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Augen auf beim Pferdekauf oder: wer schreibt, der bleibt – Anmerkungen zu der lehrreichen Entscheidung des OLG Koblenz vom 21.05.2015 – 1 U 1382/14 – und zu Röntgenklassen

Samstag, 26. Dezember 2015
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pferdDas OLG Koblenz hat am 21.05.2015 zwei wichtige Fragen im Pferderecht entschieden: zum einen hat es entschieden, dass ein schriftlicher Kaufvertrag über ein Pferd eine abschließende Regelung darstellt, die etwaige mündliche Vereinbarungen verdrängt. Weiter hat das OLG entschieden, dass die Röntgenklasse IV statt der angeblich vereinbarten Röntgenklasse II kein Sachmangel sei.

Das Urteil ist wichtig und hat in der Praxis erhebliche Auswirkungen. Es soll aber zunächst kritisch gewürdigt werden, denn es ist nach unserer Auffassung in einigen Passagen nicht richtig.

Da ist zunächst die Aussage, der schriftliche Kaufvertrag über das Pferd sei abschließend. Es mag sein, dass im Streitfall dafür einiges sprach. Dennoch bedeutet ein schriftlicher Vertrag nicht, dass alle davon abweichenden mündlichen Vereinbarungen, so sie denn bewiesen werden können, nicht relevant wären. Die Frage, wann ein Sachmangel bei einem Kauf, also auch beim Kauf eines Pferdes, vorliegt,  ist in erster Linie danach zu beantworten, was die Parteien als Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart haben. Dabei sind der Phantasie der Parteien keine Grenzen gesetzt. Denn sie allein bestimmen, wie der Kaufgegenstand beschaffen sein soll (§ 434 Abs. 1 BGB). Das ist Ausdruck der Privatautonomie.

Wenn also die Parteien vereinbart haben, dass das verkaufte Pferd in die Röntgenklasse II eingeordnet werden können muss, dann liegt eine Abweichung der Ist – von der Sollbeschaffenheit des Pferdes vor, wenn es nur in die (deutlich schlechtere) Röntgenklasse IV eingeordnet wird. Eine andere Frage ist, ob die Partei, die sich auf diese Vereinbarung beruft, und damit einen Sachmangel geltend macht, dies auch beweisen kann. Das ist mit einem schriftlichen Vertrag einfacher als mit dem Vortrag einer mündlichen Vereinbarung, ändert aber nichts daran, dass auch mündliche Vereinbarungen getroffen werden können.

Das OLG hat die von der klagenden Partei behauptete Abrede aber schon deshalb nicht gelten lassen, weil der schriftliche Kaufvertrag eine abschließende Regelung der Parteien gewesen sei. Ein solches Ergebnis der Auslegung der Abreden der Parteien ist möglich. Es setzt aber eine entsprechende Auslegung der Vereinbarungen der Parteien voraus. Vereinbarungen über die Beschaffenheit einer Kaufsache können in jeder Form getroffen werden, also auch mündlich (BeckOK BGB/Faust BGB § 434 Rn. 40; MüKoBGB/Westermann BGB § 434 Rn. 16). Das gilt auch dann, wenn die Parteien in einem schriftlichen Kaufvertrag vereinbart haben, dass alle Abreden schriftlich getroffen worden sein müssen, und dass Änderungen der Schriftform bedürfen. Denn auch in diesen Fällen ist es Sache der Parteien, diese Abrede durch mündliche Vereinbarung aufzuheben. Das folgt aus § 125 S. 2 BGB. Danach hat ein Verstoß gegen die vereinbarte Schriftform nicht zwingend die Nichtigkeit einer Abrede zur Folge (wie bei der gesetzlich vorgeschriebenen Form), sondern nur „im Zweifel“, also nur dann, wenn nichts anderes unstreitig oder bewiesen ist (MüKoBGB/Einsele BGB § 125 Rn. 70).

Diesen Aspekt hat das OLG in dem Streitfall nicht geprüft, sondern den schriftlichen Kaufvertrag als abschließend angesehen und allein aus diesem Grund die – angeblich – mündlich vereinbarte Röntgenklasse II als Beschaffenheit und damit als Sachmangel nicht mehr geprüft.

