FG Rheinland-Pfalz vom 11. Juni 2014 (5 K 1989/12): gezahlte Erpressungsgelder sind steuerlich nicht abzugsfähig

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Stein des Anstoßes war ein im Ausland gekaufter Teppich. Die Kläger hatten diesen während ihres Türkei-urlaubes im April 2005 gekauft. Im Jahr 2011 meldete sich die Lieferfirma und wies die Kläger darauf hin, dass sie den Teppich bei ihrer Ausreise nicht beim Zoll deklariert hätten. Dies sei bei einer Prüfung durch die Zoll- und Finanzbehörden festgestellt worden. Der Zoll werde den Teppich nun in Deutschland konfiszieren und ein Strafgeld in Höhe von 7.000,00 Euro festsetzen, so die Behauptung der Firma. Dem könnten sie aber entgehen, wenn sie zumindest den Betrag von 7.000,00 EUR mit dem Bezahldienst „Western-Union“ überweisen.

Die Teppich-Käufer fühlten sich nach dieser Mitteilung erpresst und massiv unter Druck gesetzt. Sie fürchteten Ärger mit dem Zoll. In zwei Überweisungen zahlten sie also kurzerhand  die verlangte Summe. Bereits fünf Minuten nach der ersten Einzahlung wurde der Betrag vom Empfänger abgehoben. Erst nach der Zahlung kam den Klägern die Sache spanisch vor, sie erstatteten Strafanzeige bei der Polizei.

In ihrer Einkommensteuererklärung für2011 machten sie die Aufwendungen für ein „Ermittlungsverfahren wegen Erpressung“ in Höhe von rund 14.500 Euro inklusive Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend. Doch sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht winkten ab. Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählten „zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Mehrbedarf“, betonte das Finanzgericht in seinem Urteil vom 1. April 2014. Die Zahlung der „Erpressungsgelder“ hätten sie hier „ohne Not“ mit einer Selbstanzeige abwenden können.

Nur im Ausnahmefall seien Erpressungsgelder als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Werde beispielsweise ein Erpressungsgeld mit Billigung der Polizei gezahlt, damit nahestehende Personen nicht zu Schaden kommen, könnten die Aufwendungen im Einzelfall als außergewöhnliche Belastungen gelten. Hier wäre das Geld „zwangsläufig“ und alternativlos gezahlt worden.

ws/ng

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