Archiv für 2014

Die Entscheidung des BVerfG zur Erbschaftsteuer vom 17.12.2014 – ein erster Blick der Praxis auf die Folgen

Freitag, 19. Dezember 2014
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Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden. Nach langem Warten wissen wir jetzt, warum das Erbschaftsteuergesetz verfassungswidrig ist. Wir wissen aber nicht, wie die neue Regelung aussehen wird. Sicher ist nur, dass bis zu einer Neuregelung niemand sicher sein kann, wie hoch die Steuerbelastung bei einer Übertragung sein wird. Denn die neue Regelung wird, dafür muss man kein Prophet sein, Rückwirkung haben. Und der Gesetzgeber hat bis zum 30. Juni 2016 Zeit, eine neue Regelung zu finden. Die wird er angesichts des Aufgabenheftes des Bundesverfassungsgerichts wohl auch brauchen. Dennoch entsteht für die Steuerpflichtigen durch einen derart langen Zeitraum eine außerordentlich missliche Situation. Zu denken ist darüber hinaus an die Todesfälle. Bei einem Übergang von Betriebsvermögen von Todes wegen besteht keine Möglichkeit der Gestaltung, die Übertragung etwa erst dann vorzunehmen, wenn klar ist, wie die neue Regelung des Gesetzgebers aussieht.

Schon jetzt aber ist absehbar, dass die neue Regelung eine Vielzahl von Fragen offenlassen wird. Und angesichts der Länge der Frist, die der Gesetzgeber zur Umsetzung der Neuregelung hat, wird es eine Vielzahl von Fällen geben, bei denen von Todes wegen Betriebsvermögen übertragen wird, ohne dass die Chance bestanden hätte, die Neuregelung abzuwarten und zu disponieren.

Ein weiteres großes Problem sehen wir in der Tatsache, dass die Lohnsumme jetzt auch für Betriebe mit einer recht geringen Mitarbeiterzahl gelten soll. Das macht nach unserer Einschätzung die Neuregelung völlig unkalkulierbar. Denn gerade in kleineren Betrieben sind Schwankungen in der Mitarbeiterzahl in großem Maße von der Konjunktur abhängig. Sie können erheblich sein. Am Ende könnte dann genau das Szenario eintreten, dass eigentlich niemand will: Ein Unternehmen geht auf die nächste Generation über, scheitert aber, und der Inhaber muss dann noch Erbschaftsteuer zahlen, obwohl das Unternehmen bereits insolvent ist.

Interessant sind auch die Sondervoten der drei Richter, die noch einmal ausdrücklich auf das Sozialstaatsprinzip als tragende Säule unseres Staates hingewiesen haben. Sie weisen darauf hin, dass der Umverteilungsgedanke ein Rechtfertigungsgrund für die Erbschaftsteuer ist.

Wir dürfen die Neuregelung mit Spannung erwarten. Eins aber es jetzt schon sicher: Die Steuerbelastungen werden nicht geringer, und das Steuerrecht wird auch nicht einfacher werden
ws

Die Entscheidung des VGH Hessen zur Pferdesteuer vom 08.12.2014 (5 C 2008/13 N) in der Kritik

Freitag, 19. Dezember 2014
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Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hält die Pferdesteuer für rechtmäßig. Nach der Satzung der hier in Rede stehenden Gemeinde Bad Sooden -Allendorf vom 14.12.2012 ist „Gegenstand der Pferdesteuer ……der Aufwand für das Halten und Benutzen von Pferden zur Freizeitgestaltung im Stadtgebiet.“ (§ 2 Abs.  1 der Satzung). Die Steuer beträgt je Pferd 200,00 EUR (§ 5). Man muss kein Mathematiker sein, um zu erkennen, dass dies pro Jahr einen Betrag von 2.400,00 EUR, in 10 Jahren einen Betrag von 24.000,00 EUR ergibt.

Stellt man jetzt in Rechnung, dass es eine Vielzahl von Reitern gibt, die sich ein Pferd für 2 bis 3 TEUR gekauft haben, und die für den monatlichen Unterhalt an allen Ecken und Enden sparen, dann ist klar, dass das Hobby für diese Reiter durch die Pferdesteuer jetzt unbezahlbar wird.

