Archiv für 2016

Steuerrecht folgt Zivilrecht, auch bei dem Beginn der Abschreibungen für Wirtschaftsgüter (hier: Windkraftanlagen); keine gleichlaufende Behandlung beim Verkäufer und Käufer (Urteil des BFH vom 22.09.2016, IV R 1/14)

Samstag, 10. Dezember 2016
Download PDF

91007 Linus fliege orange_1Das Urteil des BFH zeigt, dass im Steuerrecht gute Kenntnisse des Zivilrechts unabdingbar sind. In der Entscheidung des BFH vom 22.09.2016 ging es um den genauen Beginn der Abschreibung für Windkraftanlagen. Der Kläger hatte die Anlagen bereits mit Inbetriebnahme abgeschrieben, aber vor dem späteren zivilrechtlichem Gefahrübergang. Das Finanzamt folgte der Auffassung des Klägers zunächst. Im Anschluss an eine Außenprüfung änderte das Finanzamt die Feststellungsbescheide und ließ die Abschreibungen auf die Windkraftanlagen erst ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs zu. Die Änderungsbescheide stützte das Finanzamt auf das Vorliegen neuer Tatsachen im Sinne von § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO.

Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn der Abschreibungen beim Käufer ist nach zutreffender Auffassung des BFH der Zeitpunkt der Lieferung. Geliefert ist ein Wirtschaftsgut, wenn der Käufer zumindest wirtschaftlicher Eigentümer des Wirtschaftsguts geworden ist. Dazu vertrat die Klägerin die Auffassung, im Streitfall sei das wirtschaftliche Eigentum an den Windkraftanlagen schon in dem Zeitpunkt auf sie übergegangen, von dem ab ihr die Nutzung der Windkraftanlagen zugestanden hätte. Dem hielt der Bundesfinanzhof entgegen, dass die das zivilrechtliche Eigentum verdrängende steuerrechtliche Zuordnung eines Wirtschaftsguts (wirtschaftliches Eigentum) auf einen anderen voraussetzt, dass die Substanz des Wirtschaftsguts auf den Käufer übergeht.

Den Übergang der Substanz nimmt der Bundesfinanzhof in dem Zeitpunkt an in dem nach dem Vertrag oder mangels vertraglicher Regelung nach den zivilrechtlichen Regelungen die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer übergeht. Bei einem Werklieferungsvertrag wie hier vorliegend, gehen die vertraglichen Vereinbarungen den dispositiven Regeln des Zivilrechts über die Gefahrtragung (§§ 446 Satz 1, 651 BGB) vor.

Das gilt nach den BFH selbst dann, wenn der Käufer die Windkraftanlage bereits vor Abnahme nutzen kann. Denn trotz dieser Nutzungsmöglichkeit bleibt es dabei, dass der Verkäufer bis zum Gefahrübergang weiterhin das Risiko des Untergangs und des Wertverzehrs trägt. Nicht maßgebend ist in diesem Zusammenhang nach Auffassung des BFH, dass der Verkäufer nach Beginn der Nutzung durch den Käufer und vor Gefahrübergang auf den Käufer durch den Abschluss entsprechender Versicherungen bei einem Verlust der Windkraftanlage nicht belastet gewesen wäre.

Für den Kläger wenig befriedigend war die Aussage des BFH in dem Urteil, dass die steuerrechtliche Behandlung bei dem Verkäufer der Windkraftanlagen für die steuerrechtliche Beurteilung bei dem Kläger und Käufer unmaßgeblich war.
ws

BFH ändert seine Rechtsprechung: die Kosten für die Erneuerung von Einbauküchen (neu gegen alt) in einem vermieteten Objekt sind steuerlich nicht sofort abziehbar (BFH-Urteil vom 03.08.2016,IX R 14/15)

Samstag, 10. Dezember 2016
Download PDF

91007 Linus fliege orange_1Der Kläger ersetzte in vermieteten Häusern alte Einbauküchen gegen neue. Die dafür entstandenen Kosten machte er als sofort abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) geltend. Nach Auffassung des Klägers handelte es sich um Erhaltungsaufwand. Das Finanzamt dagegen verteilte, abgesehen von einem Betrag für geringwertige Wirtschaftsgüter i.H.v. 410 €, die restlichen Kosten für die neu eingebauten Küchen auf deren voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren. Finanzgericht und Bundesfinanzhof schlossen sich in der Auffassung des Finanzamts an.

