Corona und die massiven wirtschaftlichen Folgen – unser Beratungsangebot für Sie
Freitag, 20. März 2020Corona legt nicht nur das öffentliche und das private Leben nahezu volllständig lahm. ab dem 23.03.2020 muss man mit bundesweiten Ausgangssperren wie in anderen Ländern rechnen. Corona führt auch zu massiven wirtschaftlichen Belastungen. Das ist schon jetzt zu erkennen und wird sich in der Zukunft nach unserer Einschätzung noch dramatisch entwickeln. Unternehmer, die ihre Geschäfte schließen müssen, sind ebenso davon betroffen wie andere, die noch arbeiten können, die aber dennoch massive Umsatzrückgänge haben. Es wird infolge dee Maßnahmen zu Corona zu einer Welle an Insolvenzen und wirtschaftlichen Schieflagen kommen. Bundes- und Landesregierungen verkünden zwar unbürokratische und umfassende Hilfe. Stand heute, 20.03.2020, sieht die Wirklichkeit aber anders aus. Bislang gibt es im Wesentlichen nur das Versprechen zinsloser Darlehen. Die Voraussetzungen dafür aber prüfen Banken vor Ort. Nach unseren Informationen sind zwar alle bemüht, dennoch ist der Prozess zäh. Außerdem werden viele Unternehmen keinen Kredidt erhalten. Und die Unternehmen, die Kredite erhalten, wird der Kredit nur den Zeitpunkt der Insolvenz in die Zukunft verlegen. Im Kern helfen zinslose Kredite – nicht zuletzt angesichts der ohnehin niedrigen Zinsen – den betroffenen Unternehmen nicht. Denn die Kredite ersetzen keine Einnahmen, sonden müssen zurückgezahlt werden. Und Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (insb. § 56 IFSG) erhalten u.a. nur infizierte Personen.
All das gerift viel zu kurz. Für die kommende Woche ab dem 23.03.2020 sollen neue Maßnahmen verkündet werden. Wir empfehlen aktuell, gegen behördliche Maßnahmen, die zu wirtschaftlichen Nachteilen führen, Rechtsbehelfe / Rechtsmittel einlegen, um alle Optionen zu offen zu halten. Wir gehen davon aus, dass die beschlossenen Maßnahmen nur ein Tropfen auf den heußen Stein sein werden. Wir als Rechtsanwaltsgesellschaft werden Ihre Interessen konsequent vertreten, um alle nur denkbaren Ansprüche durchzusetzen. Wir werden dabei alle nur denkbaren Anspruchsgrundlagen berücksichtigen. Dabei werden auch Ansprüche nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB (sog. „Amtshaftung“) zu prüfen sein. Diese Ansprüche setzen voraus, dass sich die Betroffenen zunächst gegen die staatlichen Zwangsmaßnahmen wehren. Wer das unterlässt, verliert allein aus diesem Grund seine etwaigen Ansprüche auf Amtshaftung (§ 839 Abs. 3 BGB). Die Aussage: „dulde und liquidiere“, gilt hier gerade nicht,
Wenn Sie als Unternehmer massiv wirtschaftlich von Corona betroffen sind, sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie und werden alles daran setzen, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Wir zeigen Ihnen nicht nur die dafür notwendigen Schritte auf und beraten Sie, wir begleiten Sie bei der Umsetzung der mit Ihnen abgestimmten Strategie und stimmen uns laufend eng mit Ihnen ab. Wir sind am Markt fur unser konsequentes Handeln, die hohe Qualität der Arbeit, die Sorgfalt und die Zuverlässigkeit bekannt. Wir sind der Vertreter Ihrer Inreressen und setzen mit Ihnen Ihre Ansprüche durch.
ws