Die Satzung enthält nur eine Steuerbefreiung: Von der Steuer ausgenommen sind Pferde, die nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt werden (§ 6 der Satzung). Wann aber soll das denn der Fall sein? und was heißt denn „eingesetzt“ werden? all das sind Fragen, die zeigen, dass hier eine Satzung erlassen worden ist, um eine neue Geldquelle zu erschließen. in Deutschland sind Steuern für die meisten Menschen immer nur dann gut, wenn nur andere sie zahlen müssen. Dass man mit dieser Satzung aber nur die „Besserverdienenden“ trifft, ist sicher ein Irrglaube.

Schade, aber wahr: ein weiteres Beispiel, wie die Kommunen uns Bürger für Misswirtschaft bestrafen. Diese Steuer kann nicht darauf hoffen, auf eine auch nur geringe Akzeptanz zu stoßen.Wie wäre es jetzt mit einer örtlichen KFZ  -Steuer, oder einer Lederjackensteuer?

ws

 

Geschwindigkeitsbegrenzung mit Zusatzschild “Schneeflocke“ gilt auch, wenn es nicht schneit

Donnerstag, 18. Dezember 2014
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Tempolimit mit Schneeflocke

Das Zusatzschild “Schneeflocke“ zu einer Geschwindigkeitsbegrenzung erlaubt auch bei nicht winterlichen Straßenverhältnissen keine höhere als die angeordnete Geschwindigkeit. Das entschied das OLG Hamm mit Beschluss vom 4. September 2014 (1 RBs 125/14).

Der Betroffene befuhr im Januar 2014 mit seinem Auto eine Bundesstraße. An dem Tag begrenzte ein elektronisch gesteuertes Verkehrszeichen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h. Unter diesem Verkehrszeichen war das Zusatzschild “Schneeflocke“ angebracht. Bei einer Geschwindigkeitskontrolle wurde eine Geschwindigkeit von 125 km/h festgestellt. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung ahndete das Amtsgericht mit einer Geldbuße von 160,00 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. Der Betroffene erklärte in seiner Beschwerde, dass ihm keine Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 km/h angelastet werden könne, weil keine winterlichen Straßenverhältnisse geherrscht hätten. Die mit dem Zusatzschild “Schneeflocke“ angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h sei irreführend gewesen.

Die vom Betroffenen eingelegte Beschwerde ist erfolglos geblieben. Das OLG Hamm hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Das Zusatzschild „Schneeflocke“ enthalte lediglich den Hinweis darauf, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung Gefahren möglicher winterlicher Straßenverhältnisse abwehren solle. Dieser Hinweis diene nur einer Erhöhung der Akzeptanz der Geschwindigkeitsbegrenzung. Anders als das Zusatzschilf „bei Nässe“ besteht bei dem Zusatzschild „Schneeflocke“ keine Einschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf bestimmte Wetterverhältnisse. Autofahrer müssen angeordnete Höchstgeschwindigkeit deshalb auch bei nicht winterlichen Verhältnissen beachten.

ws/ng

Prof. Dr. Wolfgang Sturm erhält einen Ruf an die FHDW; er ist dort Professor für Wirtschaftsrecht und Steuerrecht

Sonntag, 14. Dezember 2014
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Das Bessere ist des Guten Feind“. Wir freuen uns, dass das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung in Nordrhein-Westfalen Herrn Dr. Wolfgang Sturm im November 2014 die Befugnis verliehen hat, den Titel eines Professors zu führen. Er ist an die Fachhochschule der Wirtschaft (FHDW) mit Standorten in Paderborn, Bergisch Gladbach, Bielefeld, Marburg, Mettmann und Hannover berufen worden. Er hat dort eine Professur für Wirtschafts- und Steuerrecht inne. Herausragend an dem Konzept der FHDW sind die kleinen Gruppen, die enge Verzahnung von Wissenschaft und Praxis, die persönliche Betreuung der Studenten, das hohe Niveau der Lehre und die Anforderungen an die Leistungsbereitschaft der Studenten. Insbesondere der Studiengang „Wirtschaftsrecht“ ist für Steuerberater, Rechtsawälte und Wirtschaftsprüfer für deren Mitarbeiter und den Nachwuchs sehr gut geeignet.

