Archiv für 2019

Neues Videokonferenzsystem der Anwalts-GmbH und des Notariates

Montag, 11. November 2019
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91010_WS schwarz weißFür unsere Kanzlei und das Notariat haben wir ein neues Videokonferenzsystem angeschafft. Ziel ist es, damit nicht nur die bald kommende Gründung von GmbHs per Videokonferenz für unsere Mandanten erledigen zu können, sondern auch, im anwaltlichen Bereich Fahrt- und Reisezeiten im Zusammenhang mit Rechtsstreiten vor den Gerichten zu reduzieren, letztlich auch im Interesse der Umwelt. Mit „Skype“ etc. ist es nicht getan. Die Gerichte fordern einen speziellen Standard. Leider haben wir bereits in der Vergangenheit bei einigen Gerichten die Erfahrung machen müssen, dass sie nicht bereit waren, per Videokonferenz zu verhandeln.

Das letzte negative Beispiel war das Landgericht Neuruppin, das es ablehnte, sich ein mobiles Videokonferenzsystem bei dem Brandenburgisches Oberlandesgericht zu leihen. Den Antrag, per Videokonferenz zu verhanden lehnte das LG Neuruppin ab. Es mutete uns zu, allein für An- und Abreise 10 Stunden auf uns zu nehmen.

Positiv erwähnen möchten wir das Finanzgericht in Münster, das seit vielen Jahren die Videokonferenz nutzt und damit offenbar gute Erfahrungen gemacht hat. Negativ dagegen fiel uns das Finanzgericht des Landes Sachsen- Anhalt in Dessau auf. Dieses Gericht verfügt nicht über eine Videokonferenzanlage und ließ uns – sinngemäß – in einer Verfügung des 4. Seantes wissen, wir müssten schon den Weg nach Dessau auf uns nehmen. Das bedeutet für unsere Mandantschaft und uns einen Zeitaufwand von 8 bis 10 Stunden alleine für An – und Abreise.

Hoffen wir, dass sich die Videokonferenz durchsetzen wird. Das Verhandeln per Videokonferenz sollte die Regel werden.

Wir stellen unser System interessierten Kollegen – gegen Entgelt – gerne zur Verfügung, um kostbare Zeit zu sparen.
ws

„Schutzwesten“ der Steuerfahnder – der Aufsatz von Feindt/Rettke: Steuergeheimnisgerechte Schutzwesten für Steuerfahnder in: DStR 2019, 1252

Dienstag, 18. Juni 2019
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91007 Linus fliege orange_1Sie kennen das vielleicht aus der Berichterstattung: fällt die Steuerfahndung bei Steuerpflichtigen ein, ist oft die Presse schnell zur Stelle (nur bei Herrn Zumwinkel waren sie schon vorher da!). Dann haben Sie sicher auch die Bilder von Personen im Kopf, die eine Weste mit der Aufschrift „Steuerfahndung“ tragen. Spätestens dann kommt die Assoziation, dass hier (auch) wegen einer Steuerstraftat ermittelt wird, und nicht nur das; Aussagen wie: „die kommen nicht ohne Grund“ oder: „wo Rauch ist, muss auch Feuer sein“ fallen dann; mit Steuerhinterziehern möchte niemand etwas zu tun haben, sie sind stigmatisiert. Dass auch für sie die Unschuldsvermutung gilt, tritt nicht selten in den Hintergrund.

Nicht nur der Fall Zumwinkel zeigt, dass es mit dem Steuergeheimnis nicht weit her ist. So erleben wir es, dass die Steuerfahndung Dritte um Auskünfte fragt, die sie ebenso gut bei dem Beschuldigten erhalten hätte. Hätte er sich geweigert, hätte sie noch immer die Dritten fagen können. Stellen Sie sich einmal vor, sie werden einer Steuerstraftat beschuldigt und ihre Kunden oder Lieferanten erhalten Post von der Steuerfahndung mit ein paar Fragen zur Geschäftsbeziehung zu Ihnen. Davon wäre niemand begeistert. Und jetzt setzen Sie mal auf den Stuhl eines Kunden oder Lieferanten. Dann verstehen Sie schnell, was so ein Schreiben auslösen kann und auch tatsächlich auslöst.