Auch die weitere Aussage des OLG, die Einordnung des verkauften Pferdes in die Röntgenklasse IV statt in die – angeblich – vereinbarte Röntgenklasse II ohne weitere Symptome sei kein Sachmangel, ist kritisch zu hinterfragen. Denn wenn die Parteien als Beschaffenheit des Pferdes die Röntgenklasse II vereinbart haben, dann liegt eine Abweichung der Istbeschaffenheit des Pferdes von seiner Sollbeschaffenheit allein deshalb vor, weil die Parteien es so vereinbart haben. In diesem Zusammenhang sind auch die Ausführungen des OLG, dass ohne weitere Symptome die Röntgenklasse IV keine (negative) Bedeutung habe, ohne Relevanz. Denn die Parteien entscheiden über die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes, nicht das Gericht. Hier hilft auch nicht § 323 Abs. 5 S. 2 BGB, der den Rücktritt dann ausschließt, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich ist. Denn wenn die Parteien eine bestimmte Röntgenklasse als Beschaffenheit vereinbart haben, und wenn diese nicht vorliegt, dann kann die Abweichung nicht unwesentlich sein.

Was bedeutet dieses Urteil für die Praxis? Das Urteil hat für die Praxis des Pferdekaufs mehrere Konsequenzen. Die wichtigsten:

  1. Die Parteien sollten alle Abreden, insbesondere die Beschaffenheit des Pferdes, schriftlich festhalten.
  2. Die Parteien sollten klar zum Ausdruck bringen, dass der Vertrag abschließend ist, insbesondere dass alle mündlichen Abreden durch den Vertrag überholt sind, und dass allein das schriftlich Vereinbarte gilt.
  3. Keineswegs sollte man ein Pferd vorschnell kaufen: „der Wahn war kurz, die Reue lang“.
  4. Besonderes Augenmerk sollte dem schriftlichen Kaufvertrag gelten. Hier bedarf es kompetenter Beratung, um nicht mit bester Absicht in ein oder mehrere Fettnäpfchen zu treten. Gerne werden Musterkaufverträge aus Pferdezeitschriften genommen und dann in Teilen durch Individualabreden modifiziert. Nicht selten kommt dabei „Murks“ heraus.
  5. Käufern ist zu empfehlen, den Kaufvertrag nur unter der aufschiebenden Bedingung einer erfolgreichen Ankaufsuntersuchung („AKU“) zu schließen und dabei das Adjektiv „erfolgreich“ genau zu definieren. Fällt das Pferd durch die AKU, gibt es mangels Vertrag kein Problem mit der Rückgabe des Pferdes.

Im Ergebnis kann man auch bei diesem Urteil feststellen, dass die Schuldrechtsreform bei Pferdekaufverträgen zu großen Problemen geführt hat, die von den Gerichten nicht immer zufriedenstellend gelöst werden. Käufern kann man daher auch heute trotz des besseren Rechtsschutzes durch das BGB nur das raten, was man ihnen vor dem 01.01.2002 auch empfohlen hatte: caveat emptor – Augen auf beim Pferdekauf.

ws

Zum 1. Weihnachtsfeiertag

Freitag, 25. Dezember 2015
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Weihnachten und Jahresende eines Rechtsanwalts

Donnerstag, 24. Dezember 2015
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Das alte Jahr ist bald vorbei,
und es geschah so allerlei,
Viel Gutes und viel Schlechtes,
und manchmal auch Gerechtes.

Es scheint, recht langsam geht jetzt unsere Zeit,
das aber liegt nicht an der Dunkelheit.
Es ist die gute Weihnachtszeit,
sie bringt uns nicht nur Heiterkeit.

Sie bringt auch Ruhe in das Leben,
verlangsamt menschliches Bestreben.
Wir finden Zeit uns zu besinnen,
der Hektik können wir entrinnen.

Lasst uns genießen diese Zeit,
der Besinnung, der Freude und der Heiterkeit.
Der Anwalt macht jetzt seine Akten zu,
denn auch er freut sich an dieser Ruh.

Nach Weihnachten nimmt er die Arbeit wieder auf,
der Kampf um’s Recht nimmt (dann erst) seinen Lauf.
Doch jetzt ist er der Freude nah,
und singet laut Hallelujah.

ws

BGH vom 18.03.2015 – VIII ZR 176/14 – Überraschendes zu den Anforderungen der Fristsetzung nach § 323 Abs. 1 BGB – hier beim Pferdekauf

Donnerstag, 24. Dezember 2015
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91010_WS schwarz weißIn seinem Urteil vom 18.03.2015 präzisiert der BGH gegen die Vorinstanzen die Anforderungen an eine Fristsetzung nach § 323 Abs. 1 BGB. Dies fordert zu einer kritischen Betrachtung heraus.

Worum ging es? Die Klägerin erwarb von der Beklagten am 3. Mai 2011 für 15.000 € einen Fuchswallach. Mit Anwaltsschreiben vom 2. August 2012 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag unter Berufung darauf, dass das Pferd an einer unheilbaren „Kissing Spines„-Erkrankung leide, die bereits bei Übergabe vorhanden gewesen sei.