Es war schon immer unser Ansatz, die Theorie mit der Praxis und die Praxis mit der Theorie zu verknüpfen. Wir haben daher schon immer einen strukturierten Beratungsansatz verfolgt. Wir lassen uns die Terminkalender nicht von den Gerichten diktieren, wir haben unsere eigenen. Fristsachen bearbeiten wir im Regelfall lange Zeit vor Fristablauf. Unser Büro ist sehr gut organisiert, wir arbeiten ständig an Verbesserungsprozessen. Die Professur ist daher ein sinnnvoller Schritt, um das nach außen zu dokumentieren. Wir sind uns sicher, dass die Professur unsere Praxis unterstützt, wie auch umgekehrt unsere Praxis dazu beiträgt, die wissenschaftlichen Lehrinhalte für die Studenten nachvollziehbar und praxisbezogen, zugleich aber auch unterhaltsam, zu gestalten, und dass wir an der FHDW unseren Beitrag zur Forschung leisten werden.

Jäger aufgepasst: nach BVerwG ist der Jagdschein selbst bei wenig Zielwasser weg

Dienstag, 11. November 2014
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Der Kläger ist Jäger. Er fuhr mit seinem Auto von seinem Haus zu einem nahegelegenen Wald zur Jagd. Er hatte zuvor zwei Gläser Rotwein und ein Glas Wodka getrunken. Von einem Hochsitz aus erlegte er einen Rehbock mit einem Schuss. Auf der Rückfahrt wurde er von der Polizei angehalten. Er machte einen freiwilligen Alkoholtest vor Ort, der einen Wert von 0,47 Promille ergab. Ein späterer Alkoholtest auf der Wache ergab einen Wert von 0,39 Promille. Das zuständige Polizeipräsidium widerrief die waffenrechtlichen Erlaubnisse: Der Jäger sei im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig, weil er eine Waffe im alkoholisierten Zustand zu Jagdzwecken verwendet habe.

Der Jäger klagte, das Bundesverwaltungsgericht entschied gegen Ihn (Az.: 6 C 30.13).

Nach dem Waffengesetz besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit zur Führung von Waffen nicht, wenn  Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen und Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen. Vorsichtig und sachgemäß geht mit Schusswaffen nach Auffassung des BVerwG nur um, wer sie ausschließlich in nüchternem Zustand gebraucht und sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu haben. Bei der vom Kläger konsumierten Alkoholmenge seien solche Ausfallerscheinungen jedenfalls nicht sicher ausgeschlossen. Alkohol könne auch in dieser Menge bereits dazu geeignet sein, die Reaktionsgeschwindigkeit und die Wahrnehmungsfähigkeit herabzusetzen und zu enthemmen. Ob und in welchem Umfang bei dem Jäger alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufgetreten sind, sei unerheblich. Unvorsichtig und unsachgemäß ist der Gebrauch von Schusswaffen bereits dann, wenn ein Waffenbesitzer hierbei das Risiko solcher Ausfallerscheinungen eingegangen ist, so das BVerwG weiter.

Dass der Jäger sich trotz dieser Risiken des Alkoholkonsums vom Schusswaffengebrauch nicht hat abhalten lassen, rechtfertige die Annahme, dass er auch künftig mit Waffen nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen wird.

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG vom 22.10.2014 (Az: 6 C 30.13)/ng

Flott unterwegs – Der Herr Veterinär, der Ferrari als Neidobjekt und die lieben Steuern – BFH – Urteil vom 29.04.2014, VIII R 20 / 12

Montag, 20. Oktober 2014
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Sportwagen, also auch Ferraris, Porsches usw., sind – jedenfalls in Deutschland – leider immer auch Neidobjekte. Es wundert daher auch nicht, dass sich die Finanzverwaltung immer für solche Fahrzeuge interessiert.

Der BFH hatte jetzt über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Tierarzt mit Einkünften aus § 18 EStG den Aufwand für einen Ferrari Spider als Betriebsausgaben geltend gemacht hatte. Den geringen Umfang der betrieblichen Nutzung (20 Fahrten in drei Jahren) hatte er mittels eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches nachgewiesen. Genutzt hatte der den PKW im Wesentlichen für Fahren zu Fortbildungen.

Das Finanzamt hatte den Aufwand für die betrieblichen Fahrten nur pauschal mit 1,00 € je gefahrenen Kilometer zum Abzug zugelassen, das Finanzgericht dagegen immerhin 2,00 € je Kilometer. Den darüber hinausgehenden Aufwand, den der Kläger als Betriebsausgaben abziehen wollte,  sahen Finanzamt und Finanzgericht als unangemessen i.S.v. § Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG an.

