Nach gefestigter Rechtsprechung und Verwaltungspraxis wirken nachträgliche Kaufpreisänderungen bei Betriebs- und Anteilsveräußerungen grundsätzlich auf den Veräußerungszeitpunkt zurück. An dieser Auffassung hält der BFH im Fall einer Anteilsveräußerung nach § 17 EStG in einem Urteil vom 23. Mai 2012 (IX R 32/11, DSTR 2012, 1325) grundsätzlich fest. Der BFH differenziert neuerdings aber:
- Wenn über den Veräußerungspreis im Zeitpunkt der Betriebs- oder Anteilsübertragung keine abschließende Einigung erzielt wurde, verändert eine nachträgliche Modifizierung der Preisfeststellung die Höhe des Veräußerungsgewinns rückwirkend.
- Wurde dagegen der zunächst feststehende Veräußerungspreis nachträglich geändert, ist ein etwaiger Mehrbetrag erst in dem Veranlagungszeitraum zu erfassen, in dem die Erhöhung vereinbart wurde.
Konsequenz: In der Mehrzahl der Fälle wird es bei der bisherigen Rechtsprechung bleiben, dass nachträgliche Änderungen des Kaufpreises auf den Veräußerungszeitpunkt zurückwirken.
Last modified: 28. August 2012