Wer Geld oder Vermögenswerte auf eine Gesellschaft ohne Gegenleistung überträgt – sei es in eine GmbH, eine GbR oder eine andere Personen- oder Kapitalgesellschaft – denkt in der Regel an Wachstum, Strategie oder den nächsten unternehmerischen Schritt. Er möchte der Gesellschaft Eigenkapital zuführen. Was viele dabei nicht auf dem Schirm haben: Unter bestimmten Voraussetzungen fällt Schenkungsteuer an.
Aber warum sollte eine Einzahlung in „die eigene“ Gesellschaft überhaupt schenkungsteuerlich relevant sein? Was viele nicht wissen. Es kommt nicht darauf an, dass der Wille vorliegt, andere zu bereichern.
Das Schenkungsteuerrecht setzt dort an, wo eine Person ohne Gegenleistung eine andere bereichert. Bei Einlagen in Gesellschaften fragt sich also: Wird tatsächlich die Gesellschaft selbst bereichert – oder letztlich ein oder mehrere Gesellschafter?
Ein klassisches Beispiel: Ein Gesellschafter leistet eine Zahlung in das Vermögen der Gesellschaft, obwohl ihm dort nur ein kleiner Anteil zusteht. Der Effekt: Die anderen Gesellschafter profitieren anteilig „mit“, ohne selbst etwas beizutragen. Das kann als freigebige Zuwendung im Sinne der Schenkungsteuer gelten – mit allen steuerlichen Konsequenzen wie geringen Freibeträgen etc. Angesichts immer neuer Sconderschulden ist davon auszugehen, dass die Finanzbehörden diese Themen noch intensiver prüfen, um neue Steuerquellen zu erschließen.
Drei typische Fallkonstellationen
- Unentgeltliche Zuwendungen eines Nicht-Gesellschafters Wenn jemand, der gar nicht an der Gesellschaft beteiligt ist, freiwillig Geld oder Vermögen an eine Gesellschaft gibt, kann das eine Schenkung an die Gesellschafter sein – entsprechend ihrer Beteiligungsquote. Der Klassiker: Eltern zahlen Kapital in die GmbH ihrer Kinder ein. Dieser Fall einer mittelbaren Schenkung leuchtet ein.
- Einlage eines Gesellschafters mit disproportionaler Beteiligung Wenn z. B. ein Gesellschafter 90 % einzahlt, aber nur zu 50 % beteiligt ist, dann kann der andere Gesellschafter durch die Einlage bereichert worden sein – schenkungsteuerlich betrachtet.
- Verzicht auf Gesellschafterrechte oder Forderungen Auch der Verzicht auf Darlehensforderungen gegenüber der Gesellschaft kann eine steuerpflichtige Schenkung an die Mitgesellschafter darstellen – zumindest in Teilen.
Steuerpflicht? Nicht immer – aber oft ein Risiko
Die Schenkungsteuer wird in diesen Fällen nicht bei der Gesellschaft erhoben, sondern bei den anderen Gesellschaftern, die eine unentgeltliche Mehrung erfahren. Das kann insbesondere dann teuer werden, wenn die Beteiligten nicht in einem engen verwandtschaftlichen Verhältnis stehen – denn dann greifen nur geringe persönliche Freibeträge.
Die Richterin am BFH Sina Baldauf beleuchtet diese Konstellationen sehr ausführlich und praxisnah in einem Aufsatz im DStR (2025, 673 ff.) Sie zeigt, dass die jüngere Rechtsprechung (insbesondere der BFH) immer stärker geneigt ist, solche oft unbewussten „Verschiebungen“ innerhalb von Gesellschaftsstrukturen steuerlich aufzugreifen. Besonders relevant: Einlagen, die in das Gesellschaftsvermögen geleistet werden, ohne dass alle Gesellschafter anteilig mitwirken. Der Aufsatz betont die zunehmende Bedeutung einer sorgfältigen Vertragsgestaltung und Dokumentation.
Was tun?
- Steuerlich beraten lassen, bevor größere Einlagen in oder Zuwendungen an Gesellschaften erfolgen.
- Verträge und Gesellschaftervereinbarungen prüfen: Wer trägt was, wer profitiert wovon?
- Die Satzungen prüfen
- Dokumentation ist alles: Wer will, dass etwas nicht als freigebige Zuwendung gilt, muss dies im Zweifel belegen können.
Fazit: Gute Absichten – böse Überraschungen vermeiden
Die Zuführung von Kapital in Gesellschaften zur Stärkung des Eigenkapitals statt der Zuführung von Geld über Darlehen ist wirtschaftlich nachvollziehbar – aber die Finanzverwaltung schaut genau hin, ob dadurch dritte – auch gegen ihren Willen „bereichert“ werden. Wer klug handelt, sich rechtzeitig beraten lässt und sauber dokumentiert, kann steuerliche Überraschungen vermeiden. Gut gemeint ist hier leider – wie so oft – das Gegenteil von gut.
Last modified: 7. April 2025