Nach der gesetzlichen Regelung in § 10 d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG sind ein Verlustrücktrag oder nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht zurückgetragen werden konnten, vorrangig vor Sonderausgaben usw. abzuziehen. Dagegen ist eine Verfassungsbeschwerde bei dem Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1175/10) anhängig. Begehrt wird der Abzug des Verlustrücktrages oder des Verlustvortrages vor den Sonderausgaben. In all diesen Fällen sollte Einspruch eingelegt werden.
WS
Last modified: 19. Dezember 2012