Hier wäre der Finger in die Wunde zu legen und hier wäre es an der Zeit, solches Verhalten am Maßstab des Steuergeheimnisses nach § 30 zu messen, statt sich mit Warnwesten mit dem Aufdruck „Steuerfahndung“ im Lichte des Steuergeheimnisses zu befassen.

Interessant ist der Aufsatz der beiden Staatsanwälte aber dennoch zu lesen. Ihr Ergebnis, ein Verstoß gegen das Steuergeheimnis durch das Tragen der Westen mit dem Aufdruck „Steuerfahndung“ sei gerechtfertigl, weil es ja dem Ermittlungsverfahren diene, halte ich aber für zu kurz gesprungen. Hier wäre, weil das Offenbaren von Tatsachen, die dem Steuergeheimnis unterliegen, ein Grundrechtseingriff ist, doch zu prüfen, ob das Tragen der Westen denn noch verhältnismäßig ist.

Ermittlungen bei Dritten, die den Ruf und das Geschäft eines der Steuerstraftrat Beschuldigten empflindlich treffen oder gar zerstören können, halte ich so lange für unverhältnismäßig, wie man die Antworten auch über den Steuerpflichtigen selbst erhalten kann, auch wenn man ihn dazu die Kunden anschreiben lässt. Dabei kann das Schreiben durchaus den Passus enthalten, dass man die Antworten für die Finanzverwaltung bräuchte.

Auch hier wäre es gut, wenn die Verwaltung mit Augenmaß handelte.
ws

Bundsfinanzhof (Beschluss vom 29.3.2019, IX B 84/18): ein erheblicher Rechtsfehler bei Feststellung von Rechtstatsachen als Verfahrensmangel –

Freitag, 14. Juni 2019
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91007 Linus fliege orange_1Nach der Statistik des Bundesfinanzhofes für das Jahr 2018 waren die Steuerpflichtigen mit 46 % bei den Revisionsverfahren erfolgreich. Das ist eine beachtliche Quote. Deutlich schlechter dagegen sieht die Bilanz für die Steuerpflichtigen bei den sogenannten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren aus. Hier waren im Jahr 2018 nur 12 Prozent der Steuerpflichtigen erfolgreich. Im Regelfall ist für die Steuerpflichtigen bei dem zuständigen Finanzgericht der Instanzenzug im Steuerrecht beendet. Um einem unterliegenden Steuerpflichtigen den Weg zum Bundesfinanzhof zu eröffnen, muss das Finanzgericht die Revision zulassen. Das geschieht aber nur recht selten. In diesen Fällen bleibt für Steuerpflichtige nur noch, sich mit der sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde die Möglichkeit eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesfinanzhof zu eröffnen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist keine „kleine“ Revision. In diesem Verfahren prüft der Bundesfinanzhof nicht, ob das Urteil des Finanzgerichts richtig oder falsch war. Die Anforderungen an eine zulässige Nichtzulassungsbeschwerde sind sehr hoch. Der Bundesfinanzhof prüft in diesem Verfahren, soweit es für diesen Beitrag von Interesse ist, nur, ob die Entscheidung des Finanzgerichts auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (sog. error in procedendo).

Fehler bei der Rechtsanwendung dagegen (sog. error in iudicando) sind grundsätzlich keine Verfahrensfehler. Das bedeutet, das Urteil eines Finanzgerichts kann rechtlich falsch sein. Dennoch kann der Steuerpflichtige es mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit Erfolg anfechten.

Daher ist es interessant, dass der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 29.03.2019 (IX B 84/18) entschieden hat, dass erhebliche Rechtsfehler bei der Feststellung von Rechtstatsachen einen Verfahrensmangel begründen können.

Im Streitfall ging es zivilrechtlich um die Frage, ob ein Mietverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet worden ist. Das Finanzgericht bejahte diese zivilrechtliche Frage, weil der Mieter eine an ihn gerichtete Kündigung des Wohnraumes „gegengezeichnet“ hatte. Diese von dem Finanzgericht vorgenommene Auslegung der Gegenzeichnung der Kündigung hielt der Bundesfinanzhof für nicht vertretbar. Damit konnte, so der Bundesfinanzhof, das Finanzgericht auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass das Mietverhältnis enden würde. Der Bundesfinanzhof verwies das Verfahren zurück an das Finanzgericht, das jetzt erneut zu entscheiden hat.