Die Klägerin begehrte Rückzahlung des Kaufpreises, Erstattung von bezifferten Aufwendungen sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr alle weiteren mängelbedingten Aufwendungen zu erstatten. Ferner verlangt sie die Feststellung des Annahmeverzuges sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Es fehle für den Rücktritt an der nach § 323 Abs. 1 BGB notwendigen Fristsetzung. Der BGH sieht das anders. Nach Auffassung des BGH genügt ein Verlangen zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1, § 281 Ab. 1 . 1BGB vor einem Rücktritt vom Kaufvertrag den zu stellenden inhaltlichen Anforderungen, wenn darin lediglich die Aufforderung enthalten ist, das Pferd auszutauschen, mit der Ankündigung, anderenfalls rechtliche Schritte zu ergreifen. Einer ausdrückliche Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf es nach Auffassung des BGH nicht. Es soll nach dem BGH ausreichen, wenn der Käufer durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Verkäufer für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht.

Das Urteil mag in dem vom BGH entschiedenen Fall richtig sein. Denn nach 5 Abs. 5 des Kaufvertrages hatten die Parteien, wie aus dem Urteil am Ende zu lesen ist, ausdrücklich eine Nachbesserung durch Lieferung eines vergleichbaren Pferdes vereinbart. In einer solchen Konstellation ist eine Nacherfüllung möglich. In anderen Fällen, in denen die Parteien dazu nichts vereinbart haben, wäre die Entscheidung des BGH falsch gewesen. Denn nach dem mitgeteilten Sachverhalt war das Pferd unheilbar krank. Und bei einer unheilbaren Krankheit ist eine Nacherfüllung im Sinne der Beseitigung des Mangels ausgeschlossen. Denn ein unheilbar krankes Pferd kann niemand heilen, der Sachmangel ist also nicht behebbar.

Der Verkäufer kann den Käufer in einem solchen Fall – jedenfalls ohne ausdrückliche Vereinbarung – auch nicht auf die Möglichkeit der Lieferung eines vergleichbaren Pferdes als Nacherfüllung verweisen. Denn nicht dem Verkäufer, sondern dem Käufer steht das Recht zu, die Art der Nacherfüllung zu wählen: entweder Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 Abs. 1 BGB). Möchte der Käufer aber keine (andere) Sache als Nacherfüllung, bleibt nur die die Beseitigung des Mangels. Die aber ist bei einer unheilbaren Krankheit ausgeschlossen, weil objektiv unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB).

Wenn aber dem Verkäufer die Leistung unmöglich ist, wäre er selbst bei einer – ersichtlich sinnlosen – Aufforderung durch den Käufer dazu nicht verpflichtet, denn er ist davon nach § 275 Abs. 1 BGB befreit. Entsprechend dazu bedarf es in einer solchen Konstellation auch nicht der Aufforderung an den Verkäufer, den Mangel zu beseitigen (§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Eine solche Aufforderung wäre offenbar sinnlos.

In allen anderen Fällen dagegen ist dem Käufer eine Aufforderung zur Nacherfüllung dringend zu empfehlen.

Aber auch der Auffassung des BGH, einer ausdrücklichen Fristsetzung habe es im Streitfall nicht bedurft, vermag ich mich nicht anzuschließen. Denn der Schuldner der Nacherfüllung muss wissen, woran er ist. Das aber ist nur der Fall, wenn der Gläubiger ihm sagt, bis zu welchem Zeitpunkt er eine Nacherfüllung akzeptiert. Das ist der Sinn der Fristsetzung. Ohne Kenntnis dieses Zeitpunktes ist der Schuldner schutzlos. Das zeigt sich gerade in dem vom BGH entschiedenen Fall. Zwar kann der Schuldner das unheilbare Pferd selbst bei großzügigster Frist nicht heilen. Er hätte aber, was die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, dem Käufer ein vergleichbares Pferd liefern können. Dazu hätte der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist setzen müssen. Erst nach Ablauf dieser Frist hätte er von dem Vertrag zurücktreten können. Es bleibt abzuwarten, ob die Auffassung des BGH Bestand haben wird.

ws

WM 2006 – DFB–Korruption, Steuerhinterziehung, über Theo Zwanziger, falsche Fuffziger, eine Laienspielschar und die Fehlleistungen der Anwälte der Protagonisten

Dienstag, 03. November 2015
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91010_WS schwarz weißEs ist manchmal erstaunlich, wie einfach die Welt  doch funktioniert. Für mich jedenfalls steht „nach allem was man so lesen und hören kann“ (Rolf Breuer, Deutsche Bank) fest, dass es bei dem vom Spiegel losgetretenen WM – Skandal um Themen geht, die nicht einmal Kindergartenniveau erreichen. Herr Zwanziger macht Herrn Niersbach fertig, koste es, was es wolle, selbst um den Preis des eigenen Kopfes. Ob Zwanziger untergeht und als Depp des Jahres in die Annalen eingeht ist ihm offenbar gleichgültig, Hauptsache, er hat Niersbach fertiggemacht.

