In einer Kommanditgesellschaft (KG) sind die Rechte und Pflichten klar verteilt. Der persönlich haftende Gesellschafter („Komplementär“) übernimmt die Geschäftsführung und haftet unbeschränkt, während der Kommanditist nur beschränkt haftet und von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist. Was aber ist, wenn der Kommanditist die Vermutung oder gar konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Komplementär pflichtwidrig zum Schaden der KG handelt?
Einsichts- und Auskunftsrechte des Kommanditisten
Gemäß § 166 Abs. 1 HGB hat der Kommanditist das Recht, eine Abschrift des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft zu prüfen. Dieses Recht kann im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen oder unzulässig beschränkt werden
Bei konkreten Anhaltspunkten für unredliche Geschäftsführung steht dem Kommanditisten zudem ein außerordentliches Kontrollrecht zu. Dieses erlaubt es ihm, unabhängig vom Jahresabschluss jederzeit Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs einzuholen und die entsprechenden Unterlagen der Gesellschaft einzusehen.
Verdacht auf Pflichtverletzungen des Komplementärs
Bei konkreten Anhaltspunkten für unredliche Geschäftsführung steht dem Kommanditisten ein außerordentliches Kontrollrecht zu. Dieses erlaubt es ihm, unabhängig vom Jahresabschluss jederzeit Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs einzuholen und die entsprechenden Unterlagen der Gesellschaft einzusehen.
Wenn der Kommanditist den Verdacht hat, dass der Komplementär z.B. Kunden der KG auf ein ihm allein gehörendes Unternehmen überträgt oder Gelder der KG zweckwidrig verwendet, sollte er folgende Schritte in Erwägung ziehen:
- Ausübung des außerordentlichen Kontrollrechts: Der Kommanditist sollte zunächst sein außerordentliches Kontrollrecht nutzen, um detaillierte Informationen über die Geschäftsführung und die finanziellen Transaktionen der KG zu erhalten.
- Einschaltung eines Anwalts: Ein spezialisierter Anwalt kann den Kommanditisten dabei unterstützen, diese Informationen zu erhalten und die Informationen zu bewerten und weitere rechtliche Schritte vorzubereiten.
- Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen: Sollten sich die Verdachtsmomente bestätigen, kann der Kommanditist Schadensersatzansprüche gegen den Komplementär geltend machen. Häufig wird auch der Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB erfüllt sein.
- Antrag auf Ausschluss des Komplementärs: Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann der Kommanditist beim zuständigen Gericht den Ausschluss des Komplementärs aus der Gesellschaft beantragen. Ein solcher Ausschluss setzt jedoch das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus.
Rechtsprechung zur Stärkung der Informationsrechte
Die Rechtsprechung hat die Informationsrechte des Kommanditisten in den letzten Jahren gestärkt:
- BGH-Beschluss vom 14. Juni 2016 (Az.: II ZB 10/15): Der Bundesgerichtshof entschied, dass dem Kommanditisten bei Vorliegen von Anhaltspunkten für unredliche Geschäftsführung ein außerordentliches Kontrollrecht zusteht. Dieses Urteil stärkt die Position des Kommanditisten hinsichtlich seiner Informationsrechte.
- BGH-Beschluss vom 12. Januar 2016 (Az.: II ZB 23/14): In diesem Beschluss wurde klargestellt, dass das Informationsrecht des Kommanditisten nicht auf die Prüfung des Jahresabschlusses beschränkt ist, sondern auch darüber hinausgehende Auskünfte umfasst, sofern ein berechtigtes Interesse besteht.
Last modified: 16. März 2025