Damit gibt der Bundesfinanzhof seine bisherige, für die Steuerpflichtigen günstige Rechtsprechung, auf. Bisher ging der Bundesfinanzhof davon aus, dass Einbauküchen wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind. Folglich waren Kosten für die Erneuerung der dazu gehörenden Teile steuerlich in gleicher Weise sofort abzugsfähig wie z.B. der Austausch alter Fenster gegen neue.

Jetzt hat der Bundesfinanzhof seine Auffassung geändert. Er hält nicht mehr daran fest, dass Einbauküchen Gebäudebestandteile sind. Nach der vom BFH sollen einzelne Elemente einer Einbauküche ein selbständiges, zugleich aber einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren darstellen.

Wir halten die Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht für zutreffend. Maßgebend dafür, ob eine Einbauküche wesentlicher Bestandteil des Gebäudes ist, hängt von der zivilrechtlichen Lage ab. Ist eine Einbauküche wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes, dann ist eine Einbauküche auch dann mit Grundstück und Gebäude verkauft, wenn dies im Kaufvertrag nicht gesondert ausgewiesen sein sollte. Nach der Legaldefinition in § 93 BGB sind wesentliche Bestandteile einer Sache solche, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Sie können daher nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Eine Einbauküche ist im Regelfall speziell für das jeweilige Objekt zugeschnitten. Im Falle des Ausbaus würde zumindest das Wesen der Einbauküche verändert werden. Allerdings wird die Praxis sich an der Entscheidung des BFH orientieren müssen.
ws

BGH vom 07.11.2016: keine Werbung auf der Robe des Anwalts

Mittwoch, 07. Dezember 2016
Download PDF

91010_WS schwarz weißDer BGH hat gesprochen: mit Entscheidung vom 07.11.2016 (AnwZ (Brfg) 47/15, die wir von dem Kollegen erhalten haben, der das Verfahren betrieben hat, hat der BGH die bisherige Linie, nach der Werbung auf einer Robe nicht zulässig ist, bestätigt. Die Entscheidung ist lesenswert, weil sie gut die Stellung des Anwalts als Organ der Rechtspflege herausstellt und deutlich macht, dass die Robe den Sinn hat, die Person des Anwalts durch die Schlichtheit der Robe zurücktreten zu lassen (Sachlichkeitsgebot). Die Argumente des BGH sind gut nachvollziehbar. Allerdings sieht man hier sehr gut, in welchem Spannungsverhältnis die Advokatur heute steht: auf der einen Seite Organ der Rechtspflege mit einem hohen Anspruch, auf der anderen Seite muss sich die Anwaltschaft immer mehr als Dienstleister verstehen. Der reine Wissensvorsprung ist durch das internet und die sozialen Netze dahin, die Mandanten verlangen heute mehr als nur Wissen. Sie verlangen Begleitung und strategisches Denken. Die Öffnung des Marktes für Rechtsdienstleistungen und die immer höheren Anforderungen an die Anwaltschaft führen zu immer größerem Wettbewerb. Immer mehr Anwälte kämpfen um nicht größer werdende Märkte. Die Anwaltschaft wird, kann und sollte sich daher einer Öffnung und der Wandlung in Richtung Dienstleistung nicht entziehen. Dazu wird auch die Umstellung vom Papier auf die elektronische Kommunikation auch mit Gerichten, die heute in der Anwaltschaft schon lange Standard ist, beitragen.
Und meine persönliche Meinung zur Robe: ich finde die Robe ohne Werbung einfach schöner.

Das Kammergericht vom 31.07.2015 (Beschluss, 22 W 67/14): die UG (haftungsbeschränkt) – Gründungskosten entsprechen Stammkapital

Samstag, 20. August 2016
Download PDF

91010_WS schwarz weißDie Gründungsgesellschafter einer UG vereinbarten in ihrem Gesellschaftsvertrag, dass das Stammkapital eine Höhe von 1.000 € aufweisen soll, und dass die Gründungkosten die gleiche Summe betragen dürften. Das Amtsgericht verweigerte die Eintragung der UG (haftungsbeschränkt).

Es vertrat die Auffassung, dass die Höhe der Gründungskosten nicht angemessen sei, und dass von Anfang an die Gefahr einer Überschuldung bestünde.