Und das ist ihm gelungen. Denken wir allein an diese Pressekonferenz von Niersbach. Der Mann demontierte sich von jetzt auf gleich in erschreckend kurzer Zeit. Da stürzt ein über Jahre gepflegtes Bild eines Profis in wenigen Augenblicken komplett und unwiederbringlich in sich zusammen. Wie soll so jemand professionell sein. Dass er das nicht kann, hat er ohne Not eindrucksvoll bewiesen. Was ist der DFB eigentlich für ein Haufen, der seinen Präsidenten einfach in so eine wichtige Pressekonferenz entlässt, als würde er dort eine Tüte Brötchen kaufen. Mal sehen, was ich denke, wenn ich höre, was ich rede. Das war der Antrieb von Niersbach. Warum ist eine solche Niete Präsident des DFB? Oder ist er nur der einäugige, der unter den Blinden der König ist?  Traurig wär’s, ich fürchte, es ist wahr.

Und Zwanziger? Doch nur ein falscher Fuffziger? Auch sein Handeln ist nicht von sinnvoller Strategie geprägt, es sei, denn, man hält das Ziel, Niersbach ohne Rücksicht auf sich selbst abzuschießen, für eine sinnvolle Strategie.

Dass Emotionen schwer zu kontrollieren ist, ist bekannt. Daher sollte man einen guten Berater haben, der die Dinge mit Abstand und ohne Emotionen betrachtet. Haben Niersbach und Zwanziger solche Berater?

Niersbach offenbar nicht, denn eine solche Selbstzerstörung in einer Pressekonferenz hätte kein guter Berater zugelassen.

Und Zwanziger? Sein Anwalt Metz macht einen eher bodenständigen Eindruck, passend zu Zwanziger. Aber was machen Metz und die Berater von Niersbach. Während Zwanziger sich wie von Sinnen auf Niersbach wirft, und die beiden eine Schlammschlacht vom Feinsten öffentlich zelebrieren, ist wohl keiner der Berater auf die Idee gekommen, mal die Frage zu stellen, ob die Buchung der Zahlung von 6,7 Mio. € für einen der Streithammel oder für alle ganz andere Probleme als ihre Sandkastenspiele mit ich bringen könnte. Die Öffentlichkeit mag der Vorstoß der Staatsanwaltschaft erstaunt haben, dabei ist das Vorgehen alles andere als erstaunlich. Wer als Unternehmer eine Zahlung (falsch) als steuerlich abzugsfähig deklariert, obwohl sie das nicht ist, der ist gut beraten, das nicht in der Presse breit zu treten. Und genau das hat Zwanziger getan.

Dass er das selbst wegen seines Ziels – Niersbach muss weg – nicht realisiert hat, ist für einen promovierten Juristen (Verwaltungsrecht) schon bedenklich. Das aber Rechtsanwalt Metz diesen sehr einfachen Zusammenhang nicht durchschaut hat, ist ja schon eine mehr als fahrlässige Pflichtverletzung des Anwaltsvertrages.

Und Niersbach? Große Namen beraten den DFB, aber auch hier ist niemandem in den Sinn gekommen, das aus dem Sachverhalt unangenehme steuer (strafrecht) liche Folgen resultieren können? Kann das wirklich sein?

Man möchte den Akteuren am liebsten zurufen: macht nur weiter, ihr bekommt den Fußball noch kaputt. Wir jedenfalls dürfen auf weitere Auftritte in diesem Theater gespannt sein.

Was dabei auf der Strecke bleibt? Das Leben. Wer glaubt denn ernsthaft, dass man ein WM bekommt, weil man anständig ist? Es liegt auf der Hand, dass bei solchen Entscheidungen nicht nur eine Hand aufgehalten wird. Nicht dass wir uns falsch verstehen: Korruption ist ein no-go. Wir dürfen aber nicht verkennen, dass sie dennoch zum Leben gehört. Komischerweise habe ich den Eindruck, dass die Ansprüche an „Sauberkeit“ insbesondere bei uns in Deutschland hochgehalten werden. Schauen Sie sich um: Preisabsprachen bei Gips, Beton, Bier u.a.  Andere Länder können die „manus manum lavat“ Mentalität eher akzeptieren. Was uns fehlt, ist die Leichtigkeit, die einige unserer europäischen Nachbarn haben, und die wir an ihnen so sehr schätzen.

