Der BFH (Verfahren ist unter Az. IX R 6/10 anhängig) wird’s bald zu entscheiden haben, ob das Preisgeld bei „Big Brother“ zu versteuern ist. Wer gedacht hatte, dass die Teilnehmer von Big Brother einfach rumhängen (heute sagt man dazu „chillen“, was deutlich besser klingt), der sah sich durch die I. Instanz des FG eines Besseren belehrt: von wegen Abhängen und das Preisgeld von 250 TEUR steuerfrei mitnehmen. Das Preisgeld sei, so die Richter, schließlich eine Gegenleistung für die Leistungen der Kandidaten, die man von ihnen erwarte. Nach den Richtern des Finanzgerichts seien die Teilnehmer bei Big Brother mit Schauspielern vergleichbar, die eine Gage erhielten. Sie billigten daher die Versteuerung des Preisgeldes nach § 22 Nr. 3 EStG. Schade, dass der Kläger die Hälfte des Preisgeldes bereits ausgegeben hatte. Aber das war nicht schlimm, denn das waren ja die Steuern, die schon weg waren. Den Rest, glaubte er, könne er behalten.
Ich bin da hin-und hergerissen und tue ich mich schwer, die Teilnehmer bei Big Brother als Schauspieler zu bezeichnen. Aber andererseits gibt es so viele „Blitzbirnen“, die auch keine Leistung bringen, wie man sie landläufig versteht, die aber denoch eine Vergütung erhalten. Also warum nicht. Im Übrigen: wenn nur intelligente und künstlerisch wertvolle Aktivitäten besteurt werden dürften, dann hätten wir bald rapide sindkende Steuereinnahmen.
Aber wo hört die (zu versteuernde) Leistung auf und wo fängt Lotto an ? sind denn nicht auch 6 richtige mit Zusatzzahl eine Gegenleistung für eine Leistung (das Ausfüllen des Lottoscheins ?). In einer Gesellschaft, die von Leistung nicht viel hält, in der dafür umso mehr der Neid verbreitet ist, eine spannende Frage.
Last modified: 20. Juni 2011