Das Kammergericht dagegen sah das mit Beschluss vom 31.07.2015 anders. Die Eintragung einer Gesellschaft dürfe nur nicht den Schutz der Gesellschaftsgläubiger oder öffentliche Interessen gefährden. Nach dem Kammergericht seien die Gläubiger jedoch geschützt, denn bei der Eintragung wird die Firmierung als UG „haftungsbeschränkt“ bekannt gegeben. Durch diese Bezeichnung und die Bekanntgabe des Stammkapitals sowie der Gründungskosten seien für jeden Gläubiger die Risiken erkennbar.

Die Registergerichte sehen dies unterschiedlich. Sie tragen GmbHs mit Gründungskosten von rund 10% des Stammkapitals ohne Nachweis ein. Bislang war eine Höhe von 100% des Stammkapitals für die Gründungskosten einer UG auch als zulässig angesehen worden, solange Stammkapital und Gründungskosten nicht über 300 € lagen; eine Angemessenheitsgrenze gibt es jedoch nicht. Die Registergerichte befürchten eine sofortige Insolvenz nach Gründung bei Gründungskosten von 100% des Stammkapitals, wenn keine weiteren Betriebsmittel zugeführt werden (können).

Diese Diskussion konnte bislang noch nicht abgeschlossen werden, da sie noch nicht durch den BGH geklärt wurde. Andere Gerichte entschieden sich bisher für eine Höhe der Gründungskosten von 60 bis maximal 70 % des Stammkapitals, OLG Hamburg und OLG Celle.

OLG Hamburg 11 W 19/11:          18.03.2011
OLG Celle 9 W 124/14:                  22.10.2014

ws

Prof. Dr. Sturm als Berater in Steuerfahndungsverfahren hinzugezogen

Mittwoch, 13. April 2016
Download PDF

Selbstanzeigerandom coil ist über Prof. Dr. Wolfgang Sturm in einem aktuellen Verfahren der Steuerfahndung in NRW mandatiert worden. Federführend wird das Mandat von einem anderen im Markt bekannten Rechtsanwaltsbüro betreut. Wegen der Tragweite und Bedeutung wurden wir jetzt als weiterer Berater hinzugezogen.

ws

random coil berät ausländischen Investor bei Engagement in Europa

Mittwoch, 13. April 2016
Download PDF

Random_Coil_Logo_Blog_Facebookrandom coil hat Anfang April 2016 den Auftrag erhalten, einen ausländischen Investor bei seinem Engagement in Europa, nicht notwendig in Deutschland, umfassend zu beraten. Soweit notwendig, werden wir auf unsere Partner im Netzwerk zurückgreifen. Im ersten Schritt wird die Struktur zu beraten sein.

ws

FHDW – Forum am 23.02.2016 zur Zukunft der Wirtschaftsprüfer Steuerberater und Rechtsanwälte

Mittwoch, 13. April 2016
Download PDF

91007 Linus fliege orange_1Am 23.02.2016 fand in der Hechelei das Forum der FHDW Bielefeld mit dem Thema: Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung im Umbruch statt. Nach der Einleitung und Vorstellung der FHDW, insbesondere mit dem Studiengang Wirtschaftsrecht durch Prof. Dr. Jensen berichtete Rechtsanwalt und Steuerberater Christian Hörster von LTS Herford von einer multidisziplinären Kanzlei und darüber, wie sie mit den Herausforderungen umgeht. Auch an dieser Kanzlei geht das Thema der „Nachwuchssorge“ nicht vorbei. Prof. Dr. Sturm gab in seinem Schlußvortrag einen Überblick über die Herausforderungen, denen sich Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung zu stellen haben. Neben dem Thema der Digitalisierung und den gestiegenen fachlichen und nichtfachlichen Anforderungen an die Mitarbeiter wurde schnell klar, dass die Mitarbeitergewinnung und die Mitarbeiterbindung ein immer brennenderes Thema wird. Hier gilt es, im Kampf um die besten der wenigen  zu bestehen. Die FHDW ist dabei der kompetente Ansprechpartner. Nach den Vorträgen gab es Gelegenheit zum Austausch.

ws

Das „Hubschraubergeld“ nimmt Fahrt auf – die Auszahlung durch Finanzämter gegen Vorlage der steuerlichen Identifikationsnummer läuft heute an