ws

 

 

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 24.07.2014: Beleidigung des Chefs als Psychopath ist kein Kündigungsgrund

Montag, 12. Oktober 2015
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Random_Coil_Logo_Blog_FacebookEin Mitarbeiter zog beim Rauchen im Beisein seiner Kollegen in einem Rauchercontainer über seinen Chef her. Der Arbeitnehmer soll seinen Chef nicht nur als „Psychopath“, sondern auch als „Arschloch“ bezeichnet haben. Außerdem habe er Aussagen getroffen wie: „Der gehört eingesperrt“, „Der ist irre“ und „Der wird sich noch wundern“. Der Mitarbeiter war sauer, da sein Vorgesetzter ihn am Tag zuvor bei einem Gespräch aus dem Zimmer geworfen hatte. Der Streit ging um eine neue Gehaltsstufe, die der Mitarbeiter für ungerecht hielt.
Der Mitarbeiter wurde wegen der Äußerungen „gefeuert“. Dagegen wehrte er sich vor den Arbeitsgerichten. Die Richter des LAG Rheinland-Pfalz entschieden, dass der Mann darauf vertrauen durfte, dass seine Äußerungen in dem Rauchercontainer nicht nach außen dringen und der Betriebsfrieden nicht verletzt wird. Eine außerordentliche Kündigung aus einem wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB sei nicht gerechtfertigt und, trotz der groben Beleidigungen nach den Umständen des vorliegenden Falls wegen des Fehlens einer Abmahnung, unverhältnismäßig. Die grobe Beleidigung sei zwar eine „erhebliche Ehrverletzung“ gegenüber dem Vorgesetzten und damit auch an sich ein außerordentlicher Kündigungsgrund, jedoch hielt das Gericht eine Abmahnung und Versetzung des Arbeitnehmers für geeigneter, da er die Beleidigungen seines Produktionsleiters gegenüber Dritten geäußert hat.

BFH bleibt hart: Kosten für die Feststellungserklärung sind auch bei Gewinneinkünften steuerlich nicht abzugsfähig (Beschluss vom 28.05.2015, VIII B 40/14) – hat es sich der BFH da nicht etwas zu einfach gemacht?

Samstag, 19. September 2015
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91007 Linus fliege orange_1Nichtzulassungsbeschwerden („NZB„) sind kein einfaches Geschäft. Nach der Statistik des BFH für 2014 waren nur 17% dieser Verfahren für die Steuerpflichtigen erfolgreich. Da ist es umso ärgerlicher, wenn man als Beschwerdeführer den Eindruck hat, dass der BFH sich die Sache vielleicht etwas zu einfach gemacht hat, und dass die Beschwerde auch erfolgreich hätte sein können, wenn, ja wenn sich der BFH den guten Argumenten angeschlossen hätte. Das hat der BFH in der besprochenen Entscheidung leider nicht gemacht Er hat stattdessen seine bisherige Rechtsprechung, nach der Steuerberatungskosten für die Feststellungserklärung steuerlich nicht abzugsfähig sind, mit der Entscheidung vom 28.05.2015 bestätigt und damit faktisch zementiert. Im Streitfall hatte eine Personengesellschaft die Steuerberatungskosten für das Erstellen der Feststellungserklärung, in der die Gewinne einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis für zwei Ärzte enthalten waren, als Betriebsausgaben geltend gemacht. Das beklagte Finanzamt und das Finanzgericht lehnten den Abzug der Betriebsausgaben ab. Mit seiner Entscheidung vom 28.05.2015 bestätigte der BFH die Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht.

Im Kern führt der BFH aus, dass die Kosten für die Feststellungserklärung nicht betrieblich, sondern privat veranlasst seien. Der BFH wörtlich:

“Zweck der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften ist es, die der Einkommensbesteuerung dienenden Grundlagen, die mehrere Personen betreffen, gemeinsam und mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten bindend festzustellen. Da die Einkommensteuer keine Betriebssteuer ist und daher die Abgabe der Einkommensteuererklärung auch nicht als betriebliche Verpflichtung angesehen werden kann, muss dies auch für die Verpflichtung zur Erstellung der Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gelten. Deren Kosten sind daher –wie Steuerberatungskosten zur Erstellung der Einkommensteuererklärung (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV)– nicht als Betriebsausgaben abzugsfähige Kosten für die Steuererklärung.“