Der BFH hat die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. § 4 und die Grenzen dessen Abs. 5 erfassen auch die Aufwendungen für ausschließlich betrieblich genutzte PKW. Für einen nur in geringem Umfang betrieblich genutzten PKW könne daher nichts anderes gelten. Der von dem Veterinär geltend gemachte Aufwand sei unangemessen. Der BFH hat es als aber als zulässig angesehen, zur Berechnung des angemessenen Teils der Aufwendungen auf durchschnittliche Fahrtkostenberechnungen für aufwändigere Modelle gängiger Marken der Oberklasse in Internetforen zurückzugreifen. Den Tierarzt wird die Entscheidung dennoch nicht so wirklich gefreut haben.
ws

 

Die Vertragsstrafe bei den Einkünften aus § 21 EStG als steuerbare Einnahme? „es kommt darauf an“ – über den Wert, die Systematik verstanden zu haben

Samstag, 04. Oktober 2014
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Random_Coil_Logo_Blog_FacebookBei den sogenannten Überschusseinkunftsarten unterliegt (nur) der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten der Ertragsteuer. Sie sind aber nur dann als Einnahmen zu erfassen, wenn sie den Tatbestand einer der Überschusseinkunftsarten erfüllen (§ 8 Abs. 1 EStG). Erfüllt eine Einnahme den Tatbestand nicht, ist sie nicht steuerbar. Fraglich ist, wie eine im Zusammenhang mit einem vermieteten Haus stehende Vertragsstrafe steuerrechtlich zu bewerten ist. Zur Beurteilung stand der folgende Sachverhalt: In dem Kaufvertrag über ein noch zu errichtendes Haus hatte sich der Verkäufer verpflichtet, das Haus bis zum 31.12.2011 fertig zu stellen. Zur Absicherung dieses Termins hatten die Parteien in den Kaufvertrag eine Vertragsstrafe aufgenommen. Danach verpflichtete sich der Verkäufer, für jeden angefangenen Monat der späteren Fertigstellung 5.000 € an den Käufer zu zahlen. Die Vertragsstrafe diente ausdrücklich dem Zweck, die fristgerechte Fertigstellung abzusichern. Die Vertragsstrafe trat außerdem ausdrücklich neben etwaige, dem Käufer zustehende Ansprüche auf Schadensersatz wegen der verspäteten Fertigstellung.

Das Objekt wurde nicht zum 31.12.2011 fertig. Der Verkäufer zahlte im Jahr 2012 eine Vertragsstrafe i.H.v. 60.000 € an den Käufer. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Vertragsstrafe als Einnahme aus § 21 EStG zu erfassen sei. Denn die Vertragsstrafe sei der Ersatz für entgangene Mieteinnahmen des Käufers.

Diese Rechtsauffassung des Finanzamtes ist nicht haltbar. Denn die Vertragsstrafe i.H.v.60.000 € ist keiner Überschusseinkunftsart zuzurechnen. Einnahmen aus § 21 EStG liegen nicht vor, weil die Vertragsstrafe kein Entgelt für die Nutzungsüberlassung ist. Denn das Haus war im Jahr 2012 noch nicht fertig gestellt. In Betracht kommt allenfalls eine Steuerbarkeit der Vertragsstrafe als Entschädigung im Sinne von §§ 21, 24 Nr. 1 a) EStG. Das aber setzte voraus, dass die Vertragsstrafe eine Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen wäre. Einen Ersatz für entgehende Einnahmen stellt die Vertragsstrafe nicht dar. Sie ist aber auch kein Ersatz für entgangene Einnahmen. Denn nach dem im Streitfall geschlossenen Kaufvertrag stand dem Käufer der Anspruch auf Schadensersatz (dazu gehören auch entgangene oder entgehende Einnahmen) neben dem Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe war also im vorliegenden Fall kein pauschalierter Schadensersatz wegen entgangener Mieteinnahmen, sondern war ein Druckmittel eigener Art, um die fristgerechte Fertigstellung des Hauses abzusichern.