Freitag, 01. April 2016
Download PDF

Hubschraubergeld IViele konnten gar nicht glauben, was sie vor einigen Tagen im Handelsblatt und in anderen Wirtschaftszeitungen gelesen hatten: Die europäische Zentralbank (EZB) hatte angeordnet, dass die Staaten in der EU so genanntes „Hubschraubergeld“ zur Ankurbelung der Wirtschaft verteilen sollen. Der Begriff „Hubschraubergeld“ bringt das Dahinterstehende bildlich sehr gut auf den Punkt: das Geld soll, so die Vorstellung der EU, praktisch wie von einem Hubschrauber aus abgeworfen flächendeckend in den Ländern der EU verteilt werden. Was erst jetzt bekannt geworden ist: das Hubschraubergeld kommt nicht nur Unternehmen zugute, auch Privatpersonen haben Anspruch darauf. Allerdings wird es, verständlicherweise, wegen der Verteilungsgerechtigkeit nicht einfach von Hubschraubern abgeworfen. Die Verteilung haben in Deutschland die jeweils örtlich zuständigen Finanzämter übernommen. Dort erhält jeder Bürger gegen Nennung seiner steuerlichen Identifikationsnummer den ihm zustehenden Anteil am Hubschraubergeld. Die Verteilung ist bereits heute angelaufen. Wegen des zu erwartenden großen Andrangs am heutigen Tage weisen die Finanzämter darauf hin, dass mit Wartezeiten zu rechnen ist. Wer ohne Personalausweis und ohne steuerliche Identifikationsnummer im Finanzamt erscheint, wird unverrichteter Dinge umkehren müssen.

Die Höhe des jeweils ausgezahlten Hubschraubergeldes richtet sich nach den steuerrechtlichen Merkmalen eines jeden Bürgers, in jedem Fall aber sind das mindestens 500,00 € pro Person, für minderjährige, im Haushalt der Eltern lebende Kinder gibt es 250,00 €. Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich allerdings für seine Bürger ein ganz besonderes Bonbon einfallen lassen: das Land hat 5 % des gesamten Hubschraubergeldes in einem besonderen fordert Fördertopf gebündelt. Diesen Fördertopf hat der Finanzminister des Landes in 1000 Lose von je 25.000,00 € aufgeteilt. Diese Lose sind bereits heute unter notarieller Aufsicht gezogen worden. In der Lostrommel befanden sich die steuerlichen Identifikationsnummern aller Steuerbürger. In den Genuss der Auszahlung des zusätzlichen, erheblichen Hubschraubergeldes durch das Losverfahren kommt aber nur, wer heute bei dem für ihn zuständigen Finanzamt erscheint. Nach Ablauf des heutigen Tages werden die Gewinne an den jeweils nächst Platzierten weitergegeben. Wie aus gut unterrichteten Kreisen der Finanzverwaltung zu erfahren war, haben Bürger schon jetzt Klagen gegen diese von Ihnen als ungerecht empfundene Verteilung des Hubschraubergeldes angekündigt.

Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen verspricht sich von der Verteilung des Hubschraubergeldes eine extreme Förderung des privaten Konsums und damit einen gesamtwirtschaftlichen erheblichen Aufschwung im Lande. Wir sehen die Angelegenheit eher kritisch und meinen, dass es nicht der richtige Zeitpunkt ist, Geld gleichsam mit der Gießkanne unter das Volk zu bringen.

ws

Die Vertragsstrafe bei den Einkünften aus § 21 EStG – „es kommt darauf an“ – FG Münster (13 K 109 / 15) schließt sich unserer Auffassung an.

Donnerstag, 24. März 2016
Download PDF

91007 Linus fliege orange_1Am 4. Oktober 2014 hatten wir in diesem blog über das Thema „Vertragsstrafe und Einkünfte aus § 21 EStG“ berichtet. Obwohl die Vertragsstrafe nicht Ersatz für entgangene Einnahmen und auch kein Schadensersatz für entgangene Miete war, erfasste das Finanzamt die im Jahr 2012 gezahlte Vertragsstrafe gleichwohl als Einnahmen getreu dem Motto „das haben wir schon immer so gemacht“. Der Einspruch blieb erfolglos. Also beschäftigte sich das Finanzgericht Münster unter dem Az. 13 K 109 / 15 E mit der Sache. Gemessen an den sonst bekannten Verfahrensdauern bei Finanzgerichten gab es jetzt im März 2016 einen Erörterungstermin in den Räumen des beklagten Finanzamtes.