Der Bundesfinanzhof sah in seiner Entscheidung den Verfahrensmangel in der Tatsachenwürdigung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Wörtlich führt der BFH in seiner Entscheidung aus: „Das FG hat sich seine Überzeugung zu der Frage, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit Überschusserzielungsabsicht vermietet hat, auf teilweise unzutreffender Grundlage gebildet. Im Rahmen einer indiziellen Tatsachenfeststellung (hier: Feststellung der Überschusserzielungsabsicht anhand von äußeren Anknüpfungstatsachen) muss das Gericht, wie bei allen tatsächlichen Schlussfolgerungen, von zutreffenden Tatsachen ausgehen. Es muss den Sachverhalt richtig erfassen. Das gilt grundsätzlich auch, soweit es um Rechtstatsachen und um die Beurteilung rechtlicher Vorfragen geht. Zu beachten ist allerdings, dass Rechtsanwendungsfehler grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen können. Dies muss grundsätzlich auch für die rechtsfehlerhafte Beurteilung zivilrechtlicher Vorfragen bei der Feststellung von rechtlich geprägten Indiztatsachen gelten, denn es ist erst recht nicht die Aufgabe des Bundesfinanzhofs (BFH), die Richtigkeit jeder zivilrechtlichen Vorbeurteilung einer revisionsrechtlichen Kontrolle zu unterziehen. Etwas anderes gilt aber jedenfalls dann, wenn der Fehler so schwerwiegend erscheint, dass er das Vertrauen in die Rechtsprechung erschüttern würde, wenn er bestehen bliebe. Das ist insbesondere der Fall, wenn die vom FG eingenommene Rechtsposition als schlechthin unvertretbar und mit geltendem Recht nicht vereinbar anzusehen ist. Jedenfalls unter diesen engen Voraussetzungen überprüft und korrigiert der BFH im Rahmen der Verfahrenskontrolle bei der Tatsachenwürdigung auch eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG.“

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes ist zu begrüßen. Denn damit steigen die Chancen von Steuerpflichtigen, Urteile von Finanzgerichten mit der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich auch dann angreifen zu können, wenn dem Finanzgericht schwerwiegende Fehler bei der Rechtsanwendung unterlaufen.
ws

neues Mandat: random coil vertritt GmbH in Norddeutschland im Zusammenhang mit Entschädigungen für Nachteile aus „Stromautobahn“ – Nord – Süd – Trasse (Hochspannungsfreileitung)

Donnerstag, 13. Juni 2019
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91007 Linus fliege orange_1Prof. Sturm hat den Auftrag erhalten, in Norddeutschland einen Mandanten im Rahmen von Entschädigungen für Nachteile aus einer Hochspannungsfreileitung zu vertreten und die Interessen wahrzunehmen. Wir werden auch hier den Mandanten, eine GmbH, und seine Interessen, bestmöglich vertreten. Prof. Sturm verfügt auf diesem Bereich aus anderen Verfahre bereits über eine gute Expertise.
ws

Urteil des BFH vom 04.04.2019: Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat für Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar

Donnerstag, 13. Juni 2019
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91007 Linus fliege orange_1Gute Nachrichten für Pendler: der Bundesfinanzhof hat am 04.04.2019 entschieden: Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzten Wohnung sind in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar sind.

Nach Auffassung des BFH sind nur die Kosten der Unterkunft, also die Miete, nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG  auf den Höchstabzugsbetrag von 1.000 Euro begrenzt. Unter die Begrenbzung dagegen fallen nicht die Kosten für die Einrichtungsgegenstände und den Hausrat der im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzten Wohnung. Diese Aufwendungen sind in vollem Umfang abzugsfähig.

FG Hamburg vom 12.06.2018 – gemeinsamer Konsum – auch im Luxusbereich – unterliegt nicht der Schenkungsteuer

Montag, 27. Mai 2019
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91007 Linus fliege orange_1Das Steuerrecht schlägt, nicht selten auch für Steuerrechtler, so manche Kapriole, die auf Personen, die mit der Materie nicht (haupt)beruflich zu tun haben, befremdlich wirkt. Das gilt auch für das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Danach ist eine Schenkung eine freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Auf eine Bereicherungsabsicht kommt es steuerrechtlich nicht an. Als Schenkung in diesem Sinne gilt z.B.  auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt (§ 7 Abs. 8 ErbStG).