Wir meinen, dass der BFH sich die Entscheidung damit etwas zu leicht gemacht hat. Methodisch betrachtet stützt der BFH seine Entscheidung auf einen Erst-Recht-Schluss. Sind schon die Kosten für die Einkommensteuererklärung, da pirvat, nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, dann muss dies erst recht für die Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gelten. Denn diese Grundlagen würden ja nur für die Einkommensteuer erfasst. Und damit liege die Veranlassung im privaten Bereich. Dieses Argument ist aber nur auf den ersten Blick bestechend. Bei näherer Betrachtung erweist es sich als falsch. Denn so könnte mit der gleichen Argumentation den Kosten für die Gewinnermittlung der Betriebsausgabencharakter versagt werden. Denn auch die Gewinnermittlung dient im Ergebnis nur dem Zweck, die der Einkommensbesteuerung dienenden Grundlagen zu ermitteln. Die Steuerpflichtigen haben sich das Feststellungsverfahren nach §§ 179 ff. AO auch nicht ausgesucht. Die Abgabenordnung zwingt sie dazu, ihre Einkünfte einheitlich und gesondert vom Finanzamt feststellen zu lassen. Zu diesem Zweck geben die Beteiligten eine von Gesetz vorgeschriebene Feststellungserklärung ab. In dieser Feststellungserklärung werden aber im Streitfall steuerliche Gewinne festgestellt. Es ist unstreitig, dass die Kosten, die für die Ermittlung der Gewinne anfallen, betrieblich veranlasst, und damit Betriebsausgaben sind. Nichts Anderes kann daher für die von der Finanzverwaltung für die Feststellung dieser Gewinne geforderten Feststellungserklärung folgen. Denn diese Kosten haben ihre Ursache in den erzielten Gewinneinkünften. Dass diese Einkünfte der – privaten – Einkommensteuer unterliegen, ist nicht die Veranlassung, sondern die Folge aus diesem Ergebnis. Wir meinen, dass der Bundesfinanzhof daher mit seiner Entscheidung nicht richtig liegt.

ws

 

Neue wissenschaftliche Mitarbeiterin bei random coil – Lenina Rüpke

Freitag, 18. September 2015
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RüpkeSeit kurzer Zeit und damit neu bei uns an Bord ist Frau Lenina Rüpke. Sie verstärkt unser Team als wissenschaftliche Mitarbeiterin. Frau Rüpke hat eine rasche Auffassungsgabe. Sie zeichnet sich zudem durch große Freude an ihren Aufgaben und durch den Elan aus, mit dem sie diese Aufgaben angeht und löst. Sie arbeitet selbständig, ihre Ideen sind geschätzt. Frau Rüpke studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bielefeld. Wir freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit, die sehr angenehm ist. Frau Rüpke trägt durch ihr freundliches Wesen zur guten Laune in unserer Kanzlei bei.  Bei den Mandanten ist sie geschätzt.
ws

(Weiter) hohe Anforderungen des BFH an die Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis (Beschluss des BFH vom 28.07.2015, II B 150/14) – zur kritischen Prüfung der eigenen Organisation

Freitag, 18. September 2015
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91007 Linus fliege orange_1Die hier besprochene Entscheidung des BFH mag für viele Kanzleien ein guter Grund sein, die eigene Fristenkontrolle auf den Prüfstand zu stellen. Fristversäumnisse sind nicht nur ärgerlich (Fehlleistungen bleiben bei Mandanten besser im Gedächtnis als gute Taten), sondern zudem nicht selten teuer. Die Erkenntnis, dass Fehler überall dort passieren, wo Menschen arbeiten, ist sicher banal. Angesichts der auch durch diese Entscheidung des BFH bestätigten Rechtsprechung kann in Kanzleien aber nur als Grundsatz ohne jede Ausnahme gelten, dass in Fristsachen nur eine Null- Fehlerquote akzeptabel und tolerabel ist. Dieses Ziel stellt sich nicht von alleine ein. Es bedarf dazu organisatorischer Vorkehrungen, deren Einhaltung dringend und im eigenen Interesse regelmäßig überprüft werden müssen. Das hat nichts mit Misstrauen gegenüber den Mitarbeitern, sondern mit den hohen Anforderungen an einen erfolgreichen Antrag auf Wiedereinsetzung zu tun. Der Aufwand, den Kanzleien mit solchen Anträgen betreiben, übersteigt den Aufwand für eine ordnungsgemäße Fristenkontrolle bei weitem.

