Mit Urteil vom 21.11.2024 – VII ZR 39/24, NJW 2025, 435, entschied der BGH über die Frage der Haftung des Betreibers einer Waschstraße für die Beschädigung eines mit einem serienmäßigen Heckspoiler ausgestatteten Fahrzeugs.
In der Entscheidung ging es um einen Land Rover, Range Rover Sport HSE. Dieses Fahrzeug ist serienmäßig mit einem Heckspoiler ausgestattet. Während des Waschvorgangs wurde der Heckspoiler abgerissen, wodurch Schäden am Heck des Fahrzeugs entstanden. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten, Betreiber der Waschstraße, antragsgemäß. Das Landgericht Münster wies die Klage ab.
Der BGH entschied im Kern, dass im vorliegenden Fall eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Betreiber der Waschstraße entgegen der Auffassung des Landgerichts Münster – widerleglich – zu vermuten sei. Denn die Schadensursache stamme allein aus dessen Obhuts- und Gefahrenbereich.
Nach Auffassung des BGH habe der Betreiber der Waschstraße diese Vermutung nicht entkräften können. Wörtlich heißt es in der Entscheidung in Rz. 33, 34 (zitiert nach beck online):
„33Das nach den Feststellungen des BerGer. in der Waschanlage angebrachte, mit „Allgemeine Geschäftsbedingungen Autowaschanlagen/Portalwaschanlagen“ überschriebene Schild reicht als Hinweis schon deshalb nicht aus, weil es ausdrücklich nur „nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder (…) nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile (zB Spoiler, Antenne, Zierleisten oä)“ erwähnt. Nicht nur fällt der Heckspoiler des klägerischen Fahrzeugs nicht hierunter, weil er zur Serienausstattung gehört (und ordnungsgemäß befestigt war), sondern die ausdrückliche Beschränkung auf nicht serienmäßige Fahrzeugteile ist sogar geeignet, bei dem Kunden das Vertrauen zu begründen, mit einem serienmäßig ausgestatteten Pkw die Anlage gefahrlos benutzen zu können.
34Ebenso wenig stellt der darunter befindliche Zettel mit der Aufschrift „Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!“ einen ausreichenden Hinweis dar. Angesichts des darüber befindlichen Schildes mit der ausdrücklichen Beschränkung auf nicht zur Serienausstattung gehörende Teile wird für den Kunden schon nicht hinreichend klar, dass – gegebenenfalls – von diesem Hinweis auch die Nutzung der Waschanlage durch Fahrzeuge mit serienmäßigem Heckspoiler erfasst sein soll.“
Die Entscheidung des BGH stellt die Betreiber von Waschanlagen vor erhebliche Probleme. Im Ergebnis werden die Betreiber dazu übergehen müssen, die AGB neu zu fassen und Fahrzeuge vor dem Einfahren in den Waschstraße zu prüfen und sie nicht einfahren zu lassen. Interessant ist die Anmerkung von Knoche zu der Entscheidung, abgedruckt in der NJW direkt hinter dem Urteil des BGH.
Last modified: 12. Februar 2025