Archiv für 2018

Der Bundesfinanzhof hat am 07.06.2018 entschieden: Beiträge eines Arbeitgebers für eine Versicherung zugunsten des Arbeitnehmers sind Sachbezug

Donnerstag, 13. September 2018
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Am 07.06.2018 (VI R 13/16) hat der Bundesfinanzhof – nur auf den ersten Blick überraschend – entschieden, dass von dem Arbeitgeber an eine Versicherung zugunsten eines Arbeitnehmers gezahlte Beiträge für eine Zusatzversicherung in der Krankenkasse kein Barlohn, sondern Sachlohn ist. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil Sachlohn bis 44,00 EUR je Monat steuerfrei ist (§ 8 Abs. 2 Satz 11). Der Bundesfinanzhof hält damit gegen die Finanzverwaltung weiter an der schon bisher von ihm vertretenen Auffassung fest und stärkt so die Rechte der Steuerpflichtigen und erweitert die Gestaltungsmöglichkeiten in Arbeitsverträgen.
ws

random coil führt umsatzsteuerrechtliches Klagevefahren vor dem Finanzgericht Münster

Mittwoch, 12. September 2018
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91007 Linus fliege orange_1random coil hat den Auftrag erhalten, ein Klageverfahren auf dem Gebiet der Umsatzsteuer vor dem Finanzgericht in Münster zu führen. In der Sache geht es um die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Verkaufs von Tieren. Nach Auffassung der Klägerin waren an den Umsätzen drei Unternehmer beteiligt. Die Warenbewegung erfolgt direkt vom ersten Lieferanten an den letzten Abnehmer. Nach Auffassung der Klägerin liegt ein Reihengeschäft vor. Der Lieferant habe an die Klägerin geliefert, diese dann an den Abnehmer. Die Lieferanten sind zum Teil pauschal versteuernde Landwirte, die die Umsatzsteuer nicht abführen mussten. Die Klägerin zu die 10,7% Umsatzsteuer als Vorsteuer ab, berechnete den Abnehmern aber nur 7% Umsatzsteuer.  Die Finanzverwaltung dagegen behauptet das Vorliegen von Steuerhinterziehung. Die Klägerin sei nur zum Schein Teil der Lieferkette gewesen. Tatsächlich habe die Klägerin nur als Abrechnungstelle zwischen Lieferant und Abnehmer gehandelt. Das Finanzamt hat den Vorsteuerabzug gestrichen. Die Klägerin schulde aber die den Abnehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nach § 14c UStG. Die Klägerin wehrt sich gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung. Sie verweist u.a. auf die langjährige, von den Finanzbehörden geduldete Praxis.
ws

beA – das besondere elektronische Anwaltspostfach – ein erster Bericht aus der Praxis

Mittwoch, 12. September 2018
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91007 Linus fliege orange_1Das liebevoll beA genannte besondere elektronische Anwaltspostfach ist seit kurzem in Betrieb. Die Benutzeroberfläche sieht intuitiv aus, sie ist es aber nicht. Insgesamt ist die Oberfläche nicht intuitiv. Für unsere Kanzlei ist das beA keine große Arbeitserleichterung, sondern eher eine Mehrbelastung. Das im Oktober jetzt endgültig abgeschaltete elektronische Gerichts-und Verwaltungspostfach (EGVP), das seit vielen Jahren im Einsatz ist, hatte zwar keine so schön aussehende Oberfläche wie das beA, es war aber sehr leicht zu bedienen. Das Verschicken von Schriftsätzen war kinderleicht, wenn man einmal die Systematik des Systems verstanden hatte.
Es ist für mich daher völlig unverständlich, warum man ein gut funktionierendes System nicht einfach übernimmt, sondern stattdessen mit einem erheblichen finanziellen Aufwand, den die Rechtsanwälte selbst zu bezahlen haben, ein neues, einfach nur schön aussehendes beA erfindet, das im Ergebnis nicht mehr kann als das EGVP.
Wir nutzen das beA zum einen über das Internet, zum anderen über die von uns eingesetzte Kanzleisoftware. Die zuletzt genannte Lösung ist leider auch nicht einfach, es bedarf mehrerer Schritte, um ein Dokument über das beA zu versenden. Auch bei der Kanzleisoftware ist die Bedienung leider nicht intuitiv.
Weiterer Kritikpunkt: es gibt keine Postfächer für Rechtsanwaltsgesellschaften in der Rechtsform der GmbH, sondern nur für Rechtsanwälte als natürliche Personen. Wir haben das schon vor Jahren moniert, passiert ist bisher leider nichts.Fazit bis heute: das beA ist kein großer Wurf, sondern bestätigt das Vorurteil, dass die Juristen der technischen Entwicklung hinterherlaufen, statt sich an die Spitze der Bewegung zu setzen.
ws