Mit Urteil vom 10.1.2019, V R 60/17, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass attac nicht gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts ist. In der Pressemitteilung des obersten deutschen Gerichts in Steuersachen heißt es:
„1. Wer politische Zwecke durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung verfolgt, erfüllt keinen gemeinnützigen Zweck i.S. von § 52 AO. Eine gemeinnützige Körperschaft darf sich in dieser Weise nur betätigen, wenn dies der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO ausdrücklich genannten Zwecke dient.
2. Bei der Förderung der Volksbildung i.S. von § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO hat sich die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung auf bildungspolitische Fragestellungen zu beschränken.
3. Politische Bildung vollzieht sich in geistiger Offenheit. Sie ist nicht förderbar, wenn sie eingesetzt wird, um die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen.
4. Bei der Prüfung der Ausschließlichkeit der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweckverfolgung und der tatsächlichen Geschäftsführung nach §§ 56, 63 AO kann zwischen der Körperschaft als „Träger“ eines „Netzwerks“ und den Tätigkeiten des unter dem gleichen Namen auftretenden „Netzwerks“ zu unterscheiden sein. Dabei sind alle Umstände einschließlich des Internetauftritts der Körperschaft zu berücksichtigen.“
attac ist der Überzeugung, dass die Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen, die Förderung von Selbstbestimmung und Demokratie und der Schutz der Umwelt die vorrangigen Ziele von Politik und Wirtschaft sein sollten. Attac ist die Abkürzung für den französischen Ausdruck „Vereinigung zur Besteuerung von Finanztransaktionen im Interesse der BürgerInnen“ (association pour une taxation des transactions financières pour l‘aide aux citoyens). Nach eigenen Angaben auf Ihrer Internetseite befasst attac sich mittlerweilemit der gesamten Bandbreite der Probleme neoliberale Globalisierung und versteht sich als Bildungsbewegung mit Aktionscharakter und Expertise.
Das Schicksal von attac, die Gemeinnützigkeit zu verlieren, wird dagegen die deutsche Umwelthilfe wohl nicht erteilen. Denn sie kann sich darauf berufen,wegen der Förderung des Umweltschutzes gemeinnützige Zwecke zu verfolgen (§ 52 Nr. 7 AO).
ws