Das Finanzgericht Hamburg hatte mit Urteil vom 12.06.2018 – 3 K 77/17 – über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Kläger unternahm mit seiner Lebensgefährtin eine mehrmonatige Kreuzfahrt. Er übernahm nicht nur alle Kosten dieser Kreuzfahrt einschließlich der Unterbringung in einer luxuriösen Kabine, sondern auch die mit der Kreuzfahrt weiter verbundenen Kosten für Ausflüge usw. Das für die Schenkungsteuer zuständige Finanzamt sah die von dem Kläger zugunsten seiner Lebensgefährtin übernommenen Beträge als Schenkung an. es meinte, die Lebensgefährtin sei auf Kosten ihres Partners bereichert. Es ermittelte die gesamten Kosten für die Kreuzfahrt (rund 500.000,00 EUR) und setzte die Hälfte der Gesamtkosten als Schenkung des Klägers an seine Lebensgefährtin an und setzte entsprechend Schenkungsteuer fest. Der Kläger vertrat dagegen die Auffassung, dass in der Einladung seiner Lebensgefährtin keine Schenkung liege.

Das Finanzgericht in Hamburg gab dem Kläger recht und der Klage gegen den Schenkungsteuerbescheid statt. Es bewertete den Sachverhalt als „gemeinsamen Konsum“, der nicht der Schenkungsteuerpflicht unterliege. Denn die mitgereiste Lebensgefährtin habe als Eingeladene keinen frei verfügbaren Anspruch gegen ihrem Lebensgefährten erlangt. Mangels ersparter Aufwendungen liege auch kein Verzicht des einladenden Lebensgefährten auf Wertausgleich zugunsten der Eingeladenen vor. Der Entscheidung des Finanzgerichts in Hamburg ist zuzustimmen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht hat die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen, das beklagte Finanzamt hat gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Revision eingelegt. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes kann mit Spannung erwartet werden.
ws

Die Eigentumsurkunde eines Pferdes – rechtliche Einordnung eines unter Reitern nicht selten überbewerteten Stück Papiers

Montag, 27. Mai 2019
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Random_Coil_Logo_Blog_FacebookPferde sind Lebewesen. Zivilrechtlich sind für sie dennoch die Vorschriften für Sachen entsprechend anzuwenden, wobei die Vorschriften des Tierschutzes zu beachten sind (§ 90a BGB). Für jedes Pferd gibt es einen sogenannten Equidenpass. Der Equidenpass ist ein Identitätsdokument für Pferde, das zur Umsetzung der EU-Verordnung 504/2008 eingeführt wurde. Der Equidenpass wird auf Antrag des Eigentümers durch die Zuchtorganisation, bei der das betroffene Pferd eingetragen ist, ausgestellt. Bei nicht eingetragenen Turnierpferden ist in Deutschland die Deutsche Reiterliche Vereinigung für die Ausstellung zuständig, für alle übrigen Pferde erfolgt dies durch die Organisationen, die von der Veterinärverwaltung des Bundeslandes damit beauftragt wurde. 

Neben dem Equidenpass gibt es noch die sogenannte „Eigentumsurkunde“. Die Eigentumsurkunde wird von dem jeweiligen Zuchtverband ausgestellt. Angeblich soll es nur für rund die Hälfte der Pferde in Deutschland eine solche Eigentumsurkunde geben. Der Begriff “ Eigentumsurkunde“ legt vom Wortlaut her die Vermutung nahe, dass der Inhaber dieser Eigentumsurkunde auch der Eigentümer des Pferdes ist. Gerade aber das ist, wie sich schon aus dem Text der Eigentumsurkunde selbst ergibt, nicht der Fall. In den zugegebenermaßen recht klein links unten in der Eigentumsurkunde abgedruckten Erläuterungen heißt es wörtlich: „Die Eigentumsurkunde steht demjenigen zu, der auch Eigentümer des Pferdes i.s.d. BGB ist„. Das bedeutet: nicht der Inhaber der Eigentumsurkunde ist auch Eigentümer des Pferdes, sondern genau umgekehrt: Der Eigentümer des Pferdes hat das Recht darauf, die Eigentumsurkunde in Händen zu halten. Daraus folgt, dass wirksam Eigentum an einem Pferd übertragen werden kann, ohne dass dem neuen Eigentümer die Eigentumsurkunde übergeben wird.

