen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in dem Beschluss vom 8. Mai 2012 (14 V 3826/11, BB 2012, 2416) ernstliche Zweifel daran geäußert, ob Bauträgerleistungen zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft führen. Der in dieser Angelegenheit angerufene BFH hat jetzt dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Werklieferungen im Zusammenhang mit Bauwerken mit EU-Recht in Einklang steht.

Schützenhilfe für die Steuerpflichtigen leistet der Generalanwalt beim EuGH. Er hat in seinem Schlussantrag die Auffassung vertreten, dass im Baugewerbe die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nur auf Dienstleistungen angewendet werden soll.

WS

Entscheidung des BFH zur Rückstellung betrieblicher Steuern, die aus einer Steuerhinterziehung stammen

Mittwoch, 12. Dezember 2012
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Mit Urteil vom 22. August 2012 (X R 23/10, DStR 2012, 2114) hat der BFH entschieden, dass betriebliche Steuern, die aus einer Steuerhinterziehung stammen, erst in der Steuerbilanz des Jahres steuerwirksam zurückgestellt werden, in dem die Prüfung die Steuerhinterziehungen erkannt hat.

In dem Streitfall ging es um eine Prüfung bei einer Pizzeria. Nach Außenprüfung und Steuerfahndungsprüfung verständigten die Beteiligten sich über die Höhe der hinzuzurechnenden Umsätze und Gewinne. Der Steuerpflichtige wollte die daraus resultierenden betrieblichen Steuern jeweils im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit als Rückstellung bilanzieren. Dem erteilte der BFH eine Absage. Eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rückstellung durfte die Pizzeria erst ab dem Jahr bilden, in dem die Behörden die Steuerhinterziehungen erkannt hatten.

WS

FG Münster: Vorläufigkeit eines Steuerbescheides nach § 165 AO entfällt bei einem Änderungsbescheid nur, wenn die Vorläufigkeit ausdrücklich aufgehoben wird

Montag, 10. Dezember 2012
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Nebenbestimmungen im Steuerrecht, insbesondere im Zusammenhang mit Steuerbescheiden, sind für Berater ein interessantes Feld. Das Finanzgericht Münster hatte darüber zu entscheiden, ob ein sogenannter Vorläufigkeitsvermerk (§ 165 AO) auch dann bestehen bleibt, wenn in einem Änderungsbescheid die Vorläufigkeit nach §  165 AO nicht ausdrücklich erwähnt wird. Hierzu würde man zunächst einmal unbefangen die Auffassung vertreten, dass der Steuerbescheid nicht mehr vorläufig nach § 165 AO ist, wenn der Änderungsbescheid den Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO nicht mehr enthält. Ein Steuerpflichtiger würde erwarten, dass ein Änderungsbescheid, der weiterhin vorläufig sein soll, konsequenterweise den Vorläufigkeitsvermerk (erneut) enthält. Enthält er diesen Vorläufigkeitsvermerk nicht, würde das bedeuten, dass der Änderungsbescheid nicht nur in materieller Hinsicht geändert worden ist, sondern auch in formell-rechtlicher, eben dadurch, dass er nicht mehr (ausdrücklich) für vorläufig erklärt wird.

WS