Der Berichterstatter erläuterte ausführlich die dem Rechtsstreit zu Grunde liegende Rechtsfrage. Auch hier lautete wieder die Frage „es kommt darauf an“. Im Streitfall kam es nämlich darauf an, ob ein Zusammenhang der Vertragsstrafe mit den Einnahmen aus § 21 EStG bestand oder nicht. Hier folgte der Berichterstatter vergleichsweise schnell der von uns vertretenen Auffassung, die der vertraglich vereinbarten Regelung entsprach. Danach sicherte die Vertragsstrafe, wie üblich, die Hauptleistungspflicht des Verkäufers, ein verkauftes Gebäude fristgerecht zu erstellen, ab. In diesem Zweck erschöpfte sich die Regelung. Hinzu kam im Streitfall, dass die Vertragsstrafenregelung ausdrücklich vorsah, dass die Vertragsstrafe nicht etwa auf einen Schadensersatzanspruch anzurechnen wäre. Die Vertragsstrafe stand nach dem Vertrag ausdrücklich neben einem etwaigen Schadensersatzanspruch. Sie war also unabhängig von den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches (Pflichtverletzung und Verschulden) geschuldet.

Nach den Erläuterungen des Berichterstatters stellte das beklagte Finanzamt die Klagepartei klaglos. Kurios war die differenzierte Wahrnehmung auf Seiten des beklagten Finanzamtes. Während dem Sachgebietsleiter die Argumente des Finanzrichters schnell einleuchteten, zog sich der Bearbeiter der Rechtsbehelfsstelle darauf zurück, dass es doch wohl nicht sein könne, dass ein so hoher Betrag nicht der Besteuerung unterliegen solle.

ws

Die (neue) Erbschaftsteuer ab 01.07.2016 aus der Sicht eines höheren Beamten: warum einfach, wenn es auch kompliziert geht? Weil die Parteien es so wollen

Samstag, 12. März 2016
Download PDF

91007 Linus fliege orange_1Ich war vor kurzem bei einer Veranstaltung, auf der ein hochrangiger Beamter (dessen Namen ich hier nicht nennen möchte) über den Stand der Bemühungen um die Reform der Erbschaftsteuer vortrug. Wir erinnern uns: das Werk muss nach der Vorgabe des BVerfG bis Juni 2016 Gesetz geworden sein. Nachdem die noch immer, wenn auch entschärften, komplizierten Details des Entwurfs vorgetragen waren, fragte ich den Referenten, ob man denn auch schon einmal die vorgeschlagene Alternative der Besteuerung von Betriebsvermögen zu niedrigeren Steuersätzen, dafür aber keine Begünstigung von Betriebsvermögen mehr, als Lösung erwogen habe. Aus der wortreichen Antwort habe ich unter dem Strich geschlossen, dass diese Lösung nicht einmal ansatzweise geprüft worden ist, und zwar mit der schon etwas ernüchternden Begründung, die ich hier verkürzt darstelle: das sei politisch nicht gewollt.

Ich dachte immer, sehr naiv, es wäre die Pflicht (und auch das Interesse) von den Fachbeamten, gute, einfache und sinnvolle Gesetze zu machen und nicht etwas, das vermeintlich politisch gewollt ist. Und ich frage mich weiter, warum die Steuerbürger mit einem Gesetz leben sollen, das ersichtlich sehr kompliziert ist, und dass sie wohl auch so nicht wollen, nur weil Parteien meinen, das sei gewollt. Ich bin mir sicher, dass sehr viele Unternehmen, auch und insbesondere Mittelständler, mit einer einfacheren Erbschaftsteuer, die der Höhe nach wirklich planbar ist, besser leben könnten als mit einem komplizierten, riskanten Regelwerk. Unternehmen handeln in der Praxis viel weniger steuergetrieben, als die Finanzverwaltung glaubt. Die Unternehmer, die ihr Unternehmen auf das Steuerrecht ausrichten und nicht auf den unternehmerischen Erfolg, die dürften sehr seltene Exemplare sein.

Auch frappierend: die Antwort auf die Frage, was denn passiere, wenn die Neufassung nicht bis Ende Juni 2016 umgesetzt worden sei, bleibt im Ergebnis offen. Die Antwort war sinngemäß u.a. folgende: das BVerfG habe da zwar eine Frist gesetzt, wenn die aber jetzt nicht eingehalten werde, dann sein die halt verstrichen. Ich bin mir nicht sicher, dass die Richterinnen und Richter in Karlsruhe das auch so sehen, wenn man sie den einmal fragen würde.
ws