Da die Eigentumsurkunde also für die Eigentumsverhältnisse an einem Pferd ohne rechtliche Relevanz ist, dürfte es auch keine besonders gute Idee sein, als Käufer zu versuchen, über §§ 433, 435, 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1 BGB von einem Kaufvertrag über ein Pferd mit der Begründung zurückzutreten, der Verkäufer habe dem Käufer die Eigentumsurkunde nicht herausgegeben. Denn wenn der Verkäufer dem Käufer die Eigentumsurkunde nicht herausgibt, dann begründet das keinen Sachmangel des Pferdes. Auch ein Rechtsmangel liegt nicht vor. Denn der Verkäufer ist ja nur verpflichtet, dem Käufer Besitz und Eigentum an dem Pferd zu verschaffen. Mit der Eigentumsurkunde kann der Verkäufer keine Rechte mehr an dem Pferd geltend machen, denn er ist ja nicht mehr der Eigentümer des Pferdes. Auch für den Fall, in dem sich der Verkäufer verpflichtet haben sollte, dem Käufer die Eigentumsurkunde zu übergeben, dürfte in der Weigerung des Verkäufers kein Rechtsmangel des Pferdes liegen. Vielmehr hat der Käufer gegen den Verkäufer einen Erfüllungsanspruch, gerichtet auf Herausgabe der Urkunde. Soweit sich die Urkunde nicht in den Händen des Verkäufers, sondern in den Händen eines Dritten befindet, kann der Käufer seinen Anspruch dadurch befriedigen, indem er sich den Anspruch des Verkäufers gegen den Dritten abtreten lässt.

Wollte man die Tatsache, dass der Verkäufer dem Käufer die Eigentumsurkunde nicht herausgibt, als Rechtsmangel ansehen, dann wäre m.E. jedenfalls der Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen, weil die Pflichtverletzung als unerheblich anzusehen ist (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB). Unerheblich wäre die Pflichtverletzung deshalb, weil der Käufer auch ohne die Eigentumsurkunde Eigentum an dem Pferd erworben hat, und weil dem Käufer ein Weiterverkauf des Pferdes auch ohne die Eigentumsurkunde möglich ist.

Geht eine Eigentumsurkunde verloren, kann gegen eine Gebühr von z.Zt. 200,00 EUR eine Zeitschrift ausgestellt werden.
ws

 

Reden ist Silber, Schweigen ist Gold – zur strafrechtlich sanktionierten Verschwiegenheitsverpflichtung der beratenden Berufe

Samstag, 11. Mai 2019
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91007 Linus fliege orange_1Reden ist selber, Schweigen ist Gold.“ Diese Maxime haben nach unseren praktischen Erfahrungen leider nicht alle Angehörigen der rechts-und steuerberatenden Berufe verinnerlicht. Dabei ist die Pflicht zur Verschwiegenheit ein hohes Gut. Es ist daher nach meinen Erfahrungen immer sehr erstaunlich, wie wenig Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer diese eigentlich selbstverständliche Pflicht beachten. So wird ungeniert in öffentlichen Verkehrsmitteln wie der Deutschen Bahn Vertrauliches so laut (und penetrant) über das Mobiltelefon kommuniziert, dass der gesamte Großraumwagen mithören kann.

In einem von uns betreuten Steuerstrafverfahren haben wir vor kurzem mit Erstaunen den Aktenvermerk eines Fahndungsprüfers zu der Mandatsniederlegung eines Steuerberaters gelesen. In dem Aktenvermerk hält der Fahndungsprüfer fest, dass der Steuerberater, der in der Zwischenzeit das Mandat niedergelegt hatte, dem Fahndungsprüfer am Telefon erklärt hatte, er fühle sich von seinem Mandanten belogen, der Mandant habe ihn über bestimmte Tatsachen ganz offensichtlich falsch informiert. Dem aus dem Aktenvermerk ersichtlichen Steuerberater, gegen den nicht etwa als Täter oder Teilnehmer einer Straftat ermittelt wurde, war im Eifer des Gefechts ganz offensichtlich entfallen, dass er sich zu diesen Äußerungen gar nicht hätte hinreißen lassen dürfen. Hier liegt ein klarer Verstoß gegen die berufsrechtlich und strafrechtlich sanktionierte Pflicht zur Verschwiegenheit vor.