Die Vertragsstrafe mindert auch nicht die Anschaffungskosten des Hauses und des Grund und Bodens. Denn die Anschaffungskosten des Hauses und des Grund und Bodens sind durch die Vertragsstrafe unberührt. Der Käufer war nach dem Kaufvertrag zur Zahlung des Kaufpreises in voller Höhe verpflichtet. Denn auch der Verkäufer blieb trotz der Vertragsstrafe dazu verpflichtet, das Haus vertragsgemäß fertig zu stellen. Zutreffend ist die Vertragsstrafe somit dem Vermögensbereich zuzuordnen. Die Vertragsstrafe ist damit im Ergebnis eine nichtsteuerbare Einnahme.
ws

random coil vertritt erneut erfolgreich mittelständische Unternehmensgruppe außergerichtlich bei gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzung in Ostwestfalen-Lippe

Samstag, 04. Oktober 2014
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random coil ist es erneut gelungen, unter eine gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung unter Berücksichtigung komplexer steuerrechtlicher Aspekte einen Schlussstrich zu ziehen. In der Sache ging es um einen Streit zwischen Gesellschaftern von 2 GmbH & Co. KGs und einer GmbH. Der Streit wurde jetzt mit einer notariellen Vereinbarung und einer Zahlung an eine der KGs beendet. Ein Gesellschafter scheidet aus den drei Gesellschaften aus. Die Beteiligten sind sich jetzt in allen streitigen Fragen ohne die sonst drohenden und üblichen Rechtsstreite einig geworden. Die Beurkundung fand bei Notar Kokerbeck, Bad Salzuflen, statt. Die Gegenseite war vertreten von Rechtsanwalt Ahle, Büro Drewermann & Mauritz, Bad Salzuflen.
ws

random coil unterstützt international tätigen Mittelständler aus Ostwestfalen-Lippe erfolgreich bei außergerichtlicher Konfliktlösung

Samstag, 04. Oktober 2014
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random coil ist es gelungen, im Team mit dem Mandanten ein Mandat mit hohem Gegenstands – und Prestigewert ohne Rechtsstreit außergerichtlich zu beenden. In der Sache ging es um erhebliche Forderungen eines Kunden wegen der Lieferung angeblich mit Sachmängeln behafteter Produkte. Durch intensive Aufarbeitung der Tatsachen mit dem Mandanten und einer darauf aufbauenden rechtlichen Stellungnahme sowie strategisch abgestimmten Vorgehen gelang es, die Differenzen mit der Gegenseite zu beseitigen, und die Gegenseite davon zu überzeugen, dass keine Sachmängel vorlagen, sondern dass die Ursache für die beklagte fehlerhafte Funktion in einem von dem Kunden beigesteuerten Teil lag . Positiv daran für beide Seiten: das zunächst empfindlich gestörte Verhältnis der Parteien ist nach der gefundenen Lösung wieder entspannt. Das Tischtuch ist also nicht, wie sonst regelmäßig bei langwierigem Streit vor Gericht der Fall, zerschnitten.
ws

Steuerfahnder unheilbar krank? Gericht verurteilt Psychiater auf Schadensersatz für zwangspensionierte Fahnder – Spiegel online 30.09.2014

Samstag, 04. Oktober 2014
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Vier hessische Steuerfahnder wiesen auf Missstände hin und wurden daraufhin von einem Psychiater für dienstunfähig erklärt. Das Frankfurter Landgericht verurteilte jetzt den Gutachter zu Schadensersatz.

Auslöser des Gutachtens war eine interne Anordnung der hessischen Steuerverwaltung. Die vier  Frankfurter Steuerfahnder sollten einen Teil der Ermittlungen zu versteckten Konten, auf die sie bei Razzien in Banken gestoßen waren, nicht weiter bearbeiten. Die vier hatten daraufhin ihre Vorgesetzten wiederholt darauf hingewiesen, dass diese Anordnung ein großer Fehler sei. Die Vorgesetzten reagierten darauf nicht. Also schrieben die Beamten dem hessischen Finanzminister und dem Ministerpräsidenten und wiesen sie auf die ihrer Meinung nach gravierenden Missstände hin.

Auch hier blieb die erhoffte Reaktion aus. Die Landesverwaltung forderte die vier Steuerfahnder stattdessen auf, sich von einem Psychiater untersuchen zu lassen. Dieser Psychiater erklärte nun alle vier Fahnder in einem Gutachten für praktisch unheilbar krank und dienstunfähig auf Lebenszeit. Die vier führten nun einen Rechtsstreit, der zu dem Ergebnis kam, dass die zwangspensionierten Beamten mental kerngesund waren.

Der Psychiater wurde verurteilt, insgesamt rund 200.000 EUR Schadensersatz an drei der vier Fahnder zu leisten. Nur einer konnte sich nicht durchsetzen. Er hat aber bereits Berufung gegen die Entscheidung eingelegt. Auch der Psychiater kündigte an, das Urteil anfechten zu wollen.
Quelle: Spiegel Online