In dem von dem BFH entschiedenen Fall ist es dem Antragsteller zum Verhängnis geworden, dass er in der Kanzlei nicht angeordnet hat, dass eine Frist erst gelöscht wird, wenn die zur Absendung des Schriftstücks erforderlichen Arbeitsschritte vollständig getan sind und bei Übermittlung eines fristwahrenden Schriftstücks per Telefax ein von dem Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis (Sendebericht) vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt. Der Antragsteller hat nach der Entscheidung des BFH auch nicht ausgeführt, dass die für die Fristenkontrolle zuständige Bürokraft angewiesen gwar, Fristen im Kalender erst zu streichen nachdem sie sich anhand der Akte vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist, und dass hinsichtlich fristgebundener Sachen eine allabendliche Kontrolle mit einer nochmaligen, selbständigen Prüfung angeordnet war.

Wörtlich und fast schon als Vorlage für ein Orga – Handbuch führt der BFH aus:
„a) Nach § 56 Abs. 1 FGO ist einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dabei schließt jedes Verschulden, also auch einfache Fahrlässigkeit, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 2014 X R 14/13, BFH/NV 2014, 567, Rz 11; vom 26. Februar 2014 IX R 41/13, BFH/NV 2014, 881, Rz 10, und vom 16. September 2014 II B 46/14, BFH/NV 2015, 49, Rz 4). Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Beteiligten nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
b) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung müssen innerhalb der in § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO bestimmten Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig dargelegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. September 2012 XI R 13/12, BFH/NV 2013, 60, Rz 13, 19; in BFH/NV 2014, 881, Rz 10; vom 28. März 2014 IX B 115/13, BFH/NV 2014, 896, Rz 4; in BFH/NV 2015, 49, Rz 6, und vom 2. Dezember 2014 III B 36/14, BFH/NV 2015, 505, Rz 13), soweit sie für das Gericht nicht offenkundig oder amtsbekannt sind (BFH-Urteil vom 18. März 2014 VIII R 33/12, BFHE 246, 1, BStBl II 2014, 922, Rz 17). Sie müssen ferner bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht werden (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO).
c) Hinsichtlich einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zwischen Organisationsmängeln, die als solche einem Rechtsanwalt oder Steuerberater und den von ihm Vertretenen als Verschulden zuzurechnen sind, einerseits und nicht zurechenbarem Büroversehen andererseits unterschieden. Wird –wie im Streitfall– ein dem Prozessbevollmächtigten und dem von ihm Vertretenen nicht zuzurechnendes reines Büroversehen geltend gemacht, gehört zum erforderlichen schlüssigen Vortrag des „Kerns“ der Wiedereinsetzungsgründe die Darlegung, warum ein Organisationsverschulden auszuschließen ist. Es müssen also die Organisationsmaßnahmen vorgetragen werden, die den konkreten Fehler als Büroversehen erkennen lassen (BFH-Urteil in BFHE 246, 1, BStBl II 2014, 922, Rz 18). Dazu muss substantiiert und schlüssig vorgetragen werden, dass der Prozessbevollmächtigte alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind (z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. Dezember 2011 X B 50/11, BFH/NV 2012, 440; vom 30. April 2013 IV R 38/11, BFH/NV 2013, 1117, Rz 19, und in BFH/NV 2014, 567, Rz 12). Kann aufgrund des Vortrags nicht ausgeschlossen werden, dass an der Fristversäumnis ursächlich auch ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten mitgewirkt hat, kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (BFH-Beschluss vom 13. September 2012 XI R 48/10, BFH/NV 2013, 212, Rz 13, m.w.N.).
d) Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen die Ausgangskontrolle von fristgebundenen Schriftsätzen so organisieren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet (Beschluss des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 4. November 2014 VIII ZB 38/14, Neue Juristische Wochenschrift –NJW– 2015, 253, Rz 9, m.w.N.). Dabei ist die für die Kontrolle zuständige Bürokraft anzuweisen, dass Fristen im Kalender erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen sind, nachdem sie sich anhand der Akte selbst vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist (BGH-Beschluss vom 26. Februar 2015 III ZB 55/14, Wertpapier-Mitteilungen –WM– 2015, 782, Rz 8).
Die ordnungsgemäße, zur Vermeidung von Fristversäumnissen geeignete Büroorganisation setzt u.a. voraus, dass der Ausgang eines Schriftstücks, das eine gesetzliche Frist wahren soll, nicht dokumentiert wird, solange die zur Absendung erforderlichen Arbeitsschritte nicht vollständig getan sind, und eine Frist nicht vorher gelöscht wird. Bei Übermittlung eines fristwahrenden Schriftstücks per Telefax darf demgemäß die betreffende Frist erst gelöscht werden, wenn ein von dem Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis (Sendebericht) vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt. Werden diese Anforderungen nicht beachtet, weist dies auf einen Organisationsmangel hin (BFH-Urteil in BFHE 246, 1, BStBl II 2014, 922, Rz 20, m.w.N.).
Zu einer wirksamen Fristenkontrolle gehört auch eine Anordnung, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft nochmals und abschließend selbständig überprüft wird (BGH-Beschlüsse in NJW 2015, 253, Rz 8 f., und in WM 2015, 782, Rz 8, je m.w.N.). Diese Kontrolle muss gewährleisten, dass am Ende eines jeden Arbeitstages von einer dazu beauftragten Bürokraft geprüft wird, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen übereinstimmen (BGH-Beschluss in NJW 2015, 253, Rz 9, m.w.N.).
Die Erforderlichkeit einer derartigen abschließenden Kontrolle ergibt sich schon daraus, dass selbst bei sachgerechten Organisationsabläufen individuelle Bearbeitungsfehler auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben gilt (BGH-Beschlüsse in NJW 2015, 253, Rz 8, und in WM 2015, 782, Rz 18, m.w.N.). Die allabendliche Kontrolle dient nicht allein dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben. Sie soll vielmehr auch feststellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Frist die fristwahrende Handlung noch aussteht (BGH-Beschluss in WM 2015, 782, Rz 18, m.w.N.).
e) Diese Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist sind im Streitfall nicht erfüllt. Nach dem Vorbringen des Klägers kann nicht ausgeschlossen werden, dass an der Fristversäumnis ursächlich ein Organisationsverschulden des P mitgewirkt hat. Der Kläger hat nicht substantiiert und in sich schlüssig dargelegt, dass die Ausgangskontrolle von fristgebundenen Schriftsätzen in der Kanzlei des P so organisiert war, dass sie den erforderlichen gestuften Schutz gegen Fristversäumnisse bot. Er hat nicht vorgetragen, dass in der Kanzlei angeordnet gewesen sei, dass eine Frist erst gelöscht wird, wenn die zur Absendung des Schriftstücks erforderlichen Arbeitsschritte vollständig getan sind und bei Übermittlung eines fristwahrenden Schriftstücks per Telefax ein von dem Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis (Sendebericht) vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt. Er hat auch nicht ausgeführt, dass die für die Fristenkontrolle zuständige Bürokraft angewiesen gewesen sei, Fristen im Kalender erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen, nachdem sie sich anhand der Akte vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist, und dass hinsichtlich fristgebundener Sachen eine allabendliche Kontrolle mit einer nochmaligen, selbständigen Prüfung angeordnet war. Individuelle Bearbeitungsfehler, wie sie selbst bei sachgerechten Organisationsabläufen auftreten können, konnten, wie auch der Streitfall zeigt, aufgrund der unzureichenden Büroorganisation allenfalls zufällig entdeckt werden. Dies genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.“