Ebenso unfassbar ist es, wenn Berufskollegen ihnen “ lustig“ erscheinende Anekdoten aus ihrem Berufsalltag unter voller Nennung der Namen der Mandanten erzählen. Die Verschwiegenheit ist ein hohes Gut. Berater haben die Pflicht, die Interessen ihrer Mandanten zu wahren und zu vertreten. Dazu gehört es auch, die Pflicht zur Verschwiegenheit einzuhalten. Schließlich gilt auch hier die alte Beraterweisheit: „rausgeredet hat sich noch niemand, reingeredet haben sich schon viele.
ws

Zugewinnausgleich ist immer erbschaft – und schenkungsteuerfrei – Urteil des FG Köln vom 18.01.2018 – 7 K 513/16

Samstag, 11. Mai 2019
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91007 Linus fliege orange_1Der Zugewinnausgleich ist stets erbschaft-und schenkungsteuer frei. Das ist die Kernaussage von § 7 ErbStG. Das gilt aber nur, wenn der Zugewinn tatsächlich ausgeglichen. Zuwendungen des einen Ehegatten an den anderen Ehegatten während einer laufenden Ehe, für die der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt und in der damit im Falle der Beendigung der Ehe unter Lebenden oder durch Tod eines der Ehegatten oder des Wechsels des Güterstandes der Zugewinn auszugleichen ist, sind nicht nach § 7 ErbStG steuerfrei. Denn diese Zahlungen dienen ja nicht dem Ausgleich des Zugewinns. Unter bestimmten Voraussetzungen sind aber Schenkungen während der Ehe auf einen späteren Anspruch eines Ehegatten auf Zugewinnausgleich anzurechnen. Damit reduziert sich der spätere Zugewinnausgleich. Ohne besondere zusätzliche Regelung wäre Steuerpflichtigen damit ein Teil der Steuerfreiheit des Zugewinnausgleichs genommen. Daher ordnet § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG an, dass die Schenkungsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit entfällt, wenn unentgeltliche Zuwendungen bei der Berechnung des steuerfreien fiktiven Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden.

In dem Verfahren vor dem Finanzgericht 7 K 513/16 lag die Besonderheit darin, dass ein Ehegatte seinem Ehepartner während der Ehe in Summe mehr geschenkt hatte als dieser Ehepartner als Zugewinnausgleich später beanspruchen durfte. In diesem Fall vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass ein Zugewinnausgleich nicht mehr bestünde, und dass folglich auch die Schenkungsteuer auf die Zuwendungen während der Ehezeit nicht rückwirkend nach § 29 ErbStG erlöschen würde. Vereinfacht gesagt wandte der Ehepartner A dem Ehepartner B 1,0 Mio, EUR während der Ehe zu. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich des Ehepartners B betrug später aber nur 0,8 Mio. EUR. Nach Anrechnung der bereits geschenkten 1,0 Mio. EUR verblieb kein Anspruch auf Zugewinnausgleich mehr. Daher sollten auch, so jedenfalls die Finanzverwaltung, die 0,8 Mio. EUR nicht steuerfrei sein. In der Konsequenz würde es in dem Beispielsfall bei der bereits in der Vergangenheit erfolgten Besteuerung der 1,0 Mio. EUR bleiben. Die Kläger dagegen vertraten die Auffassung, dass in Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs, in dem vereinfachten Beispielsfall also in Höhe von 0,8 Mio. EUR, die Schenkungssteuer rückwirkend nach § 29 ErbStG entfallen müsse. Eine andere Lösung sei widersinnig und ungerecht.

Das Finanzgericht Köln folgte in seiner Entscheidung vom 18.01.2018 zu Az. 7 K 513/16 der Auffassung der Kläger und stellte die während der Ehe erfolgten Zuwendungen insoweit steuerfrei, als der beschenkte Ehepartner auch später einen Zugewinnausgleichsanspruch vor Anrechnung der Zuwendungen während der Ehehatte. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, das Finanzgericht in Köln hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
ws

 

random coil berät mittelständischen Unternehmer bei Neustrukturierung der Unternehmensgruppe

Freitag, 10. Mai 2019
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91007 Linus fliege orange_1Professor Sturm hat für random coil den Auftrag erhalten, eine mittelständische Unternehmensgruppe aus Ostwestfalen-Lippe neu zu strukturieren. er bezeichnet den Auftrag als spannend, es sind eine Menge Querschnittthemen zu bearbeiten, wobei auch das Steuerrecht immer mit zu berücksichtigen ist.
ws