Von 17:32 Steuerrecht

Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. März 2025 (X B 21/25 AdV) zur Höhe der Säumniszuschläge

Am 21. März 2025 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im Beschluss X B 21/25 (AdV), dass aufgrund des seit Februar 2022 deutlich gestiegenen Zinsniveaus keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Säumniszuschläge bestehen. Diese Zuschläge betragen gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) 1 % pro Monat auf den abgerundeten rückständigen Steuerbetrag. ​

Der Beschluss bezieht sich auf den Anstieg der Marktzinsen nach dem Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine im Februar 2022. Der BFH argumentiert, dass die zuvor bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber der Höhe der Säumniszuschläge durch das veränderte Zinsumfeld hinfällig geworden sind. ​

Interessanterweise hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Juli 2021 die Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen (§ 233a AO) mit 6 % pro Jahr für Zeiträume ab 2014 als verfassungswidrig eingestuft und den Gesetzgeber aufgefordert, eine Anpassung vorzunehmen. Infolgedessen wurde der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) gesenkt. ​

Für andere Zinsarten wie Stundungszinsen (§ 234 AO), Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) und Aussetzungszinsen (§ 237 AO) blieb der Zinssatz jedoch bei 6 % pro Jahr (0,5 % pro Monat). Diese Zinssätze wurden bislang nicht angepasst, obwohl auch hier Bedenken hinsichtlich ihrer Verfassungsmäßigkeit geäußert wurden. ​

Zusammengefasst bestätigt der BFH mit seinem aktuellen Beschluss die Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge vor dem Hintergrund des gestiegenen Zinsniveaus. Gleichzeitig bleibt die Diskussion über die Angemessenheit der Zinssätze für andere steuerliche Nebenleistungen weiterhin aktuell.​

Last modified: 12. April 2025

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