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Finanzgericht Köln vom 27.08.2014: Förster müsste man sein. Förster kann Dienstzimmer steuerlich unbeschränkt absetzen

Montag, 14. September 2015
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Random_Coil_Logo_Blog_FacebookKurios, aber wahr. Die Forstbehörde legte einem Diplom-Forstwirt, der für den Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Betreuungsförster einen Forstbezirk leitete, nahe, einen Dienstraum in seiner Wohnung einzurichten, der auch für den Vertreter des Forstwirts zugänglich sein müsse. Die Kosten für die Umsetzung übernahm die Forstbehörde. Außerdem erhielt der klagende Förster auch eine monatliche steuerfreie Entschädigung in Höhe von 81,81 €.
Das klingt soweit sehr gut, jedoch kamen noch weitere Kosten in Höhe von 3.417 € auf den Förster zu. Diese wollte er als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt erkannte aber nur 1.250 € an. Begründung: für häusliche Arbeitszimmer gelte eine Abzugsbeschränkung.
Das sah das vom Förster angerufene FG Köln anders. In seiner Entscheidung 7 K 3561/10 vom 27.08.2014 kam es zu dem Ergebnis, dass das Dienstzimmer ein externes Büro sei und daher nicht den Beschränkungen für häusliche Arbeitszimmer unterliege. Es sei auch unerheblich, dass kein Mietvertrag zwischen dem Kläger und der Forstbehörde geschlossen worden ist und der Forstwirt eine steuerfreie Nutzungsentschädigung erhalten hat. Grundlegend sei, dass das Interesse des Klägers, zur Erledigung von Büroarbeiten einen Raum in der eigenen Wohnung zur Verfügung zu haben, von den „Belangen der Behörde“ überlagert worden ist. Wenn das Dienstzimmer im Wohnhaus auf dem überwiegenden Interesse des Arbeitgebers beruht, können die dafür entstehenden Kosten in vollem Umfang von der Steuer abgesetzt werden. Die Entscheidung zeigt einmal mehr, wie gerecht das Steuerrecht doch ist…….
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