Unter Steuerberatern ist die Betriebsaufspaltung beliebt. Allerding birgt sie, wenn sie unerkannt ist, erhebliche, teils existenzielle Risiken. Eine Betriebsaufspaltung endet, wenn entweder die personelle oder die sachliche Verflechtung zwischen Besitz – und Betriebsunterrnehmen endet. Das kann auch gegen den Willen des Steuerpflichtigen passieren, z.B. im Falle der Insolvenz der Betriebs GmbH. Denkbar sind auch gut gemeinte Übertragungen in der Familie, die ungewollt die personelle Verflechtung entfallen lassen.
Wenn eine Betriebsaufspaltung (ungewollt) endet, sind zum einen die stillen Reserven im Besitzunternehmen aufzudecken und zu versteuern. Doch damit nicht genug. Aufzudecken und zu versteuern sind auch die stillen Reserven im Betriebsunternehmen. Bei der im Mittelstand häufig anzutreffenden Konstellation, bei der eine Person Alleineigentümer des betrieblich genutzten Grundbesitzes und des sosntigen Anlagevermögens und zugleich Mehrheitsgesellschafter der Betriebs GmbH ist, sind auch die stillen Reserven aus der Beteiligung an der Betriebs GmbH aufzudecken und zu versteuern. Bei einer Beteiligung mit einem Wert von 20,0 Mio. EUR und einem Buchwert von 20 TEUR ist das ein Gewinn von 19,98 Mio. EUR, der zu versteuern ist, obwohl es, anders als beim Verkauf, keinen Geldzufluss gibt. Hinzu kommt der zu versteuernde Gewinn aus dem Besitzunternehmen.
Insbesondere im Mittelstand muss der Berater dieses Thema präsent haben. Mandanten sind gut beraten, das Risiko der ungewollten Beendigung der Betriebsaufpaltung durch Umstrkturierung auszuschließen. Fragen Sie uns, wir haben die Lösung.
Last modified: 18. Februar 2025